Betreff des Beitrags: fristlose Kündigung bei Meinungsumfrage
Verfasst: 27.07.10, 12:03
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Sehr geehrte Leser,
die Situation sei in einer GmbH mit ca. 20 Mitarbeitern. Der Geschäftsführer hat ohne Kommunikation mit den Mitarbeitern ein Zeiterfassungssystem anschaffen und im Firmengebäude montieren lassen, sowie eine Verpflichtungserklärung zum Bundesdatenschutzgesetz zur Unterschrift austeilen lassen. Die Arbeitnehmer waren alle sehr verunsichert und mutmassen über die Pläne der Geschäftsführung. Der Kollege A mit dem engstem Kontakt zur Geschäftsführung hatte mitgeteilt es handle sich bei der Verpflichtungserklärung um ein Schriftstück zur Vorbereitung des Zeiterfassungssystems, das eigentlich nur die zuständige Personalerin unterzeichnen müsste. Da wir alle verwirrt waren hatte ein Kollege B die Idee eine interne, anonyme Umfrage unter den Arbeitnehmern durchzuführen um ein representatives Bild der Arbeitnehmer-Meinung zur Arbeitszeitregelung + Erfassung zu erhalten und so dann die Geschäftsführung ansprechen zu können.
Dieses Umfrage-Formular ist der Geschäftsführung in die Hände gefallen und der Austeiler C wurde fristlos gekündigt!
Kollege B mit der Idee: Glück gehabt Kollege D der die Umfrage geschrieben hat: Glück gehabt Kollege C ders ausgeteilt hat: Pech gehabt (war 4 Jahre angestellt)
Kompliziert, weil von den Details des Einzelfalls abhaengig.
Den Betriebsfrieden zu stoeren kann u.U eine fristlose Kuendigung begruenden, vielleicht aber auch nicht. Ob das verteilen einer internen "Meinungsumfrage" geeignet war, den Betriebsfrieden zu stoeren, kann man aus der Distanz und in Unkenntnis aller Details nicht beurteilen.
Allerdings hat der AN die Moeglichkeit eine Kuendigung auf ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit pruefen zu lassen. Dazu muss er innerhalb von drei Wochen nach Erhlat der Kuendigung Klage beim zustaendigen Arbeitsgericht erheben. Rechtsvertretung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber da einiges auf dem Spiel steht, vermutlich ratsam.
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Scharf wie zwei Chilischoten
rot | ~rot
Relevant könnte auch die Arbeitszeitfrage sein. Wenn 20 Mitarbeiter damit je eine Stunde in ihrer Arbeitszeit verbraucht haben, ist das nicht ganz ohne.
Für so etwas ist eigentlich der Betriebsrat zuständig. Der hat erstens ein Mitbestimmungsrecht und kann zweitens z.B. in einer Betriebsversammlung die Meinungen erkunden. Auf eigene Faus selbst BR zu spielen ohne Kündigungsschutz und entsprechende Rechte wie eben das Einberufen von Betriebsversammlungen ist etwas riskant.
Betreff des Beitrags: Re: fristlose Kündigung bei Meinungsumfrage
Verfasst: 29.07.10, 00:02
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die Einwände sind berechtigt, und so zu beantworten:
- der Betriebsfrieden war duch das plötzliche Zeiterfassungssystem + Verpflichtungserklärung BDSG bereits gestört. Durch Aufklärung seitens des Arbeitgebers + Diskussion mit den Arbeitnehmern hätte das vermieden werden können. Die Umfrage bereitet die Arbeitnehmer auf diese Diskussion vor, allerdings wesentlich zeiteffektiver als bei einer Versammlung. - Die Bearbeitung des einseitigen Bogen dürfte ca. 5 min je Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Die Mitarbeiter machen pro Woche bisher ca. 1-2 Überstunden, die das locker abfangen. - ein Betriebsrat war noch nicht vorhanden, allerdings bereits angedacht für den Fall zu großer Differenzen. Eine Versammlung wurde nicht einberufen, die Formulare wurden lediglich an den Arbeitsplätzen ausgeteilt.
die Einwände sind berechtigt, und so zu beantworten:
- der Betriebsfrieden war duch das plötzliche Zeiterfassungssystem + Verpflichtungserklärung BDSG bereits gestört. Durch Aufklärung seitens des Arbeitgebers + Diskussion mit den Arbeitnehmern hätte das vermieden werden können. Die Umfrage bereitet die Arbeitnehmer auf diese Diskussion vor, allerdings wesentlich zeiteffektiver als bei einer Versammlung.
Ob der Betriebsfrieden bereits gestört war oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Hier wurde eine Situation beschrieben, die man auch so interpretieren kann: Es wurde eine Situation angeheizt, und zwar von zwei Kollegen, die einen dritten dazu instrumentalisiert haben.
Ob das Verhalten des Arbeitgebers rechtlich korrekt war, oder nicht, kann ich nicht einschätzen. Es muß jedenfalls nicht alleine dadurch, daß er ein Zeiterfassungssystem anschaffen will, fehlerhaft sein. Lt. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist dem Arbeitgeber als “verantwortlicher Stelle” die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten dann erlaubt, wenn dies erforderlich ist, um “berechtigte Interessen” der verantwortlichen Stelle zu wahren, und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgeber ist es sicher, die Arbeitszeiten zu erfassen.
Es gibt keinen Anspruch auf Diskussion einer Maßnahme des Arbeitgebers mit den Arbeitnehmern, von daher ist es auch egal, ob der nicht vorhandene Anspruch durch die Umfrage "wesentlich zeiteffektiver als bei einer Versammlung" vorbereitet wurde.
Zugespitzt formuliert: Wenn ich dem Arbeitgeber eine Palette Material klaue, und diese mit dem Elektrostapler herausfahre, kann ich mich auch nicht darauf berufen, daß es aber doch mit dem Elektrostapler wesentlich zeiteffektiver ging, als hätte ich das alles einzeln mit der Sackkarre rausschleppen müssen.
Zitat:
- Die Bearbeitung des einseitigen Bogen dürfte ca. 5 min je Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Die Mitarbeiter machen pro Woche bisher ca. 1-2 Überstunden, die das locker abfangen.
Die 1-2 Überstunden müssen bezahlt oder in Freizeit abgegolten werden, oder auch nicht. Sie geben dem Arbeitnehmer aber nicht das Recht, sich zwischendurch jederzeit mal eine Auszeit zu nehmen, um während der bezahlten Arbeitszeit Zettel bei den Kollegen zu verteilen, ihnen eine Umfrage zu erläutern und die Ergebnisse zusammenzutragen
Engineero hat geschrieben:
- ein Betriebsrat war noch nicht vorhanden, allerdings bereits angedacht für den Fall zu großer Differenzen.
Die Erfassung der Arbeitszeiten durch ein Zeiterfassungssystem erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, es handelt sich um eine technische Einrichtung zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage, welche Daten durch das Zeiterfassungsterminal überhaupt erfasst werden dürfen.Regelungen über die Arbeitszeit sind Gegenstand zwingender Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es ist also durch den Betriebsrat mitzubestimmen, wie die Sollzeiten, die Kern- und Gleitzeiten festgelegt werden. Hier hätte ein BR handeln können.
Statt dessen wurde bewußt in der falschen Reihenfolge vorgegangen. Statt erst einen BR zu gründen, was ja bereits angedacht war, der sich des Problemes sehr effektiv hätte annehmen können, und dabei besonders geschützt gewesen wäre, wurde sofort gehandelt. Bzw: Haben zwei Leute einen Dritten handeln lassen. Feine Kollegen...
_________________ Was nutzt eigentlich "das neue Herz Europas", wenn man es nicht sieht, weil man nur unten drunter durch fährt?
Dieses Umfrage-Formular ist der Geschäftsführung in die Hände gefallen und der Austeiler C wurde fristlos gekündigt!
Eine fristlose Kündigung nur wegen dem Austeilen von sonst nicht verbotenen Mitteilungen ohne vorherige Abmahnung ist wohl nicht wirksam. Die wird vom AG schnell kassiert. Schwieriger wird es, wenn noch mehr passiert ist, es hier aber nicht erwähnt wurde. C: Arbeitskraft anbieten, nicht einfach zu Hause bleiben. Fristgerecht gegen die Kündigung klagen.
Eine fristlose Kündigung nur wegen dem Austeilen von sonst nicht verbotenen Mitteilungen ohne vorherige Abmahnung ist wohl nicht wirksam.
Sagt wer???
Der freundliche Mitarbeiter hat 1. seine eigene Arbeitszeit darauf verwendet, private Dinge zu erledigen, 2. seine Kollegen dazu "aufgestachelt", ebenfalls während der Arbeitszeit private Dinge zu erledigen, 3. eventuell sogar andere Kollegen, die nichts gegen die Einführung dieses Zeiterfassungssystems hatten, "auf seine Seite" gebracht.
Im Wehrstrafrecht und im Seerecht nennt man sowas "Meuterei" und ist eine Straftat!
_________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
ACHTUNG: Recht und Gerechtigkeit sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
Der freundliche Mitarbeiter hat 1. seine eigene Arbeitszeit darauf verwendet, private Dinge zu erledigen, 2. seine Kollegen dazu "aufgestachelt", ebenfalls während der Arbeitszeit private Dinge zu erledigen, 3. eventuell sogar andere Kollegen, die nichts gegen die Einführung dieses Zeiterfassungssystems hatten, "auf seine Seite" gebracht.
Im Wehrstrafrecht und im Seerecht nennt man sowas "Meuterei" und ist eine Straftat!
Nach dem deutschen Wehrstrafgesetz ist die Meuterei (§ 27 WStrG) beim Militär, wenn sich Soldaten zusammenrotten und eine gemeinschaftlich begangene Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) gegen einen Vorgesetzten durchführen.
Nach dem deutschen Seemannsgesetz werden als Meuterei alle Vergehen nach §§ 115 und 116SeemG bezeichnet, also „Nichtbefolgung dienstlicher Anweisungen“ und „Widerstand“.
nur aus neugier.. müsste ein inkorrektes verhalten nicht erst abgemahnt werden, bevor daraus eine kündigung resultieren kann?
_________________ „Gib mir die Kraft, Dinge zu ändern, die ich ändern kann. Gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann. Und gib mir die Weisheit, zwischen beidem zu unterscheiden.“
Der freundliche Mitarbeiter hat 1. seine eigene Arbeitszeit darauf verwendet, private Dinge zu erledigen, 2. seine Kollegen dazu "aufgestachelt", ebenfalls während der Arbeitszeit private Dinge zu erledigen, 3. eventuell sogar andere Kollegen, die nichts gegen die Einführung dieses Zeiterfassungssystems hatten, "auf seine Seite" gebracht.
Im Wehrstrafrecht und im Seerecht nennt man sowas "Meuterei" und ist eine Straftat!
1. hat er? Vielleicht hat er das in seiner Pause erledigt? Wir wissen es nicht. Ausserdem war ie Umfrage schon dienstlich veranlasst und nicht privat. 2. Er hat wohl nen Zettel verteilt. Wer sagt denn dass die Kollegen den innerhalb der Arbeitszeit ausgefüllt haben? Es wär wohl schlauer gewesen den Zettel vor oder nach der Arbeit zu verteilen. 3. Seit wann ist es verboten Kolleginnen und Kollegen zu informieren?
Der optimale Weg wäre natürlich gewesen auf einen Betriebsrat zu warten und/oder die Gewerkschaft einzuschalten. In dem Fall sollte aber Kündigungsschutzklage eingereicht werden (wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist). ICh sehe (je nachdem ob hier alle Fakten offen gelegt wurden) Chancen die fristlose abzuwenden. Am besten mit Anwalt oder Gewerkschaft besprechen. Ganz wichtig, seht zu dass ihr einen Betriebsrat gründet!
1) Nicht jede Aktion, die waehrend der Arbeitszeit durchgefuehrt wird und irgendwas mit der Arbeit zu tun hat, ist deshalb gleich dienstlich veranlasst. Ich zumindest kann dem Ursprungsposting nicht entnehmen, dass diese Umfrage zur Ausuebung der vertraglichen Taetigkeit noetig war oder sie von einem Vorgesetzten angeordnet wurde. 2) Glaubst du das wirklich? 3) "Informieren" und "Meinungsmache" sind zweierlei.
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Scharf wie zwei Chilischoten
rot | ~rot
1) Nicht jede Aktion, die waehrend der Arbeitszeit durchgefuehrt wird und irgendwas mit der Arbeit zu tun hat, ist deshalb gleich dienstlich veranlasst. Ich zumindest kann dem Ursprungsposting nicht entnehmen, dass diese Umfrage zur Ausuebung der vertraglichen Taetigkeit noetig war oder sie von einem Vorgesetzten angeordnet wurde. 2) Glaubst du das wirklich? 3) "Informieren" und "Meinungsmache" sind zweierlei.
1. Ggf. jedoch mit dem Arbeitsvertrag? Hier ging es wohl um ausschließlich um dienstliche Belange. Zeiterfassungsgeräte und Vereinbarungen zum Datenschutz waren ausschliesslich urch den Arbeitsvertrag veranlasst und nicht reines Privatvergnügen, oder? 2. Was ich glaube ist unerheblich was ist belegbar? 3. Stimmt! Auf Meinungsmache deutet aber hier nichts hin ausser dem verteilen eines Zettels mit der "Umfrage".
Schwieriger wird es, wenn noch mehr passiert ist, es hier aber nicht erwähnt wurde.
Ich sag nur "Werkzeugkasten"!
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