Betreff des Beitrags: Vermieter fagen bei Stellplatzuntervermietung
Verfasst: 30.07.10, 16:48
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Registriert: 30.07.10, 16:29 Beiträge: 2
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Hallo,
habe ähnliche Themen, aber keine eindeutige Aussage hier im Forum gefunden. Ich möchte meinen Stellplatz untervermieten ohne den Vermieter zu fragen. Der Garagenstellplatz ist zwar im Mietvertrag enthalten, jedoch gibt es kein Ausdrückliches Verbot, den Stellplatz unterzuvermieten. Was wäre, wenn ich den Stellplatz ohne Wissen des Vermieters einfach untervermiete?
Da gibt es den § 540 BGB. Der gilt auch für Stellplätze. Der Vermieter wird also einfach auf Unterlassung klagen können (und der Untermieter dann auf Vertragserfüllung).
_________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
.... Der Vermieter wird also einfach auf Unterlassung klagen können (und der Untermieter dann auf Vertragserfüllung).
Korrekt. Der Anspruch des Untermieters auf Vertragserfüllung reduziert sich allerdings auf die Kündigungsfrist, d.h. wenn der Mieter (als Stellplatzvermieter mit seinem Stellplatzuntermieter eine Kündigungsfrist von 48 Stunden vereinbart, so kann sich der Untermieter eine eventuelle Klage glatt sparen.
Die Untervermietung dürfte auch völlig problemlos sein, wenn die Kündigungsfrist 1 Monat beträgt. Dem Eigentümer dürfte die Untervermietung auch wurscht sein, solange er pünktlich seine Miete bekommt. MfG Lucky
_________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Dem Eigentümer dürfte die Untervermietung auch wurscht sein, solange er pünktlich seine Miete bekommt.
Das wissen wir aber nicht. Es wird auch unerheblich sein wie lange auch eine sehr kurze Kü-frist ist. Entscheident wird sein wie lange bisher untervermietet war. Gegen 1 oder 2 Tage wird niemand was unternehmen , aber anscheinend handelt es sich über Monate hinweg um eine unerlaubte Überlassung an Dritte.
Bis vor wenigen Wochen hätte ich Lucky uneingeschränkt Recht gegeben, aber insbesondere bei TG Plätzen scheint es wohl problematisch zu sein, dass man von der TG relativ unproblematisch ins Treppenhaus gelangt (nicht verschlossen weil Fluchtweg). Die Weitergabe des Garagenschlüssels an den "Stellplatzuntermieter" eröffnet also auch einen schwer kontrollierbaren Zutritt zu dem (den) Treppenhäusern. Erst mal im Treppenhaus ist ein Einbrecher u. U. auch schnell in der fremden Wohnung.
Überlegungen von Eigentümergemeinschaften, das Untervermieten von TG-Stellplätzen grundsätzlich zu untersagen, dürften da wohl berechtigt sein.
.... dass man von der TG relativ unproblematisch ins Treppenhaus gelangt (nicht verschlossen weil Fluchtweg). Die Weitergabe des Garagenschlüssels an den "Stellplatzuntermieter" eröffnet also auch einen schwer kontrollierbaren Zutritt zu dem (den) Treppenhäusern....
Das ist in der Tat ein Argument. MfG Lucky
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.... dass man von der TG relativ unproblematisch ins Treppenhaus gelangt (nicht verschlossen weil Fluchtweg). Die Weitergabe des Garagenschlüssels an den "Stellplatzuntermieter" eröffnet also auch einen schwer kontrollierbaren Zutritt zu dem (den) Treppenhäusern....
Das ist in der Tat ein Argument. MfG Lucky
Der Vermieter hat keinerlei Rechtfertigungszwang. Das Gesetz ist auf seiner Seite. Sollte db das die Einsichtsfähigkeit eines Mieters überfordern, ist das das Problem des Mieters. Wenn man denn eine Begründung haben will ist es der grundsätzliche Anspruch des Vermieters zu wissen, in wessen Besitz sich die Mietsache befindet.
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