hambre hat geschrieben:Um auf die Ausgangfrage zurückzukommen.
Die Fragestellung kannst Du nicht aus Paragrafen heraus beantworten. Geregelt ist das im jeweiligen Straßengesetz des betroffenen Bundeslandes und konkret geht es um die Einziehung von Straßen. Dazu findet man dann aber aber nur einen schlanken Satz wie z.B.:
Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden.
der nur bedingt weiter hilft.
Bei einem Radweg direkt an einer Bundesstraße dürfte ja das FStrG zuständig sein, kein Landesgesetz, hier also § 2 (4)
"Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), " ... wobei die keine Teileinziehung direkt kennt, was auch in der Quelle so beschrieben wird, was aber kein Problem sei ...
Die Verkehrsbedeutung kann bei einem alternativlosen Radweg nicht verloren gehen ...
Überwiegende Gründe des öff. Wohls würden auch schwierig werden.
Zwar entstünden durch die Baumaßnahme Gefahrenstellen, die man aber anders beseitigen könnte als durch Teileinziehung ...
hambre hat geschrieben:
Hier findest Du aber eine längere Abhandlung zu den Voraussetzungen der Einziehung von Straßen:
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf ... 011-01.pdf
Daraus wird schon eher klar, wie der planungsrechtliche Anspruch auf Sicherungen bestehender Verbindungen zu verstehen ist.
Interessant. Danke!
Das RP hätte das mal lesen sollen...
Das Teil war schon paar Monate alt, als die eine Einwendung, in der die Probleme der Widmung DEUTLICH angesprochen wurden, beim RP eintrudelte. Das RP hat's aber ganz offensichtlich nicht im Geringsten verstanden (Ident-Nr. 27, wer's im Beschluss nachlesen will, Originaleinwendung liegt mir vor).
Die beiden bestehenden fahrbahnbegleitenden Radwege werden weggebuddelt. Der künftig viel stärkere Abbiegeverkehr sei viel zu gefährlich (für Rad+Fuß, aber offensichtlich nicht für S-Pedelec, Kutschen & Co. ...?)
Ersatzweise sollen die Radfahrer
- nur noch auf einer Seite fahren (dass der dafür freigegeben sei, wie im Beschluss zu lesen, stimmt nicht)
- dann weiter auf einem Radweg einer anderen abzweigenden Straße,
- dann durch eine Unterführung eines wieder herzustellenden Feldweges,
- dann über ein anderes Sträßchen und
- abschließend in eine Richtung die Straße ohne Hilf queren ...
Wenn nicht das, was wäre dann ein eigenständiger Weg. Das hieße dann:
- Die Bundesstraße wäre ihren straßenbegleitenden (Geh- und) Radweg los,
- damit wäre die (Geh- und) Radwegbenutzungspflicht futsch,
- Rad und Fuß dürften dann auf die Fahrbahn, weil die Straße bisher für alle gewidmet ist,
- wenn man das nicht will, müsste man das per Schild verbieten,
- was aber eine Teileinziehung = Änderung der Widmung erfordert,
- was m.E. Teil der Planfeststellung sein müsste, weil direkte Folge der Baumaßnahme.
hambre hat geschrieben:
Aber ich glaube nicht, dass man über diesen Umweg so eine Brücke verhindert.
Für die evtl. Verhinderung der Brücke wären andere Abschnitte unserer Klage zuständig und nicht ganz ohne Erfolgsaussicht.
Das Monieren der Radwegplanung ist davon unabhängig, "hilfsweise" soll bei Nichtverhinderung der Brücke eine für Radfahrer brauchbare Führung erzwungen werden ...
hambre hat geschrieben: Dann wird noch irgendwie ein Radwegetunnel oder -brücke zusätzlich eingeplant um den Planungsmangel zu beseitigen,
Das ist Ziel dieses Teils der Klage ...
Der entstehende Zeitverzug wird gerne mitgenommen ...
Selbst schuld das RP, hätte die Einwendungen ja nicht pauschal abbügeln müssen ...
hambre hat geschrieben:sofern es sich denn überhaupt um einen solchen handelt.
Das meinen wir schon ... Die veränderte Führung hat eine so saumäßig schlechte Qualität mit neuen Gefahrenstellen statt wie bisher zügiger und vorfahrtsberechtigter Fahrt, dass sie in anderen Verfahren den Planern auch zu recht um die Ohren fliegen müsste ... Die Radfahrerpassagen der VwV-StVO und die ERA 2010 scheinen dem RP völlig unbekannt zu sein ...