Hallo, ich habe schon so oft gelesen, das man als Handwerker sich auch mit einer Reisegewerbekarte selbstständig machen kann, nun habe ich vor Installateurtätigkeiten in meine Reisegewerbekarte mit aufzunehmen, um dann als Installateur bei verschiedenen Firmen mich anbieten zu können, sozusagen mich zu verleihen. Nun stellt sich mir die Frage ob das erlaubt ist? Ich wüste jetzt auch niemanden wo ich sonst noch Fragen kann.
Der Installateur muß im Reisegewerbe folgende Einschränkungen beachten.
Reisegewerbe liegt (nur) vor, wenn..
1. keine vorherige Bestellung (oder Beauftragung etc) vorliegt, 2. beim Anbieten der Leistung sofort begonnen werden kann, und 3. die Initiative für die Tätigeit vom Gewerbetreibenden ausgeht.
Wie soll das mit Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg sinnvoll durchgeführt werden?
Es werden in der notwendigerweise zu beantragenden Reisegewerbekarte eine Vielzahl von Nebenbestimmung wie Auflagen festgehalten, damit sichergestellt ist, dass bei der Ausübung des Gewerbes die Bestimmungen des Handwerksrechts eingehalten werden.
Bspw. wäre es unzulässig, Werbung (Visitenkarten, Autowerbung etc.) zu veranstalten, weil dieses dazu führen würde, dass die Initiative zum Tätigwerden vom Kunden ausgeht.
Liegt denn wenigstens ein Gesellenbrief in dem auszuübenden Handwerk vor?
Ansonsten sähe ich da gerade beim Installateur schwarz.
Grüße Ronny
_________________ Vielen Dank auch für die mehr als 6000 positiven Bewertungen. Leider kommt anscheinend keine Nachfolge des Bewertungssystems........
Ja gibt´s denn sowas? Nach § 55 Gewerbeordnung (GWO) kann man doch tatsächlich jede erdenkliche handwerkliche Tätigkeit ausüben und zwar ohne Meisterbrief und ohne Eintrag in die Handwerksrolle. Damit ein Reisegewerbe anerkannt wird, müssen Sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
* Sie gewinnen Kunden ohne vorherige Bestellung. * Sie tun dies außerhalb Ihrer Niederlassung, falls überhaupt vorhanden. * Sie sind im Besitz einer von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgestellten Reisegewerbekarte (entfällt nach § 55a GewO in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern oder bei Subunternehmern nach § 55b GewO).
Als Reisegewerbetreibender sind Sie nicht der HWK zugehörig. Betreiben Sie eine Niederlassung, gehören Sie zur IHK, ohne sind Sie kammerlos. Beachten Sie – ohne Reisegewerbekarte geht nichts. Werden Sie trotzdem tätig, werden saftige Bußgelder fällig.
cooperraser hat geschrieben:
Ich wüste jetzt auch niemanden wo ich sonst noch Fragen kann.
Echt nicht? Wenn Du Dich wirklich selbstständig machen willst, wäre da etwas mehr Energie angezeigt...
Hilfe und Beratung bieten die 55 Handwerkskammern, 42 Zentralfachverbände des Handwerks sowie zahlreiche wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Sie alle sind im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusammengeschlossen. Adressen unter http://www.zdh.de
Und dann gibt es da noch den BUH e.V., den Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker, in dem sich Handwerkerinnen und Handwerker, die selbständig ohne Meisterbrief arbeiten, zu einem Berufsverband zusammengeschlossen haben.
_________________ Was nutzt eigentlich "das neue Herz Europas", wenn man es nicht sieht, weil man nur unten drunter durch fährt?
Und die Fälle in denen ich mit dem BUH zu tun hatte, waren samt und sonders solche, in denen Gerichts- und Anwaltskosten sowie Ablehnungsgebühren in Mengen verbrannt wurden. Bis hin zur Insolvenz, aber...wir werden vor den EUGH gehen....
Bei mir stapeln sich die Akten mit unsinnigen und völlig abstrusen Klageanträgen, bis hin zum Eilantrag, einer Kontroll- und Vollzugsbehörde das Betreten eines Grundstücks bei Zahlung eines sechstelligen Ordnungsgeldes (ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft für den Behördenleiter)zu untersagen, und das Ganze noch gewürzt mit 120 Seiten "Begründung".
Ich habe selten erlebt, wie ein Richter die Gegenseite fragt, ob sie eine Idee hätte, den Mandanten vor seinem Anwalt zu schützen.
Desdewegen habe ich mit denen ein "mentales" Problem
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Und daß sich irgendwo Akten mit unsinnigen und völlig abstrusen Klageanträgen sammeln, ist mitunter auch nur ein Ausdruck der Hilflosigkeit des Bürgers, der vor Ort mit einer entfesselten Bürokratie zu kämpfen hat. Was meinst Du wohl, wieviele der unsinnigen und völlig abstrusen Klageanträge bis zum Exzess verfolgt werden, weil zu Beginn bei der Antragstellung jemand von einem Eingangssachbearbeiter respektlos behandelt wurde. Und der Anwalt, der beim ersten Telefonat mit der höflichen Frage, was da eigentlich los war, und ob man nicht auf dem kleinen Dienstweg die Sache klären könne, von einer grauen Aktenmaus genüßlich abgefertigt wird, hat am Ende sogar richtig Spaß dran, die Behörde zum Wahnsinn zu treiben.
Am Ende sitzt dann ein Sachbearbeiter in der Widerspruchsbehörde, der nichts dafür kann, und starrt auf die 120 Seiten "Begründung"...
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Was willst Du einem falsch beratenen Kunden denn raten, dessen Anwalt ihm einredet:
Irgendwann haben wir die Sache dann beim EUGH und bekommen Recht?
Man bietet dem Mandanten einen Weg, der bei Beschreitung zur Legalität führt. Mit welchem der Betrieb weitergeführt werden kann und gut ist. Für den Anwalt des BUH ist das aber eine "mentale Niederlage", er gäbe zu, dass die von ihm (dem BUH) so geschmähte Handwerksordnung rechtmäßig ist.
Deswegen wird der Mandant aufgehetzt (ich kanns nicht anders ausdrücken), den Königsweg nicht zu beschreiten.
Also kommen jetzt die verwaltungsrechtlichen Daumenschrauben zum Zuge, und weil das Ganze schon viel zu lange dümpelt, der öffentliche Druck zu groß wird, eben auch mit dem nötigen Nachdruck, sprich unter Anordnung von sofort vollziehbaren Massnahmen.
Nach einem Jahr unsinnigerweise verplemperter Zeit, etlichen Eilanträgen, dem Hauptsacheverfahren, dem OVG-Verfahren, wird im Verwaltungsrechtsweg das gesamte Behördenhandeln als rechtmäßig beurteilt. Zwischenzeitlich läuft noch die strafrechtliche Schiene, weil Herr Anwalt übersehen hatte, dass der Mandant Rentenbeiträge nicht abführte und erst im Zuge des Klageverfahrens eine Durchsuchung notwendig wurde.
Bevor der Vollstrecker den Laden dann tatsächlich dicht macht, beantragt der Kläger letztendlich die bereits angebotene Ausnahme....
Leider zu spät, weil der Kläger durch die Kosten der Verfahren nicht mehr mit dem Hintern hochkommt.
Beim Beschreiten des von der Verwaltung eröffneten Königsweges (Ausnahme beantragen)wäre es soweit nie gekommen.
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also ich bin schon selbständig und eingetragen bei der Handwerkskammer mit zulassungsfreien Gewerken, allerdings möchte ich meinen erlernten Beruf(mit Gesellenbrief) ausüben, eine Ausnamegenemigung wollte ich nicht beantragen da sich die Handwerkskammer immer zeit lässt, die haben ja so viel zu tun, ausserdem viel Geld kostet und es auch nicht sicher ist ob mann die Genemigung bekommt. Also Merkblätter der IHK durchgelesen zum Thema Reisegewerbe und da steht das im Reisegewerbe jedes zulassungpflichtige Handwerk ausgeübt werden darf auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle, Fragt man bei der Handwerkskammer zum Thema Reisegewerbe und Ausübung eines Wasserinstallateurs werden die einem mit Sicherheit nicht helfen,
der Plan ist ja auch dieser, ich möchte bei kleinen Gas-Wasser Firmen fragen, ob diese Arbeit haben und eine zusätzliche Kraft bräuchten, ähnlich wie ein Leiharbeiter, nur halt selbstständig, Personalleasingfirmen machen es doch nicht anders und meines Wissens haben auch die keinen Konzessionsträger,
, ich möchte bei kleinen Gas-Wasser Firmen fragen, ob diese Arbeit haben und eine zusätzliche Kraft bräuchten, mfg
So machen es doch die Wandergesellen.
_________________ Die Hotelbranche spart durch die Mehrwertsteuersenkung für Übernachtungen in Deutschland nach allgemeinen Schätzungen pro Jahr eine Milliarde Euro.
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