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recht.de • Thema anzeigen - zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
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 Betreff des Beitrags: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 20.07.10, 23:42 
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Mein Arbeitgeber hat mir und meinen Kollegen einen zusätzlichen Arbeitstag aufgebrummt. An diesem Tag findet eine Schulung statt, die aber sonst immer während der planmäßigen Arbeitstage stattfand. Da wir schon 6 Tage hintereinander arbeiten, haben wenige Lust noch einen 7. Tag dranzuhängen. Kann er das einfach so machen oder gibts dafür eine gesetzliche Regelung? Der Arbeitgeber begründet das Ganze übrigens mit Personalmangel.


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 21.07.10, 09:17 
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Gilt ein Tarifvertrag u. wenn ja welcher?


Ps.: Es gibt Berufe da ist es normal das man 13 Tage am Stück arbeitet u. 2 Tage frei hat, wieder 13 Tage arbeitet...

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Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 21.07.10, 10:28 
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Hallo,

dazu habe ich mal ein bißchen im Arbeitszeitgesetz geforscht. In § 10 ist da geregelt, wer Sonntags arbeiten darf. Sollte Dein Job hier nicht drunterfallen, hat sich das mit dem "sieben Tage am Stück" schonmal erledigt:

Zitat:
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1.in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3.in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4.in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5.bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6.bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7.beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8.beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9.bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10.in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11.in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12.in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13.im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14.bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15.zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16.zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.


§14 regelt die Ausnahmen hiervon:

Zitat:
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1.wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.


Hier ist also von "Personalmangel" schonmal keine Rede.

Allerdings hat pOtH ja schon nach einem Tarifvertrag gefragt. Der kann abweichende Regelungen enthalten.

In welcher Branche bist Du denn beschäftigt?

Gruß
Jens

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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

ACHTUNG: Recht und Gerechtigkeit sind zwei verschiedene Paar Schuhe!


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 21.07.10, 10:44 
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Falls es eine sonntägliche Arbeit wäre und eine Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz in Betracht gezogen werden könnte, wäre hierfür immer noch eine Erlaubnis des Amtes für Arbeitsschutz (oder so ähnlich je nach Bundesland) erforderlich. Diese wird auf der Grundlage des § 13 ArbZG erteilt.

§ 14 Abs. 1 lässt nur eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot zu: In einem Notfall, nach § 14 Abs. 1, der § 10 wird nicht von den Regelungen im § 14 Abs. 2 berührt.

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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 21.07.10, 10:48 
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An sonsten so als Lösungsansatz. Man sollte sich immer weniger fragen was man nicht will, sondern was man als Gegenleistung haben möchte, wenn man X auf sich nimmt. Damit geht man dann in die Verhandlung... Funktioniert meist hervorragend und verhärtet keine Fronten...

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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 21.07.10, 10:54 
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Allerberger81 hat geschrieben:
Mein Arbeitgeber hat mir und meinen Kollegen einen zusätzlichen Arbeitstag aufgebrummt. An diesem Tag findet eine Schulung statt, die aber sonst immer während der planmäßigen Arbeitstage stattfand. Da wir schon 6 Tage hintereinander arbeiten, haben wenige Lust noch einen 7. Tag dranzuhängen. Kann er das einfach so machen oder gibts dafür eine gesetzliche Regelung? Der Arbeitgeber begründet das Ganze übrigens mit Personalmangel.


Um das vielleicht nochmal klarzustellen:

Der Tag wäre bezahlt? Falls doch nicht, gibt es eine Regelung, dass z.b. Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind?

Ihr arbeitet sowieso am Sonntag, bzw. an jedem Tag der Woche je nach Dienstplan, vermute ich mal, weil Schulungen am Sonntag wären eher unüblich.

MfG
Matthias


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 22.07.10, 10:39 
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Ja der Tag wird bezahlt. Ich arbeite im Sicherheitsdienst, weil die Frage wegen dem Tarifvertrag kam. Finde es halt nur frech vom Arbeitgeber, nach 6 Tagen noch einen siebten Tag einzuplanen. Dann haben wir nur 1 Tag frei und dann geht es wieder weiter mit 6 Tagen.


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 22.07.10, 10:57 
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Sind Sie sicher, dass Sie sich den richtigen Beruf ausgesucht haben?

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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 22.07.10, 11:04 
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Allerberger81 hat geschrieben:
Der Arbeitgeber begründet das Ganze übrigens mit Personalmangel.

Aha. Dann sollte er mal sein übriggebliebenes Personal besonders gut behandeln, damit ihm die nicht auch noch abwandern. :shock:

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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 22.07.10, 21:24 
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Allerberger81 hat geschrieben:
Ja der Tag wird bezahlt. Ich arbeite im Sicherheitsdienst, weil die Frage wegen dem Tarifvertrag kam. Finde es halt nur frech vom Arbeitgeber, nach 6 Tagen noch einen siebten Tag einzuplanen. Dann haben wir nur 1 Tag frei und dann geht es wieder weiter mit 6 Tagen.


Gut ein Gesetzesverstoß ist aber hier noch nicht erkennbar.

Das mag zwar so ärgerlich sein, vom Gesetz her ist es aber erlaubt, wenn es für den gearbeiteten Sonntag in den 7 Tagen, innerhalb der darauf fiolgenden 14 Tage, einen anderen freien Tag gibt, so dass man insgesamt auf eine durchschnittliche 6 Tage Woche kommt.

Im TV kann das alles aber auch anders geregelt sein, da müsste man den aber erst mal kennen und da nachlesen.

MfG
Matthias


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 30.07.10, 22:27 
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Allerberger81 hat geschrieben:
Mein Arbeitgeber hat mir und meinen Kollegen einen zusätzlichen Arbeitstag aufgebrummt. An diesem Tag findet eine Schulung statt, die aber sonst immer während der planmäßigen Arbeitstage stattfand. Da wir schon 6 Tage hintereinander arbeiten, haben wenige Lust noch einen 7. Tag dranzuhängen. Kann er das einfach so machen oder gibts dafür eine gesetzliche Regelung? Der Arbeitgeber begründet das Ganze übrigens mit Personalmangel.


Was würde denn passieren wenn man sich weigern würde an seinem 7 Arbeitstag diese Schulung zu machen?


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 Betreff des Beitrags: Re: zusätzlicher Arbeitstag (unfreiwillig)
BeitragVerfasst: 01.08.10, 11:43 
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BigMitt hat geschrieben:
Was würde denn passieren wenn man sich weigern würde an seinem 7 Arbeitstag diese Schulung zu machen?


Tja, wer weiß das schon :)

Ggf. könnte man dies als Arbeitsverweigerung deuten? Abmahnung oder Kündigung?

Ebenfalls denkbar ist, daß erstmal gar nichts passiert - mangels durchgeführter Schulung aber dem Arbeitnehmer die Qualifikation zur Durchführung seiner Arbeit fehlt? (=> Versetzung, ggf. Kündigung wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht?).

Das Ausgangsposting liest sich halt so, daß eben 6 Tage gearbeitet wird, dann sind zwei(?) Tage frei (da abzüglich des Tages wegen der Schulung immer noch ein freier Tag bleibt). Also dürfte auch an dem einen oder anderen Sonntag / Feiertag gearbeitet werden. Und Schulungen an Sonntagen halte ich eher für
unwahrscheinlich. (ist nicht böse gemeint)

Kann auch Mangel an Kommunikation zw. AN und AG sein. "Miteinander reden" wirkt oft Wunder )

Dass Schulungen außerhalb "regulärer" Arbeitszeiten stattfinden ist nunmal nichts ungewöhnliches und läßt sich aus diversen Gründen oft / manchmal nicht vermeiden, bspw. wenn der AG nur eingeschränkt auf deren terminliche Planung Einfluß nehmen kann (weil bspw. eine Kammer oder ein externer Dienstleister diese anbietet und nicht nur AN / Mitarbeiter eines Unternehmens dran teilnehmen).

Natürlich ist üblich und richtig, diese zusätzliche Arbeitszeit entsprechend auszugleichen....

Wenn ich lese ... "Da wir schon 6 Tage hintereinander arbeiten, haben wenige Lust noch einen 7. Tag dranzuhängen." ist das wohl eher eine Motivationsfrage. Und da es hier anscheinend auch nicht nicht oft vorgekommen ist, hält sich mein Verständnis für eine solche "Unlust" arg in Grenzen.


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