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recht.de • Thema anzeigen - Wer muss § 23 KSchG beweisen ?
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 Betreff des Beitrags: Wer muss § 23 KSchG beweisen ?
BeitragVerfasst: 30.07.10, 09:52 
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Arbeitnehmer klagt gegen Kündigung und behauptet sein Arbeitgeber beschäftige mehr als 10 AN.

Muss er diese Behauptung auch beweisen ? Könnte der ArbG einfach behaupten es seien nur 8 ArbN ?


Zuletzt geändert von Susi23 am 30.07.10, 16:05, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer muss § 23 KSchG beweisen ?
BeitragVerfasst: 30.07.10, 11:45 
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Wieso sollte der Arbeitnehmer in so einem Fall behaupten, es wuerden dort nur 8 AN regelmaessig arbeiten? Damit schiesst er sich doch selbst ins Abseits.

M.W. obliegt es dem AG nachzuweisen, dass dort weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter regelmaessig beschaeftigt sind. Allerdings duerfte es helfen, wenn der klagende AN Namen und Zahlen nennt, denn das zwingt den AG ziemlich praezise zu werden.

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer muss § 23 KSchG beweisen ?
BeitragVerfasst: 30.07.10, 12:18 
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Das ist eine reine Rechenaufgabe. Wenn der AN sich im Kündigungsschutzverfahren/Klage auf das KschG beruft, wird das wohl der erste Punkt in der Güteverhandlung sein, genau das zu klären. Da der AN hier aber im Normalfall nicht über die entsprechenden Informationen verfügen wird, (wer ist wann eingestellt worden und wieviele sind wir wann und wie lange gewesen?) ist der Ball nmE beim AG.

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Dieser Beitrag ist Bestandteil meiner Therapie.


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 Betreff des Beitrags: Re: Wer muss § 23 KSchG beweisen ?
BeitragVerfasst: 30.07.10, 12:21 
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Dazu das BAG:

Zitat:
Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers.


aus PM 55/08 zum Urteil des 2. Senats vom 26.6.2008 - 2 AZR 264/07 -


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 Betreff des Beitrags: Re: Wer muss § 23 KSchG beweisen ?
BeitragVerfasst: 30.07.10, 12:34 
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Wenn da nur knapp 10 Leute arbeiten dann sollte ein AN die doch wohl alle kennen.

Also macht er eine Liste, die legt er dem Gericht vor. Wenn der AG jetzt was anderes behaupte will, dann muss er erklären wieso derjenige vielleicht doch nicht da arbeitet oder vielleicht auch dass der eine oder andere nur Teilzeit ist oder ein anderer Job zwar im Moment aber nicht regelmäßig vergeben ist usw. usw..

Ein Richter lässt sich auch nicht so leicht verarschen, wobei es natürlich immer mal wieder vorkommen soll, dass die eine oder andere Partei mit einer unwahren Behauptung durchkommt.


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 Betreff des Beitrags: Re: Wer muss § 23 KSchG beweisen ?
BeitragVerfasst: 30.07.10, 21:50 
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Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg
matthias. hat geschrieben:
Wenn da nur knapp 10 Leute arbeiten dann sollte ein AN die doch wohl alle kennen.

Denk bitte dran, daß es auch jede Menge Arbeitsverhältnisse gibt, bei denen sich die Mitarbeiter untereinander gar nicht kennen, weil sie idR nur einzeln oder zu zweit direkt beim Kunden eingesetzt werden - Reinigungskräfte, Regalservice, Außendiensttechniker und Monteure. Die kennen bestenfalls den Chef und ihren Disponenten; von den anderen wissen sie - wenn überhaupt - nur vom Hörensagen.

_________________
Was nutzt eigentlich "das neue Herz Europas", wenn man es nicht sieht, weil man nur unten drunter durch fährt?


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