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recht.de • Thema anzeigen - Auktion vorzeitig beendet - Ansprüche?
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 Betreff des Beitrags: Auktion vorzeitig beendet - Ansprüche?
BeitragVerfasst: 21.11.09, 00:37 
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Hallo folgender fiktiver Fall:

gewerblicher Verkäufer V besitzt ursprünglich 2 identische Artikel. Den ersten Artikel hat er an A über eine Online-Auktion verkauft. Beim Versand wird dieser Artikel zerstört, A reklamiert und fordert Ersatz.

Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der 2. Artikel in einer laufenden Onlineauktion, Höchstbietender ist B.

A bittet V, die laufende Auktion zu beenden und ihm diesen Artikel als Ersatz zu liefern.

V wendet ein, dies könne er nicht, da ansonsten B einen Anspruch auf den Artikel anmelden könne.

Wer hat nun Anspruch auf den Artikel und wer ggf. auf Entschädigung und in welcher Höhe?


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BeitragVerfasst: 21.11.09, 11:21 
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War der Versand des Artikels, den der A ersteigert hat, versichert oder nicht?


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BeitragVerfasst: 21.11.09, 11:53 
Student1979KL hat geschrieben:
War der Versand des Artikels, den der A ersteigert hat, versichert oder nicht?

Uninteressant, sofern VK Unternehmer und K Verbraucher.

Die "Auktion" hat nichts mit den Ansprüchen des TE zutun.


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BeitragVerfasst: 21.11.09, 14:19 
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Gibt es die Kaufsache denn noch anderweitig am Markt?

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 Betreff des Beitrags: Re: Auktion vorzeitig beendet - Ansprüche?
BeitragVerfasst: 21.11.09, 14:48 
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rheinskorpion hat geschrieben:
Wer hat nun Anspruch auf den Artikel


Beide Käufer haben Anspruch auf jeweils einen Artikel.

Wenn der VK nur noch einen hat und auch keinen zweiten beschaffen kann, ist es reine Haarspalterei, ob nun K1 oder K2 "bessere" Rechte auf den einen Artikel hat (man könnte dann dogmatisch sagen, der VK habe eine "Pseudo-Stückschuld" konkretisiert und schuldet daher den noch vorhandenen Artikel dem K2, bringt aber letztlich nichts).

In jedem Fall kann der VK einen der beiden Verträge erfüllen und muß dem anderen K ggfs. Schadensersatz leisten.

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 Betreff des Beitrags: Re: Auktion vorzeitig beendet - Ansprüche?
BeitragVerfasst: 21.11.09, 19:48 
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Michael A. Schaffrath hat geschrieben:
In jedem Fall kann der VK einen der beiden Verträge erfüllen und muß dem anderen K ggfs. Schadensersatz leisten.
Kann V frei entscheiden, wem er den Artikel schickt und wem den Schaden ersetzt?

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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich [u]ausschließlich[/u] die Wahrheit sage."


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BeitragVerfasst: 21.11.09, 21:41 
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De facto ja.

Denn keiner der beiden K wird beweisen können, daß gerade der Artikel, der für den anderen bestimmt war, untergegangen ist.

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 21.11.09, 22:12 
Was sind das eigentlich für seltsame Konstrukte?
Wenn ich in einen Laden geh und das letzte Stück X zur Kasse trage, bezahle und bei der übergabe des Beutels, fällt dieser runter, dann bekomme ich mein Geld i. d. R. zurück und gut. Nach welchem Recht meinen Internet-Bieter eigentlich, irgend welche Ansprüche bei Zerstörung der Sache zu haben - außer, dass sie ihr geld zurück bekommen?
Wieso gibt es da einen Unterschied?


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 22.11.09, 00:05 
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Auch wenn ich das hier:

Zitat:
Wenn ich in einen Laden geh und das letzte Stück X zur Kasse trage, bezahle und bei der übergabe des Beutels, fällt dieser runter, dann bekomme ich mein Geld i. d. R. zurück und gut.


nicht ganz verstanden habe, gilt folgendes:

Wer einen Kaufvertrag eingeht, muss seinen Teil davon auch erfüllen (§ 433 BGB). Nur wenn dem Verkäufer die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, kann er seine Leistung verweigern (§ 275), macht sich aber u.U. schadensersatzpflichtig. Und das erscheint in aller Regel auch gerecht, da das Unmöglichwerden der Leistungsverpflichtung meist in der Sphäre des Verkäufers liegt.

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 22.11.09, 17:54 
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Questor hat geschrieben:
Wenn ich in einen Laden geh und das letzte Stück X zur Kasse trage, bezahle und bei der übergabe des Beutels, fällt dieser runter, dann bekomme ich mein Geld i. d. R. zurück und gut. Nach welchem Recht meinen Internet-Bieter eigentlich, irgend welche Ansprüche bei Zerstörung der Sache zu haben - außer, dass sie ihr geld zurück bekommen?
Wieso gibt es da einen Unterschied?


Es gibt keinen. Das Recht ist dasselbe. Wenn bzgl. des Beutels schon ein Kaufvertrag zustande gekommen ist *und* der VK den Untergang der Ware zu vertreten hat, *dann* hätten Sie auch Anspruch auf ein neues Stück X (und nicht bloß auf "Geld zurück").

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