Betreff des Beitrags: Tipps zur polizeilichen Vernehmung
Verfasst: 30.07.10, 20:02
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Hallo zusammen!
Angenommen, jemand begeht eine verhältnismäßig harmlose Straftat und möchte sich im Ermittlungsverfahren dazu äußern und erklären, wie es zu dieser Tat gekommen ist. Er hat allerdings Angst, dabei einen falschen Eindruck zu erwecken oder sich zu "verplappern" und dadurch das Ergebnis des Verfahrens negativ zu beeinflussen. Andererseits würde sich eine Beratung durch einen Anwalt kaum lohnen, da es voraussichtlich nur auf eine Geldstrafe hinauslaufen wird.
Was könnte der betroffene tun, um sich trotzdem optimal auf die polizeiliche Vernehmung vorzubereiten? Gibt es hier allgemeine Tipps? Ist es grundsätzlich besser, sich schriftlich zu äußern, oder sollte man lieber zu einer mündlichen Vernehmung erscheinen? Oder sollte man sich ohne Beratung durch einen Anwalt lieber überhaupt nicht äußern, um keinen Schaden anzurichten?
Ich würde mich über ein paar allgemeine Ratschläge freuen!
_________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Eine Vorgeschichte existiert nicht, bis dahin war der betroffene vollkommen unauffällig.
Zur Straftat: Der betroffene hat sich im stark alkoholisierten und leicht unterkühlten Zustand die Rückbank eines parkenden PKW als Schlafmöglichkeit auserkoren, wobei eine Seitenscheibe eingeschlagen wurde. Insofern handelt es sich wohl um Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Zum Tathergang hat der Betroffene allerdings keine Erinnerungen, er wurde lediglich schlafend auf der Rückbank eines PKW mit zerbrochener Seitenscheibe von der Polizei aufgefunden. Zeugen gibt es bisher nicht.
Etwas ähnliches habe ich hinter mir, ging da aber um eine Sachbeschädigung und ist auch etwas her. Es wurde nach §153a 2 eingestellt worden. +Die Kosten der Sachbeschädigung. Und keine Anwaltskosten, da ich wusste das ich schuldig bin.
Da wusste ich aber was ich gemacht habe, und brauchte keinen Anwalt der mir was sagt.
Hier wäre der Anwalt die bessere Lösung, wenn man nicht alle möglichen Konsequenzen akzeptieren will.
Ich persönlich würde mich ja in solchen Fällen grundsätzlich nur schriftlich äußern, dann kann dir später wenigstens keiner die Worte im Mund rumdrehen oder dir in der Vernehmung rhetorisch irgendwas einreden.
Bist du sicher, dass du dich an nichts erinnern kannst? Könnte doch sein, dass du versehentlich in angetrunkenen Zustand gestolpert bist, und dabei versucht hast dich am Auto festzuhalten, wobei die Scheibe zu bruch ging. Da du aber ein verantwortungsbewusster junger Mann bist, hast du dich (angesichts der Tatsache, dass du nichts zu schreiben hattest und der Fahrzeugeigentümer sicher erst Stunden später zu seinem Fahrzeug kommen würde) dazu entschlossen in seinem Fahrzeug auf ihn zu warten und aufzupassen, dass niemand sich durch das offene Fenster daran zu schaffen macht, um ihm dann deine Personalien zur Regulierung des Schadens mitzuteilen. Leider bist du dabei eingeschlafen. Also denk nochmal nach wie das genau gewesen ist...
_________________ 80% der Deutschen halten die Bundesrepublik für einen demokratischen Rechtsstaat. Die anderen 20% hatten schon einmal mit ihm zu tun...
Betreff des Beitrags: Re: Tipps zur polizeilichen Vernehmung
Verfasst: 30.07.10, 23:27
FDR-Mitglied
Registriert: 30.12.04, 11:25 Beiträge: 615
Moin,
wenn er befürchtet, bei einer Vernehmung durch die Polizei dummes Zeug zu erzählen, soll er einfach die Klappe halten. Seine Version kann er später dem Gericht erzählen.
wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.
Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Beitrag.
Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allgemeinen Rechtsverständnis.
Ich würde mich über ein paar allgemeine Ratschläge freuen!
Lg, Max
Ich hoffe im Rahmen der Juriquette zu Antworten:
Entweder 1) nehmen Sie sich einen Anwalt oder 2) Sie halten sich einfach an die Wahrheit und beantworten alle Fragen ausführlichst
im Fall 1) haben Sie die besten Möglichkeiten im System des Rechtes - Form - Verfahren für sich zu nutzen und das Strafmaß gering zu halten bzw. eine Einstellung zu erwirken - Sie erwarten also ein Urteil
im Fall 2) übernehmen Sie die strafrechtliche Verantwortung und handeln im Glauben an die Gerechtigkeit - Sie erwarten also Gerechtigkeit
Ich stimme Wächter zu, wobei die 3. Alternatve, nämlich die, von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und zumindest so lange zu schweigen, bis klar wird, was rechtlich auf einen zukommt, auch nicht zu verachten ist. Etwas zugeben ohne jeden Nachteil kann man auch noch später. Einen etwaig verursachten Schaden auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegen über dem Geschädigten gut machen, z. B. durch Zahlung einer Handwerkerrechnung und einen Strauss Blumen wäre auch nicht verkehrt.
Im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei besteht keine Aussagepflicht. Erst vorm Richter oder dem Staatsanwalt kann es anders aussehen.
_________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Das Schlafenlegen in einem PKW ist kein Hausfriedensbruch, da ein PKW vom §123 StGB nicht erfasst wird. Bleibt die Sachbeschädigung. Wenn sich der Schläfer wegen Trunkenheit an nichts erinnert, ist doch damit keinesfalls bewiesen, dass er der Sachbeschädiger war. Einleuchtend ist doch auch die Möglichkeit, dass der Betrunkene ein beschädigtes offenes Auto vorgefunden hat, das so einladend gemütlich ausgesehen hat. Wenn es so gewesen wäre, ginge er straffrei aus
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