Ich wusste jetzt nicht ob Patent,Urheber-Recht oder Verbraucher-Recht also parke ich die Frage erstmal hier.
Also ein Händler verkauft neben Spielen in Deutschland auch sogenannte CD-Keys für Spiele. ALso Keys womit sich der Kunde beispielsweise Spiele in den Plattformen Steam oder den Download Manager eines grossen Publishers die gewünschten Spiele herunterladen kann. Wenn sich Kunden allerdings an an die zuständigen Firmen wenden werden die Spiele meist gesperrt mit dem Hinweis es handelt sich um einen illegalen Verkauf usw. Die Kunden bekommen zwar einen Austausch doch den Händler ärgert als Illegal absgestempelt zu werden. Allerdings kam auch von den Firmen bisher nie etwas rechtliches, was darauf schliessen lässt, dass wir uns in einer Grauzone bewegen. Aktuell ist dieses Thema auch momentan bei GOLEM:
Die dortigen Diskussionen kann ich ihnen nur empfehlen als kleine Einarbeitung, denn hier scheiden sich die Geister. Manche behaupten es sei illegal, manche nicht.
Bitte bedenken Sie auch, DASS die Keys in den Plattformen FUNKTIONIEREN und wie kann "illegale" Ware funktionieren. Softwarepiraterie kann ich verstehen, aber diese Keys funktionieren bei den Plattformene und schalten die Spiele frei. Wären sie illegal würde dies erst gar nicht funktionieren wie zb mit sog. Keygeneratoren.
Die Firmen haben zwar ihre EULAS und Nutzungsbedienungen, das es ihnen erlaubt aktivierte Keys zu sperren, aber wie sieht die RECHTLICHE Lage aus in Deutschland. Die richtige rechtliche Lage vom Verkauf von Keys die von legalen Verpackungen stammen, halt nur aus anderen Ländern weil günstiger.
Hier brauche ich eine absolute Expertenmeinung mit Urteilen wenn möglich.
Wenn man im Besitz einer Lizenz ist, darf man diese selbstverständlich auch verkaufen, egal, ob die Lizenz nun durch einen "Key", eine CD, einen Aufkleber etc. verkörpert wird.
"Illegal" wäre nur der Verkauf von Keys/Lizenzen, die man nicht legal erworben hat - also etwa solche, die man einfach im Laden von der Verpackung abgeschrieben hat.
Oder natürlich, wenn man einen Key mehrmals verkauft.
Zitat:
Wären sie illegal würde dies erst gar nicht funktionieren wie zb mit sog. Keygeneratoren.
Die Logik verstehe ich nicht. Natürlich können sowohl "illegale" (d.h. über Generatoren erzeugte) also auch "illegal beschaffte" (s.o.) Keys "funktionieren". Der Hersteller hat ja gerade in der Regel keine vollständige Liste aller je erzeugten Keys, sondern die Keys funktionieren über integrierte Prüfsummen.
_________________ DefPimp: Mein Gott Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Bei M.A.S. tippe ich mal ganz verschärft auf letzteres…
Besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit so von ungefähr 99,999~% @TE habe zwar keine Ahnung wer jetzt ein Problem genau hat aber es ist natürlich durchaus möglich das der Hersteller vorschreibt das bestimmte Keyfamilien nur in bestimmten Ländern verkauft werden dürfen. Möglicherweise wegen den unterschiedlichen Preisen oder was auch immer...
Der Key ist deswegen nicht per se illegal der Händler im falschen Land kann aber deswegen trotzdem gegen Verträge oder Richtlinien des Hersteller verstoßen.
Keygeneratoren können auch funktionieren aber vollkommen egal...
Die Legalität der gesetzlichen Zahlungsmittel definiert sich auch nicht darüber ob es "funktioniert" sondern über die Quelle/Herkunft.
Der Key ist deswegen nicht per se illegal der Händler im falschen Land kann aber deswegen trotzdem gegen Verträge oder Richtlinien des Hersteller verstoßen.
Was nur relevant wäre, wenn er bei diesen Verträgen Vertragspartei wäre oder sich anderweitig an irgendwelche "Richtlinien des Herstellers" gebunden hat.
_________________ DefPimp: Mein Gott Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Der Key ist deswegen nicht per se illegal der Händler im falschen Land kann aber deswegen trotzdem gegen Verträge oder Richtlinien des Hersteller verstoßen.
Was nur relevant wäre, wenn er bei diesen Verträgen Vertragspartei wäre oder sich anderweitig an irgendwelche "Richtlinien des Herstellers" gebunden hat.
Eben, anscheinend ist der letzte gewerbliche Verkäufer nicht gebunden oder den Versuch mögliche vertragliche Beschränkungen gerichtlich durchsetzen will der Hersteller nicht starten, tippe aber auf ersteres. Offensichtlich ist aber dieser Keyhandel nicht im Interesse des Herstellers und anderer Händler daher die Sperrung der Keys und Vergabe neuer an die Benutzer. Wenn also ein Händler sich beschwert ist es m.E. das falsche Forum betrifft doch dann für mich eher das Wettbewerbsrecht, wenn sich ein Spieler beschwert, wäre die Frage worüber?
Zitat:
TE habe zwar keine Ahnung wer jetzt ein Problem genau hat aber...
In eienem Forum wies man nun auch auf das Urteil hin.
"Software, die vom Rechteinhaber in Form von Volumenverträgen oder als Download vertrieben wird, darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiterverkauft werden."
Lesen Sie doch mal den letzten Absatz des verlinkten Artikels bzgl. BGH-Rechtsprechung.
Ob es "dieselbe Situation" wie im Eingangsposting ist, kann aufgrund mangelnder Informationen nicht gesagt werden. Sie haben nicht kundgetan, ob in Ihrem Fall auch Teile von Volumenlizenzen veräußert werden bzw. wie überhaupt der (gewerbliche) VK an die Lizenzschlüssel kommt.
_________________ DefPimp: Mein Gott Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
"Bei den OLG-Urteilen ging es in beiden Fällen um Lizenzen aus Volumenverträgen wie sie üblicherweise Unternehmen erwerben. Die Rechtsprechung hat keine Bedeutung für den Weiterverkauf von Softwarelizenzen, die zusammen mit einem Datenträger im Einzelhandel oder beim Kauf eines Computers erworben wurden. In solchem Fall gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97), dass eine "Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist". Voraussetzung dafür ist, dass der Erstkäufer die Software selbst nicht installiert und nutzt."
Wüde also heissen,w enn ich das richtig verstanden habe, dass es für die von mir geschildere Situation kein Urteil gibt und hier der Erschöpfungsgrundsatz wirken würde. Die Versionen im von mir geschilderten Fall wurden all in Geschäften oder Grosshändlern gekauft und stammen von Endkundenversionen.
Beispiel: Händler geht zum Grosshändler oder Elektrokette (Planeten usw) und kauft hunderte eines Spieles, nimmt Seriennummer, schmeisst DVD und Hülle weg und verkauft diese.
Im übrigens hat ein User aus dem Golum Forum gegen den Händler Anzeige gestellt, weil es nach seiner rechtlichen Auffasstung illegal ist bzw "Hehlerware". Für ihn zählt oben genanntes Urteil auch in dieser Sachlage.
Was haltet ihr davon? Wird dies eingestellt oder zur einer Verurteilung kommen?
Beispiel: Händler geht zum Grosshändler oder Elektrokette (Planeten usw) und kauft hunderte eines Spieles, nimmt Seriennummer, schmeisst DVD und Hülle weg und verkauft diese.
IMO zulässig, allerdings ist die Rechtslage in dem Bereich nicht immer so einfach, wie sie aussieht, von daher zählt meine Meinung da nicht so viel.
Ein Risiko ist immer da, zumindest erst mal eine Menge Ärger zu haben. Immerhin könnte man als Rechteinhaber den Verdacht haben, der Händler verkaufe womöglich jede Seriennummer mehrfach (was bei dazu gebundelter physischer Ware wie CD und Handbuch schwer wäre).
gdg hat geschrieben:
Im übrigens hat ein User aus dem Golum Forum gegen den Händler Anzeige gestellt, weil es nach seiner rechtlichen Auffasstung illegal ist bzw "Hehlerware". Für ihn zählt oben genanntes Urteil auch in dieser Sachlage.
Hehlerei liegt jedenfalls nicht vor, da nichts gestohlen wurde. Ob ein Gericht hier eine Urheberrechtsverletzung bejaht, ist nicht sicher zu prognostizieren.
_________________ DefPimp: Mein Gott Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Ein Risiko ist immer da, zumindest erst mal eine Menge Ärger zu haben. Immerhin könnte man als Rechteinhaber den Verdacht haben, der Händler verkaufe womöglich jede Seriennummer mehrfach (was bei dazu gebundelter physischer Ware wie CD und Handbuch schwer wäre).
Da stimme ich zu. DANN wäre ein strafbarer Hintergrund vorhanden, ABER Händler macht dies natürlich nicht. Jeder Kunde sein Key.
Zitat:
Hehlerei liegt jedenfalls nicht vor, da nichts gestohlen wurde. Ob ein Gericht hier eine Urheberrechtsverletzung bejaht, ist nicht sicher zu prognostizieren.
Ich weiss leider auch nicht weshalb wirklich. Der User hatte es nur angedeutet, aber müsste bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Urheber selbst Anzeige erstatten!? Hier liegt meiner Meinung nach auch keine Urheberrechtsverletzung vor. Auch wenn ich den Gesetztext lese finde ich hier keine Prallelen:
Zitat:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der TE beruft sich dort, wie auch hier, leider immer auf bestimmte Auszüge aus dem besagten Urteil und auf die Kurzfassung der Urteilsbegründung, die sich nun mal auf die besagten Volumenlizenzen konzentriert. Die gesamte Urteilsbegründung scheint aber den allgemeinen Handel mit nichtkörperlichen Lizenzschlüsseln ganz eindeutig miteinzubeziehen.
Vor allem interessant fand ich folgenden Sätze des Kommentars und die entsprechenden Zitate aus der Urteilsbegründung:
„Die Spieleboxen enthalten heutzutage vermehrt die CD/DVD und den Lizenzschlüssen der auch zum Download und Installation berechtigt, oder sogar nur den Lizenzschlüssel selbst. Die besagten Händler verkaufen also nur den Lizenzschlüssel, mit dem die Zweit- oder Drittkäufer das Spiel vom Hersteller/Publisher downloaden, wobei hier der „Erschöpfungsgrundsatz“ entfällt.“
„Dazu führt das Gericht aus, „dass Erschöpfung nur an einem bestimmten – körperlichen – Werkexemplar und nicht an Rechten bzw. Rechte verkörpernden Urkunden eintreten kann“. „Weiter stellt das Gericht fest, „dass sich das Verbreitungsrecht immer nur an Werkstücken und nicht an Rechten erschöpft.“
Auch folgenden Absatz fand ich sehr plausibel:
„Die Key-Händler versetzen (wie der Verkäufer im vorliegendem Fall) die Käufer in die Lage die Software/Spiele ohne Einverständnis der Rechteinhaber über dessen Onlinedienste zu beziehen/vervielfältigen. Dazu stellt das Gericht fest: „Somit verletzt der Antragsgegner durch den Vertrieb der COAs das ausschließlich der Antragstellerin zustehende Vervielfältigungsrecht, indem er rechtswidrige Vervielfältigungen Dritter durch Downloaden des Programms ermöglicht (§§ 97, 69 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG).“
Dazu 69 c Abs 1 Nr.1 UrhG
„Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers"
Der TE beschreibt drei Felder höher selbst, auf welche Weise die Händler angeblich zu den Lizenzschlüsseln kommen und dürfte wohl nicht behaupten wollen, dass diese durch die Rechteinhaber dazu autorisiert worden wären, auf diese Art ihren Käufern zu einer rechtmäßigen Version eines Computerspiels zu verhelfen, die diese sich bei dem Rechteinhaber download müssen.
Wie schätzen die hier vertretenen Fachleute die Sachlage unter Beachtung dieser Zitate, des Kommentars und der gesamten Urteilsbegründung ein?
Übrigens verstehe ich, nach den Kommentaren aus dem Golemforum, die Begründung des angesprochenen Users für seine Anzeige, oder wie er es nennt: Strafantrag, so, dass er dem TE vorwirft dieses Urteil seit 05.2009 zu kennen und es komplett ignoriert zu haben, obwohl dieser als gewerblicher Händler eine Pflicht zur rechtlichen Prüfung seiner Geschäftsgrundlage hätte, vor allem gegenüber seinen Kunden. Sollte sich nämlich seine Rechtsauffassung dieses Urteil betreffend als richtig erweisen, stehen die Käufer vor dem Nichts.
Welcher Straftatbestand da greifen könnte ist mir nicht bekannt. Ob es als Betrug, Täuschung oder sogar arglistige Täuschung der Käufer auszulegen wäre, könnten wohl hier die Profis besser beurteilen. Wie schätzen diese hier die Situation für den TE ein?
Interessant wäre auch zu erfahren, ob der besagte User die Angelegenheit auch der GVU mitgeteilt hat. Wie eifrig nämlich diese „Gesellschaft“ ist dürfte allgemein bekannt sein.
Gruß von mistermumu
P.S. Dieses Forum gefällt mir übrigens sehr gut. Kompliment an den freiwilligen Einsatz der Teilnehmer
Wenn dies der übliche Weg ist, der eigentlich über den Emailverkehr beschreitet wird, sollte doch theoretisch kein Strafbestand oder ähnliches vorliegen.
Man möchte bitte auch bedenken, dass ich nicht die Person "Insider" aus der Diskussion bin. Das sieht mistermumu falsch. Ich bin diese Person nicht und habe keinen Strafantrag in keiner Form gestellt. Mich also bitte nicht verwechseln. Ich bin Bestandteil der Diskussion allerdings nicht der User "Insider".
Wichtig ist auch, dass die FIrmen hier bisher absolut nichts selbst dagegen unternommen haben, sich also der Situation bewusst sind. Das Urteil mit den Volumenlizenzen greift auch in diesem Fall nicht, da die Händler Endkunden Versionen im Laden kaufen und daraus die Seriennummern verkaufen. Im immer wieder angesprochenen Urteil geht es allerdings um Lizenzen die für FIrmen zur Verfügung gestellt worden sind und daher zweckentfremded. DIe SPielefirmen berufen sich bei Sperrung zwar auf ihre EULAs, die allerdings in Deutschland nicht wirklich Hand und Fuss haben.
Aktuell und dort wurden Keys mit Kamera in Polen gekauft, aber auch hier weiss sich das Unternehmen Valve gekonnt aus der Verantwortung zu ziehen. Sitz in Ausland hat seine Vorteile.
Ich finde das weniger eindeutig, für den Fall, das nicht geklärt ist woher die Key stammen.
Im Fall vor dem OLG war es der Ersterwerber welcher die VL direkt von MS bezog.
Wenn man nun aber den üblichen Weg über den Handel verfolgt welcher ja zwingend den freien Weiterverkauf einschließt passt es nicht. Der Großhändler müsste für
jede einzelne Version die Zustimmung einholen, der Zwischenhändler erneut bevor es an den Einzelhandel geht. Der Einzelhändler bevor er an den Verbraucher verkauft.
Nä, die Key-Händler werden etwas anderes tun.
Versionen mit Datenträger ohne Datenträger weiterverkaufen dadurch Traffic auslösen der
einen wirtschaftlichen Schaden verursacht oder sonstiges....
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