gewerblicher Verkäufer V besitzt ursprünglich 2 identische Artikel. Den ersten Artikel hat er an A über eine Online-Auktion verkauft. Beim Versand wird dieser Artikel zerstört, A reklamiert und fordert Ersatz.
Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der 2. Artikel in einer laufenden Onlineauktion, Höchstbietender ist B.
A bittet V, die laufende Auktion zu beenden und ihm diesen Artikel als Ersatz zu liefern.
V wendet ein, dies könne er nicht, da ansonsten B einen Anspruch auf den Artikel anmelden könne.
Wer hat nun Anspruch auf den Artikel und wer ggf. auf Entschädigung und in welcher Höhe?
Beide Käufer haben Anspruch auf jeweils einen Artikel.
Wenn der VK nur noch einen hat und auch keinen zweiten beschaffen kann, ist es reine Haarspalterei, ob nun K1 oder K2 "bessere" Rechte auf den einen Artikel hat (man könnte dann dogmatisch sagen, der VK habe eine "Pseudo-Stückschuld" konkretisiert und schuldet daher den noch vorhandenen Artikel dem K2, bringt aber letztlich nichts).
In jedem Fall kann der VK einen der beiden Verträge erfüllen und muß dem anderen K ggfs. Schadensersatz leisten.
_________________ DefPimp: Mein Gott Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Was sind das eigentlich für seltsame Konstrukte?
Wenn ich in einen Laden geh und das letzte Stück X zur Kasse trage, bezahle und bei der übergabe des Beutels, fällt dieser runter, dann bekomme ich mein Geld i. d. R. zurück und gut. Nach welchem Recht meinen Internet-Bieter eigentlich, irgend welche Ansprüche bei Zerstörung der Sache zu haben - außer, dass sie ihr geld zurück bekommen?
Wieso gibt es da einen Unterschied?
Wenn ich in einen Laden geh und das letzte Stück X zur Kasse trage, bezahle und bei der übergabe des Beutels, fällt dieser runter, dann bekomme ich mein Geld i. d. R. zurück und gut.
nicht ganz verstanden habe, gilt folgendes:
Wer einen Kaufvertrag eingeht, muss seinen Teil davon auch erfüllen (§ 433 BGB). Nur wenn dem Verkäufer die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, kann er seine Leistung verweigern (§ 275), macht sich aber u.U. schadensersatzpflichtig. Und das erscheint in aller Regel auch gerecht, da das Unmöglichwerden der Leistungsverpflichtung meist in der Sphäre des Verkäufers liegt.
_________________ Mit dem Klapphocker nach Sri Lanka.
Wenn ich in einen Laden geh und das letzte Stück X zur Kasse trage, bezahle und bei der übergabe des Beutels, fällt dieser runter, dann bekomme ich mein Geld i. d. R. zurück und gut. Nach welchem Recht meinen Internet-Bieter eigentlich, irgend welche Ansprüche bei Zerstörung der Sache zu haben - außer, dass sie ihr geld zurück bekommen? Wieso gibt es da einen Unterschied?
Es gibt keinen. Das Recht ist dasselbe. Wenn bzgl. des Beutels schon ein Kaufvertrag zustande gekommen ist *und* der VK den Untergang der Ware zu vertreten hat, *dann* hätten Sie auch Anspruch auf ein neues Stück X (und nicht bloß auf "Geld zurück").
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