Zunächst eine Hinweis auf die
JuriquetteIch bin im Erbrecht leider nicht ganz sattelfest, aber:
ein Pflichtteilsanspruch bestünde, wenn die Tochter bzw. ihr Vater nicht Erbe geworden wären. Der Vater ist Nacherbe geworden. Er ist also nicht von der Erbschaft ausgeschlossen worden. Er hat das die (Nach-)Erbschaft auch nicht ausgeschlagen.
Aus meiner Sicht ist daher kein Pflichtteilsanspruch entstanden.
Sollten Ansprüche bestehen, wären sie immerhin noch nicht verjährt. Bis 31.12.2009 galt für familien- und erbrechtliche Ansprüche die 30jährige Verjährungsfrist, § 197 I Nr. 2 BGB a.F.
Seit 01.01.2010 ist diese Regelung weggefallen. Es gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB.
Für erbrechtliche Ansprüche, bei denen die 30jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war und noch eine "Restlaufzeit" von mindestens drei Jahren übrig ist, gilt als Übergangsvorschrift: der Anspruch verjährt in 3 Jahren, die Frist beginnt am 01.01.2010. - Art. 229 § 23 EGBGB.
Das aber nur als Ausflug, m.E. besteht kein Pflichtteilsanspruch.
Problematisch ist aber, ob ein Anspruch aus der Nacherbeneigenschaft des Vaters entstanden ist. Für das Nacherbe wäre ja ohnehin der Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts erforderlich, z.B. Tod der Tante.
Die Frage, ob es überhaupt noch ein Nacherbe gibt (tritt an die Stelle des Grundstücks möglicherweise ein Ersatz? § 2111?) und wenn ja, ob das Nacherberecht nach § 2108 II BGB auf die Tochter übergegangen ist, liegt jenseits meiner Kompetenz... Ebenso die Frage, ob die Genehmigung zum Verkauf ohne Ausgleich für den Erbfall Vater-Tochter relevant sein könnte. (Sofern nicht ohnehin das Nacherberecht weiterbesteht.) Mal auf die Profis warten...
Bei einem solchen Sachverhalt ist es sicherlich ratsam, eine anwaltlichen (Erst-)Beratung in Anspruch zu nehmen, sofern es kein Klausursachverhalt ist.
