Betreff des Beitrags: Wohnungsverlust und Arbeitslos
Verfasst: 21.11.09, 20:29
Interessierter
Registriert: 21.11.09, 19:23 Beiträge: 6
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Hallo!
Frage?
Junger Mann Mieter C in Harz4 in Kellerwohnung. 2Famielienhaus je 1 Eigentümer, Erdgeschoß und 1 Stock.
Eigentümer A (Vermieter der Kellerwohnung) im Erdgeschoß wird permanet von Eigentümer B im 1 Stock wegen nichtigkeiten Verklagt!
Höhepunkt ist Klage wegen Vermietung der Kellerwohnung die nicht dem Baurecht entsprechend ist (Fenster zu klein, Decke zu niedrig)
Eigentümer A wurde aufgefordet Mieter C sofort mit 3 Monaten zu kündigen.(Rückwirkend)
Vermieter kündigt aus kulanz zum 30.11.2009
Eigentümer A wird von Eigentümer B massiv bedrängt den Mieter rauszuwerfen.
Junger Mann hat leider durch Arbeitslosigkeit und Harz4 schwierikeiten ein ander Bezahlbare Wohnung zu bekommen.(Sobald evt. Mieter von der Arbeitslosigkeit hören ist das Gespräch zuende.
Kann der Mieter auch nach der 3 Monatigen Kündigungsfriest aus der Wohnung auf die Starsse gesetzt werden! Was kann der Mieter noch tun
mfg
MC
Mit welcher Begründung wurde er denn gekündigt?
Und wann ist die Kündigung eingegangen? Wenn sie zum 30.11. wirksam sein soll, hätte das ja schon (allerspätestens) Anfang September sein müssen.
_________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Mit welcher Begründung wurde er denn gekündigt? Und wann ist die Kündigung eingegangen? Wenn sie zum 30.11. wirksam sein soll, hätte das ja schon (allerspätestens) Anfang September sein müssen.
Begründung: Wohnung enspricht nicht dem Baurecht und durfte nie vermietet werden!
Wohnung wurde im September Mündlich und danach schriftlich gekündigt.
Jetzt stellt sich die Frage ist der Vermieter Schadenersatzplichtig weil Wohnung vermietet wurde die eigentlich keine ist.
Selbst einen Pappkarton kann man als Wohnung vermieten, sofern sich beide Vertragspartner einig sind, dass die Wohnung genau so aussehen soll. Gesetzliche Vorgaben, wie eine Wohnung auszusehen hat, gibt es nicht. Dafür gibt es aber die Vertragsfreiheit. Dass diese Räume nie hätten vermietet werden dürfen, stimmt also nicht.
Wenn es tatsächlich Nutzungsauflagen der Baubehörde geben sollte, die den Vermieter zur Kündigung zwingen, dann wird der Mieter Schadenersatz wegen des nicht erfüllten Vertrages geltend machen können. Bis zum Eintreffen des Bescheides der Behörde ist die Kündigung aber einfach unwirksam, weil nicht begründet. Zieht der Mieter aber auf Grund einer für ihn erkennbar unwirksamen Kündigung, also ohne Not, doch aus, dann kann er deswegen auch nichts fordern.
Das muss der Mieter aber dem Vermieter nicht verraten. Vielleicht lässt sich so noch der eine oder Andere Bonus herauskitzeln. Wenn er das Wort 'Schadenersatzklage' hört, sollte er eigentlich Schweißausbrüche kriegen..
Hat der Vermieter irgendwelche Nachweise vorgelegt, die ein 'Vermietungsverbot' glaubhaft machen?
Wenn die Kündigung nicht bis zum 3. September schriftlich beim Mieter vorlag, greift die Kündigung erst einen Monat später.
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@karsten...
ich kann mich da aber an etwas anderes erinnern:
das ganze ist aber bestimmt schon etwa 20 jahre her oder so und da ich da noch recht jung war, kann ich nichts genaueres sagen... mein bruder wollte damals ebenfalls eine kellerwohnung beziehen... sowohl mein bruder alsauch sein vermieter wären sich einig gewesen, doch irgendwelche rechtlichen bestimmungen hatten die vermietung der wohnung nicht zugelassen... ich weiß leider absolut nicht mehr was der grund hätte sein können... aber es gab einen
Irgendein Urteil oder eines, dass wirklich gegen den Vermieter ergangen ist? Da war doch von 'Kulanz' die Rede?
Also. Natürlich kann es sein, dass die Behörden dem Hauseigentümer bestimmte Nutzungen des Gebäudes vorschreiben oder untersagen. Das hat aber zunächst nichts mit dem Mietvertrag zu tun. Der bleibt auch dann wirksam, wenn der Vermieter die Räume so nicht hätte nutzen dürfen.
Nun ist eine Bauvorschrift noch lange keine Nutzungsvorschrift. Eine Bauvorschrift allein, stellt kein Hindernis für die Vermietung und damit auch keinen Kündigungsgrund dar. Eine bestimmte Deckenhöhe oder Fenstergröße z.B. mag zwar für den Erhalt der Baugenehmigung erforderlich gewesen sein, aber nicht für den Mietvertrag. Eine Garage z.B. wird auch zum Abstellen von Fahrzeugen gebaut und unterliegt dabei bestimmten Vorschriften. Das hindert aber niemanden, hinterher seine Fahrräder und den Gartenschlauch darin unter zu bringen - oder ggf. einen Mieter, der pervers oder verzweifelt genug ist, dort zu wohnen.
_________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Eine Garage z.B. wird auch zum Abstellen von Fahrzeugen gebaut und unterliegt dabei bestimmten Vorschriften. Das hindert aber niemanden, hinterher seine Fahrräder und den Gartenschlauch darin unter zu bringen - oder ggf. einen Mieter, der pervers oder verzweifelt genug ist, dort zu wohnen.
Aber dann wird vermutlich genau das passieren, was im selben Beitrag weiter oben steht:
Zitat:
Natürlich kann es sein, dass die Behörden dem Hauseigentümer bestimmte Nutzungen des Gebäudes vorschreiben oder untersagen.
Dann muss der Hauseigentümer, der die Garage vermietet hat, den Mietvertrag kündigen, ist aber wohl dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig. Könnte allerdings sein, dass der Mieter sich selbst strafbar gemacht hat, wenn ihm bekannt war, dass er da in einer Garage wohnt, in der er gar nicht wohnen dürfte.
Könnte natürlich durchaus sein, dass in diesem Fall laut Baugenehmigung ein Lagerkeller gebaut wurde, der dann ohne genehmigte Nutzungsänderung als Wohnraum vermietet wurde ....
Und das spricht auch nicht dagegen, diese Keller als 'Wohnraum' zu vermieten. Nirgendwo wird festgelegt, dass man in einem Keller nicht wohnen darf. Genau darum ist eine Kündigung, die sich darauf beruft, die Räume seinen eigentlich 'Keller' schlicht unbegründet.
Theoretisch denkbar ist ein solches Verbot schon (z.B. bei Einsturzgefahr oder sonstiger Lebensgefahr). Aber dann ist das Verbot der Behörde entscheidend und nicht eine Teilungserklärung oder eine Baugenehmigung.
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Und das spricht auch nicht dagegen, diese Keller als 'Wohnraum' zu vermieten. Nirgendwo wird festgelegt, dass man in einem Keller nicht wohnen darf. Genau darum ist eine Kündigung, die sich darauf beruft, die Räume seinen eigentlich 'Keller' schlicht unbegründet. Theoretisch denkbar ist ein solches Verbot schon (z.B. bei Einsturzgefahr oder sonstiger Lebensgefahr). Aber dann ist das Verbot der Behörde entscheidend und nicht eine Teilungserklärung oder eine Baugenehmigung.
Mieter C meint das die Vorschriften der Landesbauortnung BW insbesondere § 34 LBO nicht eingehalten werden! Decke zu niedrig, Fenster zu klein !
Laut Urteil wird festgestellt das die Vermietung künftig zu unterlassen ist!!
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