spraadhans hat geschrieben:
Für den Mobilfunkvertrag kommt es zunächst darauf an, ob das Widerrufsrecht bereits nach 312d III erloschen ist.
Das Widerrufsrecht erlischt also, sobald man mit dem Telefon das erste Mal telefoniert hat? Das Problem hierbei wäre nur, dass man ohne Telefonieren leider nicht feststellen kann, ob Empfangsprobleme bestehen.
Angenommen der Mobilfunkanbieter akzeptiert den Widerruf bezüglich des Vertrages nicht , weil bereits telefoniert wurde, Tetnachrichten geschickt wurden, etc.. Das Handy wird jedoch zurückgenommen.
Wie schnell muss der Mobilfunkanbieter ein funktionsfähiges Handy liefern und wie verhält es sich mit den monatlichen Gebühren? Dürfte der A die Zahlungen anteilig kürzen, solange er kein neues Handy hat?