Frau X erhält als Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils ein volles Gehalt. Das schon seit Jahren. Bei ihren Kollegen steht das auch im Arbeitsvertrag.
Frau X hingegen hat keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie ist seit 36 Jahren in der Firma und wurde seinerzeit nach der Lehre direkt übernommen.
Hat Frau X ,trotz des fehlenden Arbeitsvertrag, einen Rechtsanspruch auf 14 Gehälter?
Es steht überigens nicht im Raum, dass Frau X diese Leistungen gestrichen werden sollen.
_________________ Die Hotelbranche spart durch die Mehrwertsteuersenkung für Übernachtungen in Deutschland nach allgemeinen Schätzungen pro Jahr eine Milliarde Euro.
Wenn Frau X 14 Gehaelter vereinbart hat, stehen ihr auch 14 Gehaelter zu.
Falls es bei der Frage jedoch um die zusaeztlichen Leistungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld geht, kommt es darauf an was vereinbart wurde, ob es einen Freiwilligkeitsvorbehalt gibt und moeglicherweise auch, was mit den Gratifikationen ihrer Kollegen geschieht.
_________________ If you're right 97% of the time, who cares about the other 4%? Before the Bogey man goes to sleep, he checks the wardrobe for Chuck Norris.
[quote="Dummerchen"t, kommt es darauf an was vereinbart wurde, t.[/quote]
Mich interessiert hier im wesentlichen das fehlen einer schriftlichen Vereinbarung.
Der AG könnte dem AN ja sagen: " Diese Jahr gibts nichts für dich"
An ein "Gewohnheitsrecht" mag ich nicht so Recht glauben. Gehen wir aber mal davon aus, in der Verträgen(schriftlich) der Kollegen sind die 14 Gehälter fest vereinbart.
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Wenn die 14 Gehälter seit 36 Jahren bezahlt werden ohne dass es (wie schon gesagt wurde) einen Freiwilligkeitsvorbehalt (jeder Jahr) gab, dann ist das entweder betriebliche Übung oder gilt eh schon als Vertragsbestandteil.
Von daher kann das nicht mehr geändert werden auch wenn du an Gewohnheitsrecht (zu Recht) nicht glaubst
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Über welchen Zeitraum bekommt Frau X diese Leistung denn schon, was in AV von Dritten vereinbart ist spielt für Frau X eine untergeordnete Rolle, selbst von einem TV oder eine Betriebsvereinbarung darf in der Regel zu Gunsten den AN abgewichen werden.
Wenn es stets eine freiwillige Leistung war ist der AG dafür in der Nachweispflicht, ebenso das es im Fall der Frau X nicht Vertragsbestandteil ist. Die Nachweispflicht für die Freiwilligkeit im Fall der Frau X dürfte m.E. keine größere zusammenhängende Lücke von mehr als 2 Jahren für die gesamte Dauer aufweisen.
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