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recht.de • Thema anzeigen - Nachstellung
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 Betreff des Beitrags: Nachstellung
BeitragVerfasst: 30.07.10, 14:22 
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Angenommen, unbekannter T stellt O mit Anrufen und Zetteln nach.
Strafanzeige und Strafantrag werden innerhalb von 3 Monaten bei der Polizei gestellt.

Wie geht es weiter?

1) darf O die Akten sehen, die Ermittlungen mit verfolgen? Zumindest nach Abschluss?
Wie erfährt er davon, wer T ist? Oder meldet sich die Polizei am Ende, wenn sie weiß wers war?

2) Die Bestrafung geht über das Gericht, oder? Hat O darüber hinaus Einflussnahme auf die Höhe der Strafe oder erfährt O wie hoch sie war? Was musste T zahlen, was hat er dazu gesagt?

3) Hat O das Recht, Kontakt zu T aufzunehmen und das Motiv zu erfragen? Oder sagt STA ihm das?


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 Betreff des Beitrags: Re: Nachstellung
BeitragVerfasst: 30.07.10, 15:30 
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Hallo!

Nachstellung ist ein relatives Antragsdelikt (§§374ff. StPO) das heißt die Staatsanwaltschaft kann das öffentliche Interesse bejahen und Klage erheben, ansonsten wird auf den Privatklageweg verwiesen. http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/BesondereVerfahrensarten/privatklage/index.php?fragenId=6097825

Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnen, würde O als Zeuge geladen werden. Dann kann er/sie auch gleich Punkt 3) erledigen.


Mit freundlichen Grüßen,
young miss

_________________
Das Unangenehme, das ein Beweis besitzt, läßt sich schwerlich als Grund für seine Unrichtigkeit betrachten.
Henry Thomas Buckle, (1821 - 1862)


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 Betreff des Beitrags: Re: Nachstellung
BeitragVerfasst: 30.07.10, 15:52 
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Und bei Strafbefehl? Wie erfahre ich wer es war, welches Motiv, Höhe der Strafe etc?


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 Betreff des Beitrags: Re: Nachstellung
BeitragVerfasst: 02.08.10, 11:14 
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Wohnort: Hessen
Jeenee6208672 hat geschrieben:
Angenommen, unbekannter T stellt O mit Anrufen und Zetteln nach.
Strafanzeige und Strafantrag werden innerhalb von 3 Monaten bei der Polizei gestellt.

Wie geht es weiter?

1) darf O die Akten sehen, die Ermittlungen mit verfolgen? Zumindest nach Abschluss?


Der Geschädigte hat ein (eingeschränktes) Recht auf Akteneinsicht. Beauftragt der Geschädigt einen Rechtsanwalt, so bekommt dieser volle Akteneinsicht (nach Abschluss des Verfahrens).

Zitat:
Wie erfährt er davon, wer T ist? Oder meldet sich die Polizei am Ende, wenn sie weiß wers war?


Wenn es nicht zu einer Verhandlung kommt, dann kann O entweder die Täterdaten bei der Staatsanwaltschaft erfragen oder einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen.

Zitat:
2) Die Bestrafung geht über das Gericht, oder?


Ja.

Zitat:
Hat O darüber hinaus Einflussnahme auf die Höhe der Strafe oder erfährt O wie hoch sie war?


Einen direkten Einfluss hat O nicht. O könnte allenfalls als Nebenkläger auftreten. Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, kann T an der öffentlichen Urteilsverkündung teilnehmen und erfährt so die Höhe der Strafe. Im Falle eines Strafbefehls gilt das Gleiche wie oben: Anfraga an StA oder Anwalt beauftragen.

Zitat:
Was musste T zahlen, was hat er dazu gesagt?

s. o.

Zitat:
3) Hat O das Recht, Kontakt zu T aufzunehmen und das Motiv zu erfragen? Oder sagt STA ihm das?


Wenn es sich aus der Akte ergibt, gilt das obengenannte. Grundsätzlich kann O natürlich mit T Kontakt aufnehmen. Ob das aber wirklich etwas bringt, darf bezweifelt werden...

_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!


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