Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

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margaretewisse
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Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von margaretewisse »

Hallo liebe Forengemeinde.

Angenommen ich als Gläubiger erfahre das mein Schuldner seit Monaten Gelder auf das Konto eines Bekannten "umleitet"
Welche Fristen gibt es da für dem Gläubiger zu beachten. Wären nur die Beträge des aktuellen Monates pfändbar ?
Titel gegen den Schuldner wäre in dem Fallbeispiel vorhanden
idem
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von idem »

Keine Fristen.
Grundsätzlich kein Pfändungsschutz.
margaretewisse
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von margaretewisse »

Entschuldigung für die naive Frage : Pfändung wäre aber nur möglich wenn noch das Geld auf dem Konto des Bekannten ist ?
ExDevil67
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von ExDevil67 »

margaretewisse hat geschrieben:Entschuldigung für die naive Frage : Pfändung wäre aber nur möglich wenn noch das Geld auf dem Konto des Bekannten ist ?
Ja, man kann nur den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Geldes pfänden. Doppelt herausgeben muss der Dritte das nur wenn es trotz erfolgter Pfändung noch ausgezahlt hätte. Aber warum nicht trotzdem versuchen? Oder ist gesichert das die Umleitung nur einmalig erfolgte?
SusanneBerlin
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von SusanneBerlin »

Wenn die Pfändung einmal in Gang ist, gilt sie auch für zukünftig eingehende Gelder des Schuldners. Solange bis die titulierte Forderung des Gläubigers erfüllt ist.
Es ist nicht so, dass man jeden Monat neu pfänden muss und dabei hoffen, dass gerade das Geld des Schuldners noch auf dem Konto ist.

edit: vertippser korrigiert
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 07.08.17, 09:17, insgesamt 2-mal geändert.
Grüße, Susanne
ExDevil67
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von ExDevil67 »

Wobei mehr als 1 Monat das nicht klappen dürfte.
Spätestens wenn der Helfer die Pfändung auf den Tisch bekommt dürfte seine Hilfsbereitschaft rapide sinken, und als Schuldner wird man sich einen anderen Helfer suchen wenn dann alles, ohne Rücksicht auf Freibeträge, gepfändet wird.
margaretewisse
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von margaretewisse »

ExDevil67 hat geschrieben:
margaretewisse hat geschrieben:Entschuldigung für die naive Frage : Pfändung wäre aber nur möglich wenn noch das Geld auf dem Konto des Bekannten ist ?
Ja, man kann nur den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Geldes pfänden. Doppelt herausgeben muss der Dritte das nur wenn es trotz erfolgter Pfändung noch ausgezahlt hätte. Aber warum nicht trotzdem versuchen? Oder ist gesichert das die Umleitung nur einmalig erfolgte?
Danke an Alle für die Antworten
Es wurde schätzungsweise 2 bis 3 mal umgeleitet
Den zweiten Satz habe ich nicht verstanden ( Doppelt herausgeben muss der Dritte das nur wenn es trotz erfolgter Pfändung noch ausgezahlt hätte )

Was ist wenn der Helfer das Geld dem Schuldner schon ausgehändigt hat ?
Was würde mich bzw dem Gläubiger das ungefähr kosten ?
webelch
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von webelch »

margaretewisse hat geschrieben:Was ist wenn der Helfer das Geld dem Schuldner schon ausgehändigt hat ?
Dann kann nichts mehr gepfändet werden.
margaretewisse
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von margaretewisse »

webelch hat geschrieben:
margaretewisse hat geschrieben:Was ist wenn der Helfer das Geld dem Schuldner schon ausgehändigt hat ?
Dann kann nichts mehr gepfändet werden.
Dann ergibt die Pfändung des Auszahlungsanspruches keinen Vorteil wenn die einzige Chance darin besteht dann das man als Gläubiger sofort, möglichst am selben Tag zuschlägt !
Der Schuldner wird ja kaum um Dauerzustand das umgeleitete Geld beim Helfer parken
idem
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Re: Fristen Pfändung Auszahlungsanspruch

Beitrag von idem »

Kann aus mehrfacher Erfahrung sagen, dass nicht alle Schuldner und Drittschuldner in cleverer Weise auf die Pfändung reagieren und aufhören. Da wird bisweilen munter ignoriert und weiter gemacht. Wenn dann noch die Drittschuldnererklärung unterlassen wurde... :devil:
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