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recht.de • Thema anzeigen - Pflichtteil Enkelkind
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 Betreff des Beitrags: Pflichtteil Enkelkind
BeitragVerfasst: 26.07.10, 17:06 
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Hallo zusammen,
ich brauche Eure Hilfe bei folgender Problematik:
Meine Großmutter ist 1998 gestorben und hat ein Testament hinterlassen,worin meine Tante (eingeschränkte Vorerbin/lebt noch) ein Haus erbt.Meine Tante ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder.Mein Vater war als Nacherbe eingesetzt und hat nie etwas geltend gemacht.Ich bin das einzige Enkelkind.Das angesprochene Haus wurde 2005 von meiner Tante,mit Zustimmung meines Vaters,veräußert.Eine Ausgleichszahlung hat es nicht gegeben.Mein Vater ist letztes Jahr im Januar gestorben.Habe ich als einziges Enkelkind nach dem Tod meines Vaters das Recht,nachträglich noch einen Pflichtteil von meiner Tante aus dem Hausverkauf zu fordern?Gibt es da Fristen?Wie ist die Rechtslage?Über Eure Hilfe würde ich mich sehr freuen!


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 Betreff des Beitrags: Re: Pflichtteil Enkelkind
BeitragVerfasst: 26.07.10, 17:39 
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Beiträge: 966
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Der Hausverkauf selbst löst keine Pflichtteilsansprüche aus.

Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von 3 Jahren nach kenntnis der testamentarischen Verfügung gestellt werden. Im konkreten Fall hätte der Pflichtteil also spätestens im Jahr 2001 von Deinem Vater geltend gemacht werden müssen.

Da Deine Tante nur Vorerbin war, benötigte sie für den Verkauf des Hauses die Zustimmung des Nacherben, also Deines Vaters. Diese Zustimmung musst Du nun gegen Dich gelten lassen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Pflichtteil Enkelkind
BeitragVerfasst: 31.07.10, 02:18 
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Registriert: 14.09.04, 09:46
Beiträge: 21
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Zunächst eine Hinweis auf die Juriquette

Ich bin im Erbrecht leider nicht ganz sattelfest, aber:

ein Pflichtteilsanspruch bestünde, wenn die Tochter bzw. ihr Vater nicht Erbe geworden wären. Der Vater ist Nacherbe geworden. Er ist also nicht von der Erbschaft ausgeschlossen worden. Er hat das die (Nach-)Erbschaft auch nicht ausgeschlagen.
Aus meiner Sicht ist daher kein Pflichtteilsanspruch entstanden.


Sollten Ansprüche bestehen, wären sie immerhin noch nicht verjährt. Bis 31.12.2009 galt für familien- und erbrechtliche Ansprüche die 30jährige Verjährungsfrist, § 197 I Nr. 2 BGB a.F.
Seit 01.01.2010 ist diese Regelung weggefallen. Es gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB.
Für erbrechtliche Ansprüche, bei denen die 30jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war und noch eine "Restlaufzeit" von mindestens drei Jahren übrig ist, gilt als Übergangsvorschrift: der Anspruch verjährt in 3 Jahren, die Frist beginnt am 01.01.2010. - Art. 229 § 23 EGBGB.

Das aber nur als Ausflug, m.E. besteht kein Pflichtteilsanspruch.

Problematisch ist aber, ob ein Anspruch aus der Nacherbeneigenschaft des Vaters entstanden ist. Für das Nacherbe wäre ja ohnehin der Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts erforderlich, z.B. Tod der Tante.
Die Frage, ob es überhaupt noch ein Nacherbe gibt (tritt an die Stelle des Grundstücks möglicherweise ein Ersatz? § 2111?) und wenn ja, ob das Nacherberecht nach § 2108 II BGB auf die Tochter übergegangen ist, liegt jenseits meiner Kompetenz... Ebenso die Frage, ob die Genehmigung zum Verkauf ohne Ausgleich für den Erbfall Vater-Tochter relevant sein könnte. (Sofern nicht ohnehin das Nacherberecht weiterbesteht.) Mal auf die Profis warten...

Bei einem solchen Sachverhalt ist es sicherlich ratsam, eine anwaltlichen (Erst-)Beratung in Anspruch zu nehmen, sofern es kein Klausursachverhalt ist. :wink:

_________________
Ich vertrete hier nur meine herrschende Mindermeinung!


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