BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

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cck
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BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von cck »

Seit bald 10 Jahren wohnt eine Mutter M. (Zimmer) mit/ bei Ihrer ledigen Tochter T. die Mieterin der Wohnung ist. M. ist verheiratet, ihr Ehemann E. lebt dauerhaft im Ausland. M. pendelte die ganzen Jahre zwischen T. und E. war durchschnittlich 6 Monate bei jedem.
2015 erfolgte ein Wohnungsumzug innerhalb der gleichen Stadt.
2016 und 2017 war M. bedingt durch Operationen des E. erstmals überwiegend im Ausland; Es fanden deshalb zwei Kurzbesuche von 4 Wochen in 2016 und 4 Wochen(+ 3 Wochen Dez.) 2017 statt.
Nun wurde M. von der Meldebehörde aufgefordert Auskunft über Ihre Lebensumstände und Aufenthalte zu geben. Obiger Sachverhalt wurde mitgeteilt.
Die Meldebehörde forderte Nachweise in Form von Flugtickets und Ein-und Ausreisestempel an, sowie über genaue Daten wann und wie lange sich M. in der Wohnung genau aufgehalten hat.
M. übersandte Kopien sämtlicher Ein-und Ausreisestempel und gab an zusätzlich Zeugen benennen zu können da keine Flugtickets vorhanden waren. Die Differenz zwischen Ein- und Ausreise, bzw. Aus- und Einreise entsprach dem Aufenthalt in der Wohnung. Auch wurde angeboten beim nächsten Aufenthalt im Dez. direkt ins Meldeamt zu kommen um den Sachverhalt aufzuklären.
Das Meldeamt ging aber auf alle Aufklärungsvorschläge nicht ein, bestand weiterhin auf genaue Aufenthaltsdaten und -dauer in der gemeldeten Wohnung. Stempel wären bis 2014 nicht relevant 2015 erkenne man nur ein 1 Stempel, ebenso 2016 und 2017. Aufgrund dessen geht das Meldeamt davon aus dass ein Einzug in der Wohnung nie stattgefunden hätte. Auch hätte M. falsche Angaben gemacht da T. die Mieterin der Wohnung wäre und M. dem Vermieter nicht bekannt wäre. Auch würde M. weder am Briefkasten noch am Klingelschild stehen. Auch sei eine Mindestaufenthaltsdauer in der Wohnung erforderlich um in dieser Stadt einen Wohnsitz zu rechtfertigen, die "kurzen" Aufenthalte würden dies nicht rechtfertigen. (Vermieter ist eine Firma mit mehreren Mehrfamilienhäusern und ca. 100 Mietwohnungen).
M. wurde vom Meldeamt aufgefordert sich rückwirkend zum Um- Einzugsdatum abzumelden, ansonsten erfolge Zwangsabmeldung.
M. teilte erneut mit dass sie im Jahre des Umzuges sogar unmittelbar davor, als auch noch 6 Monate danach in der besagten Wohnung war und dies auch nachweisen kann. M. kann sich rückwirkend gar nicht abmelden da M. sonst gegen das BMG verstoßen würde, sogar verpflichtet war sich umzumelden.

M. wurde zum Einzugstermin rückwirkend von Amtswegen Zwangsabgemeldet.

Anzumerken ist, dass persönliche Einrichtungsgegenstände in der Wohnung vorhanden sind; M jederzeit in die Wohnung und auch dort übernachten kann; Postalisch für jeden auch Behörden zu erreichen ist da der Name T. bei der Adresse mit angegeben ist; keine Verpflichtung besteht an Klingelschild oder Briefkasten mit Namen dran zu stehen, keine Verpflichtung besteht im Mietvertrag als Hauptmieter eingetragen zu sein. Auch ist gesetzlich keine Mindestaufenthaltsdauer vorgeschrieben. M. ist nur vorübergehend abwesend und nicht ausgezogen. M ist nie über ein Jahr nicht in der Wohnung, kehrt regelmäßig zurück. M. hat ein KFZ auf sich zugelassen mit der M. unterwegs ist. M. zahlt zur Miete einen gewissen Beitrag an T.


Wie verhält sich die Rechtslage ?

Hat M. dieses Meldegesetz richtig ausgelegt, oder hat M. etwas falsch verstanden?

Wie sieht Ihre Meinung und Auslegung des Meldegesetzes aus?




Wenn man die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) zur Auslegung des BMG mit her nimmt und auch die Definitionen Wohnung, Anmeldung, vorübergehende Abwesenheit, Auszug berücksichtigt.
Zafilutsche
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von Zafilutsche »

Ich weiß nicht wieso, aber irgendwie beschleicht mich das leise Gefühl, dass Steuergelder in die Mietwohnung geflossen sind und von daher die Behörde genauer wissen will, wer da wann in der Wohnung unter welchen Umständen tatsächlich gewohnt hat.
cck
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von cck »

Zafilutsche hat geschrieben:Ich weiß nicht wieso, aber irgendwie beschleicht mich das leise Gefühl, dass Steuergelder in die Mietwohnung geflossen sind und von daher die Behörde genauer wissen will, wer da wann in der Wohnung unter welchen Umständen tatsächlich gewohnt hat.
Zafilutsche hat geschrieben:Ich weiß nicht wieso, aber irgendwie beschleicht mich das leise Gefühl, dass Steuergelder in die Mietwohnung geflossen sind und von daher die Behörde genauer wissen will, wer da wann in der Wohnung unter welchen Umständen tatsächlich gewohnt hat.
Es sind keinerlei "Steuergelder" in die Wohnung geflossen. M. ist Rentner ; T. ist berufstätig; T. bewohnt die Wohnung ganzjährig und M. wenn sie in D ist. Es ist keine Sozialwohnung, sondern eine Wohnung vom freien Markt. Es handelt sich auch um keine Scheinwohnung. Alle Beteiligten sind deutsche Staatsbürger.
Zafilutsche
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von Zafilutsche »

Wenn "M" dem Vermieter gänzlich unbekannt ist, taucht schon ein Problem auf.
Der Vermieter kann keine korrekte Nebenkostenabrechnung erstellen.
Damit folgt schon das nächste Problem.
Ferner muß die arbeitende Tochter bei ihrer Erklärung auch Mieteinahmen angeben.
Hier wäre "M" die Untermieterin von "T". Was beinhaltet denn der Mietvertrag über das Thema "Untervermietung"?
Im übrigen könnte ich mir schon vorstellen, dass das Familieneinkommen (Rente) der "M"
mit dem Einkommen des Ehemanns "E" überprüft werden will ob eine mögliche Steuerpflicht im Raum stehen könnte. Daher wahrscheinlich auch die Frage wann und wie oft "M" sich tatsächlich im Ausland aufgehalten hat.
cck
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von cck »

Zafilutsche hat geschrieben:Wenn "M" dem Vermieter gänzlich unbekannt ist, taucht schon ein Problem auf.
Der Vermieter kann keine korrekte Nebenkostenabrechnung erstellen.
Damit folgt schon das nächste Problem.
Ferner muß die arbeitende Tochter bei ihrer Erklärung auch Mieteinahmen angeben.
Hier wäre "M" die Untermieterin von "T". Was beinhaltet denn der Mietvertrag über das Thema "Untervermietung"?
Im übrigen könnte ich mir schon vorstellen, dass das Familieneinkommen (Rente) der "M"
mit dem Einkommen des Ehemanns "E" überprüft werden will ob eine mögliche Steuerpflicht im Raum stehen könnte. Daher wahrscheinlich auch die Frage wann und wie oft "M" sich tatsächlich im Ausland aufgehalten hat.
Es ist ein extra Raum mit 20 qm zusätzlich angemietet, mit extra Nebenkostenabrechnung. M ist der Vermieterin schon bekannt aber nicht mit ihrem Namen sondern als Mutter von T. das wurde vorher mit dem Vermieter abgeklärt und genehmigt, da es ja nicht als Hauptwohnung sondern als einzige Wohnung in D für M gemeldet war. Nur Nebenwohnung gibt es nicht. Es erfolgen auch 2 getrennte Mietzahlung an den Vermieter.


Auch steuerlich sind M. + E. voll in D Steuerpflichtig, aber da die Renten seit 1990 laufen und diese gering sind ist keine Steuerpflicht in D gegeben. Mit der Steuer gibt es kein Problem und M. macht die Steuer mit T. zusammen, da sie aus dem Fach war.

Das Problem ist melderechtlich, wie da die Rechtslage ist.

Vielleicht sollte gesagt werden, dass diese "Schikanen" erst aufgetreten sind nachdem M. gegen eine Kollegin und Freundin der Sachbearbeiterin O. vom Meldeamt eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor 3 Jahren gestellt hat. Diese ganze Meldeadresseüberprüfung war vor 2 Jahren schon einmal nur war damals E. betroffen.
locarno

Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von locarno »

OK, cck. Versuchen wir mal etwas Struktur hineinzubringen.

Zunächst: Der Vermieter gibt an, M. nicht zu kennen. T ist seine Mieterin.
Besprechen wir also erstmal das Thema Hauptwohnung der M.
Wir kommen später darauf zurück, warum.

Etwas zum Beantworten für Dich, cck:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen.
Ausnahmen gelten für enge Angehörige, zu denen das BGH Mütter jedoch nicht zählt! Hier kommt es einzig auf den Einzelfall an.

Also: Auch wenn der Vermieter normalerweise den Zuzug der Angehörigen nicht verbieten darf, gilt dies aber für Elternteile gerade nicht.
Der Vermieter war seit 2015 zudem verpflichtet im Meldewesen mitzuwirken, d.h. Wohnungsgeberbescheinigungen auszustellen, vgl. § 19 Meldegesetz.

Liegen die(se) Bescheinigung(en) vor?

Der Mieter, also T., hatte aber in jedem Fall die Pflicht, dem Vermieter die Aufnahme von M. wenigstens mitzuteilen.

Ist das passiert? Auch dies beschenigt der Wohnungsgeber. Liegt hier etwas vor?

Wenn ja, hat T. ihre Pflicht auch für beide Wohnungen erfüllt?
Zuletzt geändert von locarno am 03.11.17, 15:19, insgesamt 16-mal geändert.
lottchen
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von lottchen »

cck hat geschrieben:
Zafilutsche hat geschrieben: M ist der Vermieterin schon bekannt aber nicht mit ihrem Namen sondern als Mutter von T. das wurde vorher mit dem Vermieter abgeklärt und genehmigt
Dann sollte der Vermieter das gegenüber der Meldebehörde klarstellen. Und dann Einspruch einlegen gegen die Zwangsabmeldung.
cck
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von cck »

locarno hat geschrieben:OK, cck. Versuchen wir mal etwas Struktur hineinzubringen.

Zunächst: Der Vermieter gibt an, M. nicht zu kennen. T ist seine Mieterin.
Besprechen wir also erstmal das Thema Hauptwohnung der M.
Wir kommen später darauf zurück, warum.

Etwas zum Beantworten für Dich, cck:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen.
Ausnahmen gelten für enge Angehörige, zu denen das BGH Mütter jedoch nicht zählt! Hier kommt es einzig auf den Einzelfall an.

Also: Auch wenn der Vermieter normalerweise den Zuzug der Angehörigen nicht verbieten darf, gilt dies aber für Elternteile gerade nicht.
Der Vermieter war seit 2015 zudem verpflichtet im Meldewesen mitzuwirken, d.h. Wohnungsgeberbescheinigungen auszustellen, vgl. § 19 Meldegesetz.

Liegen die(se) Bescheinigung(en) vor?

Der Mieter, also T., hatte aber in jedem Fall die Pflicht, dem Vermieter die Aufnahme von M. wenigstens mitzuteilen.

Ist das passiert? Auch dies beschenigt der Wohnungsgeber. Liegt hier etwas vor?

Wenn ja, hat T. ihre Pflicht auch für beide Wohnungen erfüllt?
Der Einzug in die Wohnung erfolgte noch vor dem Inkrafttreten der Pflicht des Vermieters eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.
Der Vermieter wurde schon im Vorfeld von T. informiert, dass auch M. zeitweise (wenn sie nicht im Ausland ist) die Wohnung mit bewohnt. Der Vermieter wurde auch wegen Klingel und Postkasten angesprochen und hat geäußert, sollten Probleme bei der Zustellung der Post von M. auftreten wird ohne weiteres M. mit auf dem Postkastenschild ergänzt.

Beim Einwohnermeldeamt meldete M sich nicht mit Hauptwohnung, sondern mit einzige Wohnung (in D) an.
locarno

Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von locarno »

cck!

Vorab: Bitte keine Vollzitate. Ich weiss, was ich geschrieben habe, und Du weisst es auch. Das müssen wir uns nicht noch mitteilen

Außerdem: Du schreibst immer die "Wohnung", hattest aber seit 2007 drei. Bitte genau bezeichnen. Meine Geduld ist nicht unendlich.
Außerdem ist es für den Sachverhalt wichtig.

Mein Verständnis der Sachlage:

Alte Wohung 2007-2015 -> Hat M sich 2007 an- und beim Auszug 2015 auch abgemeldet?

Neue Wohnung I+II 2015-> Whg I -> Wer ist Mieter? Wer ist hier gemeldet?

"es wurde ein Raum dazugemietet" -> Whg II-> Wer ist Mieter? Wer ist gemeldet?
Zuletzt geändert von locarno am 05.11.17, 12:28, insgesamt 1-mal geändert.
Evariste
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von Evariste »

locarno hat geschrieben: Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen.
Ausnahmen gelten für enge Angehörige, zu denen das BGH Mütter jedoch nicht zählt! Hier kommt es einzig auf den Einzelfall an.
Das alles ist für das Melderecht aber irrelevant, ob der Mieter die Mutter aufnehmen darf oder nicht. Entscheidend für das Melderecht sind nur die tatsächlichen Verhältnisse.
Der Vermieter war seit 2015 zudem verpflichtet im Meldewesen mitzuwirken, d.h. Wohnungsgeberbescheinigungen auszustellen, vgl. § 19 Meldegesetz.

Liegen die(se) Bescheinigung(en) vor?
Abgesehen davon, dass die Wohnungsgeberbescheinigung erst seit November 2015 Pflicht ist, "Wohnungsgeber" im Sinne des Meldegesetzes ist hier der Hauptmieter und nicht der Vermieter.
Der Mieter, also T., hatte aber in jedem Fall die Pflicht, dem Vermieter die Aufnahme von M. wenigstens mitzuteilen.
Mag sein, ist aber wieder irrelevant in Bezug auf das Meldegesetz.
lottchen hat geschrieben:
cck hat geschrieben:
Zafilutsche hat geschrieben: M ist der Vermieterin schon bekannt aber nicht mit ihrem Namen sondern als Mutter von T. das wurde vorher mit dem Vermieter abgeklärt und genehmigt
Dann sollte der Vermieter das gegenüber der Meldebehörde klarstellen. Und dann Einspruch einlegen gegen die Zwangsabmeldung.
Eine schriftliche Bestätigung des Vermieters ist hier sicher nützlich. Gegen die Zwangsabmeldung kann aber nur die Betroffene (die Mutter) vorgehen. Hier zu muss sie einen Antrag auf Berichtigung (§12 Bundesmeldegesetz) stellen, wird dieser abgelehnt, steht der Klageweg offen.
cck
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von cck »

Entschuldigt, ich wollte nicht immer alles zitieren, ich wollte direkt antworten und habe auf dem falschen Button geklickt.

M. wohnte seit 2005 mit T. zusammen, da ihre gesamte Wohnung vollständig ausgeräumt wurde. M. ist Frührentner und hat nicht das Geld um sich alles neu aufzubauen. Auch eine Heirat mit E. änderte nichts an dem Wohnverhalten, da E. keinen Wohnsitz mehr in D - nur im Ausland hatte.
Bis dato gab es keine Probleme.
2015 hat ein Wohnungswechsel innerhalb des gleichen Wohnorts stattgefunden.
Es fand eine Ummeldung statt, Wohnbestätigungsbescheinigungen war nicht erforderlich, da der Umzug vor der Verpflichtung stattfand.

M und T. haben sich immer gemeinsam persönlich ab- bzw. angemeldet.

Der zusätzliche Raum wurde letztes Jahr extra angemietet, da die Wohnung von T. geringfügig kleiner ist. Der zusätzliche Raum - Mieterin ebenfalls T, (da M. im Ausland z. diesem Zeitpunkt war) dient M. als Schlafraum.
M. und T. wollen diesen zusätzlichen Raum im Dez. alleinig auf M. umschreiben lassen damit es genauer Abgegrenzt werden kann.

Es geht hier rein um die melderechtliche Frage, bei der es lt. BMG nicht relevant ist ob dies genehmigt, mietrechtlich einwandfrei ist oder nicht, auch nicht steuerrechtlich sollte diese Anfrage gelten.

Es ging einzig darum ob M. das BMG in Verbindung mit BMGVwV richtig auslegt und verstanden hat, oder ob da ein "Denkfehler" ist.

Speziell geht es doch hier um das Jahr 2015. Hier gab die Meldebehörde den Grund der Zwangsabmeldung an, dass M. gar nicht in die Wohnung eingezogen ist.
M. versuchte gegenüber der Meldebehörde glaubhaft zu machen dass M. mit T. zusammen eingezogen ist. Sämtliche Nachweise wurden vom Meldeamt ignoriert und abgelehnt. Umzugdatum war 01.06.2015. M. kann durch Ausreisstempel nachweisen dass M. am 30.05.2015 ausgereist ist und erst am 30.11.2015 wie ins Ausland gegangen ist. M. mußte sich sogar anmelden. Das Meldeamt ignoriert aber den kompletten Aufenthalt in Deutschland. Auch dass persönliche Einrichtungsgegenstände, wie auch eigenes Bett von A nach B mit umgezogen ist, M. angab aufgrund der Krankheit von E. nur vorübergehend länger Abwesend sei, dass es kein Gesetz vorschreibt mit aller Gewalt an der Klingel und dem Briefkasten stehen zu müssen, auch dass kein Mindestaufenthalt in Tagen gesetzlich vorgeschrieben wird. Aber genau dies alles verlangt die Meldebehörde und lässt sich nicht abbringen. M. hatte auch mitgeteilt, dass M. nicht auf Dauer ganz Auswandern möchte.

Zuerst wurde von der Meldebehörde gefragt wann M. wie lange und wie oft sich in der Wohnung aufhielt. Über die Dauer der Aufenthalte wurde versucht M. Zwangsabzumelden, Auf Hinweis von BMGVwV § 17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit

(Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.)

Jetzt wurde M. plötzlich mitgeteilt, dass dies nicht relevant sei (obwohl genau nach den Zeiten gefragt wurde), da M. gar nicht erst eingezogen wäre, da T. im Mietvertrag steht und nicht M. (was nicht relevant bei der Fragestellung ist). Auch wäre dem Vermieter M. nicht bekannt. (Es gibt mehrere Ansprechpartner!) ist aber für das Melderecht auch nicht relevant.
Relevant ist doch ob ich zum Zeitpunkt des Einzuges vor Ort war, meine eigenen Einrichtungsgegenstände dort habe, jederzeit in die Wohnung kann um zu schlafen; M. trotz Abwesenheit aus der Wohnung nicht ausgezogen ist oder gar aufgegeben hat; Wohnung = sogar nur ein Raum der zum Schlafen genutzt werden kann mit Zugang zu Küche, Bad, WC;

Hier hat Evariste es auf den Punkt gebracht. VIELEN DANK
Es geht allein um das Bundesmelderecht und was genau hier gefordert wird und ob es erfüllt ist. Auch der Hinweis darauf das die Zwangsabmeldung rückgängig gemacht werden muss (BMGVwV 17.1.4.1 Wohnung wurde nicht aufgegeben, bzw. der Einzug ist tatsächlich erfolgt) und dass man dann den Klageweg beschreiten kann.

Es mag mietrechtlich durcheinander sein, womit M. und T in Ihrer Unwissenheit, nicht genau differenziert hatten. Aber dies steht auf einem anderen Blatt und sollte geklärt werden.
lottchen
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von lottchen »

Evariste hat geschrieben: Eine schriftliche Bestätigung des Vermieters ist hier sicher nützlich.
Ich denke die ist in diesem Fall unerlässlich. Ich vermute mal, dass das Einwohnermeldeamt bereits schriftlich beim Vermieter angefragt hat, ob Frau M. bei ihm bekannt ist. Und der Vermieter wird geantwortet haben dass sie ihm eben nicht bekannt ist. Zumindest liest sich der Eingangsbeitrag so.
cck hat geschrieben:... da T. die Mieterin der Wohnung wäre und M. dem Vermieter nicht bekannt wäre.
locarno

Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von locarno »

Also, cck

natürlich geht es hier nur um das Meldewesen als solches, aber wenn Du lobend auf z.B. Evaristes Antworten schaust, kann man als Leser nur feststellen, dass ihr aneinander vorbeiargumentiert. Notwendige Fragen beantwortest Du nur in Bausch und Bogen, ohne einzelne Details preiszugeben. Evariste geht offenbar davon aus, dass M bei T in Untermiete lebt. Du schreibst aber, dass für die zweite Wohnungen getrennte Verträge existieren. Dagegen spricht aber wiederum, dass der Vermieter (sicher dem EMA gegenüber) angibt, M gar nicht zu kennen. Selbst in der Untermiete wäre aber kaum anzunehmen, dass der Vermieter nur einen Bewohner kennt, niemanden sonst, aber zwei Nebenkostenabrechnungen ausstellt. Wr ist denn Addessat der NR zwei? Stevie Wonder? M gibt an, dass der Vermieter sie sehr wohl kennt, aber zu einer Bescheinigung nicht verpflichtet war und rechtfertigt damit selbst, weshalb sie nichts in der Hand hat. Tja, keiner fühlt sich verpflichtet. Damit fehlte der Behörde aber offenbar die Information, dass M dort tatsächlich lebt und musste per Gesetz tätig werden. Hier wird nicht viel mehr deutlich, als dass M längst den Überblick über einen an sich einfachen und alltäglichen Vorgang verloren hat.

Was tut die Meldebehörde also? Es schreibt M einfach an, denn es hat die Pflicht das Mederegister fortzuschreiben. Das war die Anhörung im Rahmen einer Ermittlung, die die Behörde ganz sicher betrieben hat. Auch wenn es keine Pflicht für M gibt, einen Briefkasten vorzuhalten, so wird der Behördenbrief mit der Anhörung umgehend an die Behörde zurückgehen, wenn kein Briefkasten vorhanden war. Deshalb ist das an M vorbeigegangen. Dann wurde der Vermieter (das war nicht T, sonst wüsste M das doch wohl, also keine Untermiete) befragt. Seine Antwort kennt M. Damit nützt es M nichts, dass sie recthlich keinen Briefkasten brauchte, tatsächlich braucht man sehr wohl einen.

Im Ergebnis muss M sich nicht wundern, dass sie "Zwangsabgemeldet" wurde. Das ist anderen Bürgern in ähnlichen Konstellation auch schon passiert und geht mancherorts ganz schnell.

Was man tun kann wenn man mit den Bescheiden einer Behörde nicht einverstanden ist, ist übrigens die Fachbeschwerde. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hingegen richtet sich gezielt gegen das Verhalten einer öffentlich Bediensteten Person. In der Sache wird da überhaupt nicht entschieden! Denk mal darüber nach, wer die Beschwerde prüft und wie sinnvoll eine solche dann nur sein kann. Wenn man eine nützliche Entscheidung erreichen will, dann greift man den Bescheid selbst an und nicht eine Person. Dann nimmt das auch keiner mehr persönlich. Der Bürger erhält evtl. einen abgeänderten Bescheid, den er immer noch auch im Klagewege weiter angreifen kann.

Daher muss M sich auch nicht wundern, dass man seitens der Behörde jetzt nicht mehr gewillt ist, Kompromisse einzugehen.
gmmg
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von gmmg »

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann schon manchmal Wunder wirken. Wenn davon auszugehen ist, dass persönliche Befindlichkeiten des Sachbearbeiters Grundlage einer Fehlentscheidung sind, ist sie mehr als angebracht.
hawethie
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Re: BMG - Zwangsabmeldung gegen den Willen des Bürgers

Beitrag von hawethie »

Auch wenn es keine Pflicht für M gibt, einen Briefkasten vorzuhalten,
würd ich so nicht unterschreiben; zumindest ist jeder dafür verantwortlich, dass für ihn bestimmte Post ihn auch erreicht.(Es gibt da ein Urteil...)
@gmmg: siehst du dafür irgendeinen Anhaltspunkt?
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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