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recht.de • Thema anzeigen - Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
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 Betreff des Beitrags: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 29.07.10, 00:05 
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Hallo!

Habe mal eine theoretische Frage, die wohl recht leicht zu beantworten sein wird. Habe über die Suchfunktion zwar einige ähnliche Threads gefunden aus denen ich lesen konnte, dass generell etwas erstattet wird, jedoch nicht genau was und auf welcher Rechtsgrundlage.

Also nochmal kurz das Szenario:
A bestellt (falls wichtig online) Tickets für ein Konzert. Dieses wird (nehmen wir an der Künstler ist zB. erkrankt) kurze Zeit später verschoben. A kann am neuen Termin leider nicht und möchte daher sein Geld zurück.

Meine Frage:
was MUSS erstattet werden und auf welcher Rechtsgrundlage.

Ticketpreis?
Vorverkaufsgebühr?
Versandtkosten?
Rückversandtkosten?
sonstige Gebühren (zB. Buchungsgebühren etc.)?


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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 30.07.10, 18:08 
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Einen Blick in die AGB der Vorverkaufsstelle werfen, dort müsste entsprechendes zu finden sein.


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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 02.08.10, 14:39 
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Ohne jetzt gesucht zu haben: Ich erinnere mich an ein Urteil, bei dem der Veranstalter ALLE Kosten, also auch Vorverkauf und Porto erstatten musste. Aber: Möglicherweise kommt es auf der Grund der Nichtveranstaltung an. Höhere Gewalt könnte evtl. einen Haftungsausschluss nach sich ziehen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 02.08.10, 14:47 
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In den AGBs wird meistens etwas zu finden sein, aber das heißt ja nicht unbedingt, dass das der derzeitigen Rechtssituation entspricht. Nehmen wir mal folgendes Beispiel... in den AGBs wäre zu finden:

Zitat:
10. Rückerstattung

Bei (a) abgesagten oder (b) verlegten Veranstaltungen bestehen Ansprüche des Käufers auf Erstattung des gezahlten Eintrittspreises/Betrags nur gegenüber dem jeweiligen Veranstalter. Etwa bestehende Ansprüche richten sich im Einzelnen nach dem Gesetz oder ggf. ergänzend nach den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" des Veranstalters, sofern diese gegenüber dem Kunden Geltung erlangt haben.

Falls der Veranstalter dies mit FIRMA im Einzelfall so vereinbart hat, übernimmt FIRMA im Auftrag des Anbieters bzw. Veranstalters die Abwicklung der Erstattung des Kartenpreises. Die Erstattung beinhaltet den Kartenpreis sowie alle berechneten Gebühren. Sofern die Absage oder Verlegung der Veranstaltung nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der FIRMA oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, haftet die FIRMA weder für die Erstattung von Verkaufs-, noch für die Erstattung von Versandgebühren.


Der erste Absatz ist ja noch ziemlich klar. Wobei mich halt hier interessieren würde, welche Paragraphen genau mit "richten sich im Einzelnen nach dem Gesetz" gemeint sind?

Beim zweiten Absatz wirds dann wieder etwas schwammig. Klar ist, dass die FIRMA zuerst mal die Tickets nicht zurücknehmen müsste. Für die Terminverschiebung kann ja nur der Veranstalter etwas und daher könnte man auch nur beim Veranstalter die Tickets umtauschen bzw. Schadensersatz beanspruchen (das sagt ja der erste Absatz aus, wenn ich ihn richtig verstanden habe).

Sollte allerdings der Veranstalter mit FIRMA eine Vereinbarung getroffen haben (wie auch immer man das erfahren soll... wohl nur durch nachfragen, oder müsste das irgendwo stehen?), dann kann man die Tickets auch bei FIRMA zurückgeben. Und jetzt kommt der Knackpunkt:

"Die Erstattung beinhaltet den Kartenpreis sowie alle berechneten Gebühren."
"(...), haftet die FIRMA weder für die Erstattung von Verkaufs-, noch für die Erstattung von Versandgebühren."

Das hieße ja, ich kann die Tickets jetzt zwar bei FIRMA zurückgeben, erhalte aber nur den Ticketpreis zurück (2. Aussage). Nach Aussage 1 müssten mir die anderen Kosten aber anscheinend auch erstattet werden (>>hier suche ich die Paragraphen, die das regeln<<).
Diese Gebühren müsste ich dann unabhängig vom Ticketumtausch bei FIRMA als Schadensersatz vom Veranstalter einfordern? Sehe ich das richtig?


/edit (zeitgleicher Post mit tinalisatina)
Meine Vermutung würde ja tinalisatinas Urteil insofern berücksichtigen, dass FIRMA zwar nur den Kartenpreis erstatten muss, der VERANSTALTER aber für die Differenz zwischen Kartenpreis und eigentlichen Preis inclusive sämtlicher Gebühren aufkommen muss.


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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 02.08.10, 15:07 
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Twiister hat geschrieben:
A bestellt (falls wichtig online) Tickets für ein Konzert.
Gabs eine Widerrufsbelehrung?

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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 02.08.10, 15:24 
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Im theoretischen Fall ist der Widerrauf ausgeschlossen (ist zwar online, aber ist ja Ticketkauf, was wieder ne Ausnahme darstellt und daher greift das Fernabsatzgesetz ja nicht).


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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 02.08.10, 15:36 
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Twiister hat geschrieben:
Im theoretischen Fall ist der Widerrauf ausgeschlossen (ist zwar online, aber ist ja Ticketkauf, was wieder ne Ausnahme darstellt und daher greift das Fernabsatzgesetz ja nicht).
Es gibt kein anwendbares Fernabsatzgesetz und unter § 312d BGB kann ich keine Ausnahme erkennen, die hier anzuwenden wäre! Oder überseh ich da was? :oops:

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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 02.08.10, 15:57 
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sorry, evtl etwas unklar ausgedrückt. ich meinte dass es laut 312b (3) 6. Punkt nicht um ein Fernabsatzvertrag handelt (also trotz online-Bestellung keine gesetzliche Widerrufs-Möglichkeit). Der Widerruf wurde dann in den AGBs von FIRMA ausgeschlossen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 02.08.10, 16:06 
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Ahh, jetzt Ja! :!: :)

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 Betreff des Beitrags: Re: Konzert verschoben, was muss erstattet werden?
BeitragVerfasst: 03.08.10, 00:11 
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Twiister hat geschrieben:
Der erste Absatz ist ja noch ziemlich klar. Wobei mich halt hier interessieren würde, welche Paragraphen genau mit "richten sich im Einzelnen nach dem Gesetz" gemeint sind?
Vermutlich
§ 356 BGB-Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen,
§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
aus denen hervorgeht, dass die nicht erbrachte Leistung in vollem Umfang zu erstatten ist.

Twiister hat geschrieben:
Beim zweiten Absatz wirds dann wieder etwas schwammig. Klar ist, dass die FIRMA zuerst mal die Tickets nicht zurücknehmen müsste. Für die Terminverschiebung kann ja nur der Veranstalter etwas und daher könnte man auch nur beim Veranstalter die Tickets umtauschen bzw. Schadensersatz beanspruchen (das sagt ja der erste Absatz aus, wenn ich ihn richtig verstanden habe).
Für die Durchführung des Konzerts haftet der Veranstalter. Die Vorverkaufsstelle bietet lediglich den "Service" der Rücknahme unter dem Vorbehalt, dass nur die Konzertkarte erstattet wird.


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