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recht.de • Thema anzeigen - Kunstwerke auf eigener Internetseite veröffentlichen
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 Betreff des Beitrags: Kunstwerke auf eigener Internetseite veröffentlichen
BeitragVerfasst: 09.02.10, 10:34 
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Beiträge: 1
Hallo,
ich bin neu hier im Forum, deswegen erstmal ein Hallo an alle!

Ich habe eine große Sammlung an Graffiti-Fotos. Viele von denen wurden sicherlich illegal angebracht, wobei das wahrscheinlich bei meiner Frage keine Rolle spielt. Alle Bilder sind von öffentlichen Plätzen fotografiert. Wie ist die Rechtslage, wenn man diese Fotos auf eigener Internetseite veröffentlichen würde - also nur ausstellen?


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BeitragVerfasst: 09.02.10, 10:43 
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Beiträge: 3896
Zunächst mal kommt es auf den Unterschied zwischen Kunst und "Schmiererei" an.
Es gibt m. E. durchaus Graffitis, die als Kunst bezeichnet werden können.
Lichtbilder von Kunstwerken die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen im Rahmen der Panoramafreiheit angefertigt und auch veröffentlicht werden.
Da ein Graffiti aber in absehbarer Zeit durchaus wieder entfernt werden könnte, kann man sich nicht sicher sein, ob es sich um ein bleibendes Kunstwerk handelt.

_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.


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BeitragVerfasst: 09.02.10, 10:53 
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Beiträge: 1901
Man koennte sich aber auf den Standpunkt stellen, dass wen es schnell wieder entfernt wurde es doch nur Schmiererei war und dann ist das veroeffentlichen kein Problem.

_________________
Freie DNS-Server:
87.118.100.175 (Germany Privacy Foundation)
85.214.73.63 (FoeBuD e.V.)
213.73.91.35 (CCC)
Anleitung zum Umstellen:
http://www.ccc.de/censorship/dns-howto/


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BeitragVerfasst: 09.02.10, 11:23 
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Beiträge: 3896
Richard Gecko hat geschrieben:
Man koennte sich aber auf den Standpunkt stellen, dass wen es schnell wieder entfernt wurde es doch nur Schmiererei war und dann ist das veroeffentlichen kein Problem.

Stimmt.
Deshalb wäre ich auch ungerne derjenige, der im Streitfall hier zu entscheiden hätte. :wink:

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BeitragVerfasst: 09.02.10, 18:45 
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Registriert: 10.01.05, 05:39
Beiträge: 1839
Wohnort: Berlin
Nun, Christo wollte den Reichstag ja wieder entpacken nach einigen Wochen.

Hätte er das nicht gewollt (und nicht gemusst), wäre es wohl ein potentiell und optional und intentionell bleibendes Kunstwerk -

selbst wenn nicht sichergestellt wäre, ob da nicht über Nacht ein Rowdy es anzündet (kennt man ja da :D ) oder eine Bombe drauf fällt (auch nicht fremd in der Gegend) oder die Russen kommen.

Grafiti sind wohl in der Regel optional und intentional für die Ewigkeit bestimmt - liest man so Insider-Berichte. Und praktisch werden in meiner Gegend eher wenige bald wieder entfernt.

Insofern würde ich hier grünes Licht geben als Richter bzw. mein grünes Künstlerkürzel druntersprühen :lol: .

Gruß aus Berlin, Gerd

_________________
Recht beratungsresistant
ist und bleibt der Querulant.

"Wir könnten es wie einen Unfall aussehen lassen!" Charlie Harper


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BeitragVerfasst: 11.02.10, 01:13 
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Registriert: 30.06.06, 22:54
Beiträge: 1
nordlicht02 hat geschrieben:
Lichtbilder von Kunstwerken die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen im Rahmen der Panoramafreiheit angefertigt und auch veröffentlicht werden.
Da ein Graffiti aber in absehbarer Zeit durchaus wieder entfernt werden könnte, kann man sich nicht sicher sein, ob es sich um ein bleibendes Kunstwerk handelt.


Das betrifft die Panoramafreiheit in Deutschland...

Ein Graffito und/oder ein Kunstwerk kann jederzeit entfernt oder versetzt werden: in Spanien z.B. stehen Plastiken mal hier, mal da, ab und an wird umgeräumt. Das Kunstwerk an sich jedoch ist beständig, wenn auch nicht immer am gleichen Ort. So geschieht das auch in Deutschland und andernorts.

Das Problem liegt möglicherweise im Urheberrecht. Sprüht ein Künstler ein Werk an eine öffentliche Wand - ob beauftragt oder gebeten - steht m.E. dieses Werk unter dem Urheberrecht.

Bei einer Schmiererei im U-Bahnschacht wird wohl kaum jemand von Kunstwerken und Urheberrecht sprechen.
.

.


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BeitragVerfasst: 11.02.10, 01:42 
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Registriert: 14.12.06, 19:18
Beiträge: 3896
Cassidy hat geschrieben:
Das betrifft die Panoramafreiheit in Deutschland...

Ach? :shock: Von Timbuktu war im ET auch nicht die Rede.
Cassidy hat geschrieben:
Ein Graffito und/oder ein Kunstwerk kann jederzeit entfernt oder versetzt werden:

Dazu lese man in dem verlinkten Artikel zur Panoramafreihei den Absatz Das Kriterium „bleibend“ durch. Hinsichtlich der Entfernung verweise ich auf die von Gerd aus Berlin bereits angesprochene Reichstagsverhüllung.
Cassidy hat geschrieben:
in Spanien..

..mag es anders sein. Interessiert hier aber nicht im Geringsten, da wir hier im FDR und nicht im FSR sind.
Cassidy hat geschrieben:
Das Problem liegt möglicherweise im Urheberrecht. Sprüht ein Künstler ein Werk an eine öffentliche Wand - ob beauftragt oder gebeten - steht m.E. dieses Werk unter dem Urheberrecht.

So das Werk die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, ist es urheberrechtlich geschützt. Greift die Panoramafreiheit, braucht einen das Urheberrecht aber hinsichtlich der Anfertigung eines Lichtbildes und dessen Veröffentlichung nicht zu interessieren. Das ist ja gerade die Panoramafreiheit. :roll:
Cassidy hat geschrieben:
Bei einer Schmiererei im U-Bahnschacht wird wohl kaum jemand von Kunstwerken und Urheberrecht sprechen.

Was meinen Sie, weshalb ich auf den Unterschied zwischen Kunst und "Schmiererei hingewiesen habe?
.

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