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recht.de • Thema anzeigen - Rechtsgrundlage zu Klingelton-Abos online?!
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 Betreff des Beitrags: Rechtsgrundlage zu Klingelton-Abos online?!
BeitragVerfasst: 20.11.09, 16:50 
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Guten Tag!

Ich bin während einer Ausarbeitung für meine Ausbildung zum Erzieher (in einem der Lernfelder beschäftigen wir uns derzeit mit rechtlichen Themen) auf dieses Forum gestoßen und hoffe nun, hier Hilfe zur Klärung der Rechtslage in meinem Fallbeispiel zu bekommen.

Bei der Ausarbeitung geht es darum, dass wir Auszubildenden uns eine Ausgangssituation inkl. Fragestellung überlegen müssen und dann rechtlich "forschen" sollen, wie in diesem Fall die Rechtslage wäre. Dazu kommen noch diverse schriftliche Ausarbeitungen, die aber in diesem Zusammenhang erstmal unwichtig sind.

Hier nun einfach mal meine Ausgangssituation:

Zitat:
Jakob, 15 Jahre, beschäftigt sich in seiner Freizeit viel mit Computern. Er verbringt sehr viel Zeit vor dem PC und surft auch viel im Internet. Telefon- und Internetanschluss laufen natürlich über die Eltern, da Jakob erst 15 Jahre alt ist. Eines Tages bekommt Jakobs Vater einen Brief mit einer Rechnung für ein Klingelton-Abo, dass über seinen Internetanschluss abgeschlossen worden sein soll. Nach einem klärenden Gespräch mit Jakob stellt sich heraus, dass dieser sich für dieses Abo im Internet angemeldet hat - er besteht aber darauf, genau gelesen zu haben und das dieses Abo überall auf der Seite groß als "kostenlos" angepriesen wurde.



Meine Fragestellung zu dieser Ausgangssituation wäre nun:
Muss die Familie in diesem Fall für dieses Abo aufkommen?
Inwiefern ist dieser Vertragsabschluss in Form des Klingelton-Abos rechtskräftig?
Unter welchen Voraussetzungen wäre die Legitimität des Anbieters rechtlich anerkannt und damit gültig?

Helfen würden mir dabei vor allem verschiedene Bedingungen die für verschiedene Möglichkeiten/Handlungsweisen sorgen würden bzw. diese deutlich machen würden.

Bei meiner Recherche bin ich bereits auf den "Taschengeldparagraphen" gestoßen (§110 BGB). Ebenfalls aufmerksam geworden bin ich auf die Paragraphen rund um die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§106, §183, §184 BGB) - richtig schlau werde ich daraus allerdings nicht.

Sind das bereits alle Paragraphen bzw. gehören diese überhaupt zu meinem Fallbeispiel?

Wie ist die Rechtslage?


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 20.11.09, 17:25 
Dauerschuldverhältnisse miti Minderjährigen setzen zwingend das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter voraus. Fehlt dieses ist der Vertrag schwebend unwirksam.


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BeitragVerfasst: 20.11.09, 18:05 
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Können dann aber nicht die Eltern irgendwie dafür verantwortlich gemacht werden?

Nach deiner Aussage bräuchten sie ja lediglich dem Anbieter eine Absage zu erteilen und das wäre erledigt - sind die Eltern aber nicht irgenwie verantwortlich da der Anschluss auf ihren Namen läuft?


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BeitragVerfasst: 20.11.09, 18:46 
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Wohnort: Rom
Mindstalker hat geschrieben:
Können dann aber nicht die Eltern irgendwie dafür verantwortlich gemacht werden?


Nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben. Davon kann hier wohl nicht ausgegangen werden, da sie die Handlung des Jugendlichen nur hätten verhindern können, wenn sie jede Sekunde beim Surfen über seine Schulter geschaut hätten. Das wird aber bei Jugendlichen nicht verlangt.

Mindstalker hat geschrieben:
Nach deiner Aussage bräuchten sie ja lediglich dem Anbieter eine Absage zu erteilen und das wäre erledigt - sind die Eltern aber nicht irgenwie verantwortlich da der Anschluss auf ihren Namen läuft?


Nein, ohne Aufsichtspflichtverletzung nicht. Es ist das Risiko des Anbieters, der ungeprüft mit Jedermann kontrahiert, wenn darunter Jugendliche sind, mit denen Verträge in der Regel schwebend unwirksam sind.

(Er kann dies auch nicht durch eine Altersabfrage auf dem Umweg einer "Betrugshandlung" oder "vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung" über die Hintertür wieder aushebeln, da beides nicht zu sehen ist; der Jugendliche wollte ja einen Vertrag eingehen und nicht den Anbieter betrügen oder schädigen.)

_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

Gesetz des Monats: http://tinyurl.com/al4jm (RkReÜAÜG)


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BeitragVerfasst: 22.11.09, 14:42 
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Wäre der Anbieter aus dem Schneider bzw. legitim, wenn er den Vertragsabschluss nur ermöglichen würde, wenn dieser über ein angelegtes Benutzerkonto auf der Seite getätigt werden würde (mit dem dann eben geprüft wird, ob die Person volljährig ist)?

Danke soweit schonmal für eure Hilfe, das hilft mir auf jeden Fall schonmal bei der Ausarbeitung. Ich finde es echt schwer, durch diese ganzen Zusammenhänge durchzusteigen.


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BeitragVerfasst: 22.11.09, 15:08 
Postident ist m.W. das einzigste anerkannte Alterverifikationssystem.


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BeitragVerfasst: 22.11.09, 15:29 
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Zitat:
Jakob, 15 Jahre, beschäftigt sich in seiner Freizeit viel mit Computern. Er verbringt sehr viel Zeit vor dem PC und surft auch viel im Internet. Telefon- und Internetanschluss laufen natürlich über die Eltern, da Jakob erst 15 Jahre alt ist. Eines Tages bekommt Jakobs Vater einen Brief mit einer Rechnung für ein Klingelton-Abo, dass über seinen Internetanschluss abgeschlossen worden sein soll. Nach einem klärenden Gespräch mit Jakob stellt sich heraus, dass dieser sich für dieses Abo im Internet angemeldet hat - er besteht aber darauf, genau gelesen zu haben und das dieses Abo überall auf der Seite groß als "kostenlos" angepriesen wurde.
Was ich nicht ganz verstehe ist, wieso überhaupt ein Zahlungsanspruch (wenngleich schwebend unwirksam) entstanden sein soll. Wenn wirklich überall auf der Seite kostenlos stand, dann begründet der Vertrag auch keine Zahlungspflicht.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 22.11.09, 15:56 
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Gemeint war damit eines dieser Angebote wie sie oft im Internet auftauchen:

"Erhalten Sie Objekt XY kostenlos*" und das kleine Sternchen führt dann zu einem Minitext in Ameisengröße bei dem dann ein Abo als Anhang verdeutlich wird, o.ä. - war scheinbar nicht ganz klar dargstellt von mir.
Gemeint war also, dass der Jugendliche in meinem Beispiel durch das "kostenlos" von tatsächlich kostenfreiem Inhalt ausgegangen ist, aber das Abo mit abgeschlossen hat.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 23.11.09, 08:48 
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Auch dann ist der Vertrag schweben Unwirksam. Die Eltern können das Abo also rückgängig machen., egal ob Ameisentext (lustiges Wort) oder nicht.

_________________
Ich gebe nur m.M. weiter. Irrtum nicht ausgeschlossen. -Bewertungen dürfen abgegeben werden :) -
Grüße Ryuk
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