Betreff des Beitrags: Internethändler macht Wertabzug - neue Rechtssprechung
Verfasst: 20.11.09, 18:43
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Registriert: 20.11.09, 18:33 Beiträge: 2
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Hallo,
nach meinen Informationen darf seit einem Urteil des EuGH ( AZ: C-489/07) im September kein Wertabzug bei Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist im Internethandel mehr vorgenommen werden.
Nachdem ich einen Plasmafernseher innerhalb dieser Frist zurückgeschickt habe, zog der Händler satte 50€ vom Kaufpreis ab. So holte er sich meiner Ansicht nach die Versandkosten wieder 'rein, da er den Artikel verandkostenfrei versandt hatte.
Ich bekam ein Schreiben, dass der Fuß einen Kratzer gehabt hätte und somit ein Wertabzug vorgenommen wurde. Nach oben angegebenen Urteil sollte dieser Abzug doch wohl rechtswidrig sein, was meint ihr?
Einen Anspruch aus "Treu und Glauben" (was auch immer das heißt - weiß wohl niemand) hat der Verkäufer wohl kaum und von ungerechtfertigter Bereicherung kann auch nicht die Rede sein. Das wären die einzigen Gründe für einen Wertabzug.
Wie gehe ich nun vor? Auf Schreiben reagiert er nicht, die Rechtslage scheint aber eindeutig. Oder ist jemand anderer Meinung?
So wie ich das Urteil verstanden habe, besteht zwar generell keine Wertersatzpflicht, aber je nach Sachlage kann doch eine Verpflichtung bestehen Wertersatz zu leisten.
Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.
Zitat:
"Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts."
_________________ Ich habe keine Ahnung, was ich hier tue...
...aber Inkompetenz hat mich auch noch nie von etwas abgehalten.
Das EuGH-Urteil bezog sich ausschließlich auf die Frage, ob der VK für die Nutzungszeit vor dem Widerruf einen pauschalen Wertverlust geltend machen kann:
"Insoweit ist festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist."
Einen Schadensersatzanspruch, weil der K die Ware über den üblichen Gebrauch hinaus beschädigt hat, berührt das jedoch nicht.
Im vorliegenden Fall wäre es also eine Einzelfallentscheidung, ob der Kratzer noch normale Gebrauchsspur ist oder schon unübliche Beschädigung.
_________________ DefPimp: Mein Gott Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Wahrscheinlich derjenige der etwas haben will? Da der VK das Geld u. die Ware hat, würde ich vermuten das der K in der Pflicht steht - Er will ja sein Geld wieder.
_________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Ich würde behaupten der Vk dieser will einen Anspruch durchsetzen.
Wobei mich interessieren würde was der Vk beweisen muss nur den Kratzer oder das der K der Verursacher ist?
Imho das der K der Verursacher ist, denn hätte der K den Kratzer als Sachmangel reklamiert aber zeitgleich widerrufen läge die Beweislast für das nicht vorliegen eines Mangels auch beim Verkäufer.
Wahrscheinlich derjenige der etwas haben will? Da der VK das Geld u. die Ware hat, würde ich vermuten das der K in der Pflicht steht - Er will ja sein Geld wieder.
Das ist nicht ganz überzeugend: Der Verkäufer will ja Wertersatz behalten. Die Anspruchsgrundlage des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises steht ja nicht in Frage.
_________________ "Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich [u]ausschließlich[/u] die Wahrheit sage."
Eigentlich ist es doch eine ganz logische Abfolge.
Der Verkäufer fordert einen Wertersatz für einen angeblichen Kratzer.
Kann er diesen belegen (z.B. mit Bildern), muß der Käufer belegen, dass der Kratzer beim einpacken noch nicht vorhanden war.
Kann er das, bleibt der Verkäufer auf seiner Forderung sitzen.
Kann er es nicht, muß er entweder zahlen oder belegen können, dass schon bei Lieferung dieser Kratzer vorhanden war (damit wäre wieder der Händler in der Beweispflicht.).
_________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. Vegetarisches Essen schmeckt am Besten, wenn man es vor dem Servieren durch ein Steak ersetzt.
Der Verkäufer fordert einen Wertersatz für einen angeblichen Kratzer. Kann er diesen belegen (z.B. mit Bildern), muß der Käufer belegen, dass der Kratzer beim einpacken noch nicht vorhanden war. Kann er das, bleibt der Verkäufer auf seiner Forderung sitzen. Kann er es nicht, muß er entweder zahlen oder belegen können, dass schon bei Lieferung dieser Kratzer vorhanden war (damit wäre wieder der Händler in der Beweispflicht.).
Super, jetzt bin ich zufrieden .
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