Betreff des Beitrags: Widerrufsrecht und Versandkosten, Nachnamegebühr, Wertminder
Verfasst: 30.07.10, 22:01
noch neu hier
Registriert: 30.07.10, 21:52 Beiträge: 2
Karma: 0
Hallo
ich habe 3 kurze Fragen zum Widerrufsrecht:
Frage1: Der Kunde bestellt einen Artikel (über 4 EUR) per Nachname, bekommt ihn geliefert und macht von seinem Widerrufsrecht gebrauch. Kann die Nachnamegebühr in Rechnung gestellt werden, da sich ja eigentlich um eine Zahlungsoption und nicht um Versandkosten handelt?
Frage2: Der Kunde sendet den Artikel als Paket unfrei zurück. Die Kosten sind so erheblich höher, als wenn die Lieferung frankiert worden wäre. Kann dem Kunden hier etwas in Rechnung gestellt werden? Gibt es Grenzen?
Frage3: Der Kunde benutzt den Artikel. Die Nutzung geht eindeutig über die Prüfung, wie sie in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre hinaus, da es sich um einen aus hygienischen Gründen eingescheissten Artikel gehandelt hat. Kann hier Wertersatz berechnet werden und falls ja, wie hoch kann dieser angesetzt werden? Könnte der Artikel z.B. in einem Onlineauktionshaus versteigert und die Differenz zum Erlös als Wertminderung angesetzt werden?
Frage1: Der Kunde bestellt einen Artikel (über 4 EUR) per Nachname, bekommt ihn geliefert und macht von seinem Widerrufsrecht gebrauch. Kann die Nachnamegebühr in Rechnung gestellt werden, da sich ja eigentlich um eine Zahlungsoption und nicht um Versandkosten handelt?
Ich glaube, dass die Nachnahmegebühren mittlerweile miterstattet werden müssen. Sicher bin ich mir nicht.
schweinenacken hat geschrieben:
Frage2: Der Kunde sendet den Artikel als Paket unfrei zurück. Die Kosten sind so erheblich höher, als wenn die Lieferung frankiert worden wäre. Kann dem Kunden hier etwas in Rechnung gestellt werden? Gibt es Grenzen?
Da teilen sich die Meinungen. Als Verkäufer würde ich auf die Schadensminderungspflicht verweisen und dem Käufer den Differenzbetrag zum normalen Paketpreis (6,90€ oder so, je nach Paketart) vom zurückzuüberweisendem Betrag abziehen, bzw. in Rechnung stellen.
schweinenacken hat geschrieben:
Frage3: Der Kunde benutzt den Artikel. Die Nutzung geht eindeutig über die Prüfung, wie sie in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre hinaus, da es sich um einen aus hygienischen Gründen eingescheissten Artikel gehandelt hat. Kann hier Wertersatz berechnet werden und falls ja, wie hoch kann dieser angesetzt werden? Könnte der Artikel z.B. in einem Onlineauktionshaus versteigert und die Differenz zum Erlös als Wertminderung angesetzt werden?
Kommt halt auf den Artikel drauf an. Wenn es sich um eine benutzte Klobürste handelt, wäre diese nichtmehr verkaufbar, daher Wertersatz 100%, kein Geld zurück. Bei leicht gebrauchten Artikeln könnte man die Möglichkeit mit der Neuversteigerung und Auszahlung der Differenz versuchen, kenne jedenfalls Kollegen, die dies so handhaben.
Frage1: Der Kunde bestellt einen Artikel (über 4 EUR) per Nachname, bekommt ihn geliefert und macht von seinem Widerrufsrecht gebrauch. Kann die Nachnamegebühr in Rechnung gestellt werden, da sich ja eigentlich um eine Zahlungsoption und nicht um Versandkosten handelt?
Diese Differenzierung irgendwelcher "Kosten" bzgl. der Hinsendung nimmt der Gesetzgeber m.E. nicht vor, sondern es geht pauschal um die Kosten der "Hinsendung" des Artikels. Hierzu ergingen entsprechende Entscheidungen des EuGH bzw. nachfolgend des BGH, daß bei Widerruf durch den Verbraucher, der Unternehmer auch die Kosten der "Hinsendung" zu tragen hat, vgl.
BGH, Urteil v. 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07
Somit gehören für mich auch die Nachnahmegebühren dazu, vlt. sieht das der Kunde, sein Anwalt oder ein Richter an
Frage: "über 4 Euro", was willst Du damit sagen? Meinst Du die 40-Euro-Rücksende-Klausel?
schweinenacken hat geschrieben:
Frage2: Der Kunde sendet den Artikel als Paket unfrei zurück. Die Kosten sind so erheblich höher, als wenn die Lieferung frankiert worden wäre. Kann dem Kunden hier etwas in Rechnung gestellt werden? Gibt es Grenzen?
Wieso willst Du das was in Rechnung stellen? Du bist als Händler zur Zahlung der Rücksendekosten bei Waren über 40 Euro verpflichtet und damit vorleistungspflichtig:
§ 357 BGB
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe [...] (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer [...]
Nirgendwo ergibt sich m.E. daß der Kunde die Kosten der Rücksendung auszulegen hat. Wenn er das tut, dann aus Gefälligkeit.
In der Praxis gehen nahezu alle Händler, die ein nennenswertes und professionelles Onlinegeschäft führen, den Weg entweder einen Retourenaufkleber bereits beizulegen (in der vagen Hoffnung, der Kunde werden diesen nutzen) oder ermöglichen zumindest dessen Nutzung durch kostenfreie Zusendung desselben auf Anfrage bzw. Ausdrucken aus dem Onlineshop.
Auch hier, meine pers. Meinung die ein Gericht anders sehen kann. Bzgl. "Verweigerung der Annahme von unfreien Sendungen" ind AGB-Klauseln sind aber einige Urteile zuungusten des Händlers ergangen (LG Bochum, AG und LG Hamburg usw).
Wie schon erwähnt, könnte der Ansatzpunkt hier ggf. eine Schadensminimierungspflicht sein - nur, weiß der Kunden vor der unfreien Rücksendung bspw. von den "Strafportogebühren" der Post?
Ferner gesteht der Gesetzgeber dem Kunden ja auch zu, eben genau durch RÜCKSENDUNG zu widerrufen .... und da er die Kosten hierfür ab 40 Euro Warenwert nicht zu tragen hat - was soll er, ohne Retourenaufkleber sonst machen? Ewig um diesen Betteln gehen ... und dann die Widerrufsfrist versäumen?
schweinenacken hat geschrieben:
Frage3: Der Kunde benutzt den Artikel. Die Nutzung geht eindeutig über die Prüfung, wie sie in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre hinaus, da es sich um einen aus hygienischen Gründen eingescheissten Artikel gehandelt hat. Kann hier Wertersatz berechnet werden und falls ja, wie hoch kann dieser angesetzt werden? Könnte der Artikel z.B. in einem Onlineauktionshaus versteigert und die Differenz zum Erlös als Wertminderung angesetzt werden?
Um was für eine Ware handelt es sich denn? Bzw. was darf ich mir unter "aus hygienischen Gründen eingeschweissten Artikel" vorstellen? Ggf. entfällt nämlich damit die Widerrufsmöglichkeit gänzlich (Bsp: eingeschweißtes Piercing).
Die Versteigerung, nun ja. Gedankliches Problem habe ich dann dabei, was passiert, wenn sagen wir ein Artikel mit Neuwert 100 Euro in der Auktion (Artikel neuwertig, ohne Verpackung) für 15 Euro weggeht, während er ansonsten im Schnitt 70 Euro erlöst (andere Auktionen, preisreduziert im stationären Handel).
Anmerkung am Rande - bitte nicht (bösgemeint) missverstehen: Derartige Probleme erlebe ich entweder selbst nur als Verbraucher (Händler die "rumzicken") oder bei Kunden, die Onlineshops betreiben. Beiden gemein ist oftmals, daß sie wenig Ahnung von den Rechten der Kunden / Verbraucher haben oder gewisse Gefahren nicht sehen (Rückläufer, Nichtbezahlung von Rechnungen etc.) und vor allem fehlt es da an "unternehmerischen Denken und Handeln" (z.B. Kalkulation). Mag sein, daß man dann mit seinen Produkten nicht mehr der Billighansel auf dem Markt ist - nur steht dann nicht das ganze Geschäftskonzept auf der Kippe, wenn es 5 unfreie Rücksendungen gibt, oder mal ne Abmahnung ins Haus kommt mit ein paar hundert Euro Kosten ... oder sagen wir so; Margen sollte man eben "auskömmlich" kalkulieren oder es taugt das "Konzept" schlicht nix.
Betreff des Beitrags: Re: Widerrufsrecht und Versandkosten, Nachnamegebühr, Wertmi
Verfasst: 02.08.10, 14:40
noch neu hier
Registriert: 30.07.10, 21:52 Beiträge: 2
Karma: 0
Hallo und ersteinmal vielen Dank für die schnelle(n) Rückmeldungen
tosty hat geschrieben:
Diese Differenzierung irgendwelcher "Kosten" bzgl. der Hinsendung nimmt der Gesetzgeber m.E. nicht vor, sondern es geht pauschal um die Kosten der "Hinsendung" des Artikels. Hierzu ergingen entsprechende Entscheidungen des EuGH bzw. nachfolgend des BGH, daß bei Widerruf durch den Verbraucher, der Unternehmer auch die Kosten der "Hinsendung" zu tragen hat, vgl.
Das ist mir bekannt. Ich frage mich allerding, ob Nachnamegebühren zu den Kosten der Hinsendung zählen. Bei einer Nachnamelieferung wird die Zahlung für das Paket und die für die Zusatzoption Nachname getrennt berechnet. Die Hinsendung kommt durch die Paketmarke zustande, die option Nachname wird nur für die Zahlungsabwicklung über die Post berechnet.
tosty hat geschrieben:
Frage: "über 4 Euro", was willst Du damit sagen? Meinst Du die 40-Euro-Rücksende-Klausel?
Ja, ich war wohl zu aufgeregt und habe die '0' vergessen, sorry.
tosty hat geschrieben:
Wieso willst Du das was in Rechnung stellen? Du bist als Händler zur Zahlung der Rücksendekosten bei Waren über 40 Euro verpflichtet und damit vorleistungspflichtig:
Das ist korrekt. Ich hatte oder habe den gleichen Gedankengang, wie Jimmey1204 in Richtung Schadenminderungspflicht, bin mir aber nicht sicher, wie weit das zulässig ist. Wir als Unternhemen sind generell eher kulant und kundenfreundlich und garantiert die letzen, die sich um die Zahlung von Rücksendekosten drücken würden, wenn es sich in einem vertretbaren Rahmen bewegt. Wenn ein Kunde allerdings meint aus 2,20 Eur unbedingt 15,00 EUR machen zu müssen, nur weil er es nicht zahlen muss, sehe ich das einfach nicht ein.
Wenn es so wäre, wie Du das hinstellst, könnte der Kunde die Lieferung auch einem Taxi-Fahrer in die Hand drücken und wir müssten dann ein paar hundert Euro zahlen. Darum denke ich, dass für soche Fälle irgendwo Grenzen gesetzt sind.
tosty hat geschrieben:
Margen sollte man eben "auskömmlich" kalkulieren oder es taugt das "Konzept" schlicht nix.
Theoretisch ist es so, aber in der Praxis sieht es einfach anders aus. Wenn man konkurrenzfähig sein möchte, muss man knapp kalkulieren. Du würdest als Verbraucher wahrscheinlich auch nicht das doppelte für einen Artikel zahlen, nur weil der Händler jedes Risiko einkalkuliert hat. Wenn die meisten Menschen einfach fair bleiben würden, wäre eine knappe Kalkulation auch gar kein Problem. Das ist aber leider nicht so.
Jimmey1204 hat geschrieben:
Kommt halt auf den Artikel drauf an. Wenn es sich um eine benutzte Klobürste handelt, wäre diese nichtmehr verkaufbar, daher Wertersatz 100%, kein Geld zurück. Bei leicht gebrauchten Artikeln könnte man die Möglichkeit mit der Neuversteigerung und Auszahlung der Differenz versuchen, kenne jedenfalls Kollegen, die dies so handhaben.
Wir vertreiben Hygiene- und Erotikartikel. Das Gegenstände, die in der Körper eingeführt oder direkt mit der Haut und/oder Schleimhaut angwendet wurden, nicht mehr verkauft werden ist für uns selbstverständlich. Es gibt sicherlich Menschen, die grade solche Gegenstände lieben in benutzer Form erwerben, allerdings nehmen wir davon Abstand. Ich wüsste auch nicht welche rechtlichen Konsequenzen so etwas z.B. bei Übertragung von Krankheiten mit sich bringt.
Das ist mir bekannt. Ich frage mich allerding, ob Nachnamegebühren zu den Kosten der Hinsendung zählen. Bei einer Nachnamelieferung wird die Zahlung für das Paket und die für die Zusatzoption Nachname getrennt berechnet. Die Hinsendung kommt durch die Paketmarke zustande, die option Nachname wird nur für die Zahlungsabwicklung über die Post berechnet.
Hmm. Wurde sowas schon entschieden? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht. Ist mir nicht bekannt. Vielleicht kann da jemand anderes etwas zu beitragen.
Es ist nunmal nicht von "(Paket)porto" die Rede, sondern von "Kosten der Hinsendung". Der Empfänger erhält die Ware nur, wenn der Händler sie verpackt, Porto entrichtest und die Kosten der Nachnahme (als Zusatzoption zur Versandart Paket). Das ganze bildet m.E. eine Einheit.
Ich (als Versender/Händler) kann ja auch die Ware nehmen, gehe zur Post, kaufe dort ein Packset (Verpackungsmaterial) und habe am Ende auf dem Abrechnungsbon drei Positionen (Packset, Paketmarke, Nachnahmegebühr).
Ferner - ob der Händler Nachnahme anbietet, liegt doch in seinem Ermessen. Er muß es nicht tun. Bietet er es aber an, dann muß er damit rechnen, daß Kunden dies nutzen und trotzdem von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Persönlich sehe ich keine großen Vorteile für den Kunden, Nachnahme zu wählen. Aufgrund höherer Kosten, der fehlenden Möglichkeit, vor Zahlung an dem Postboten die Ware zu prüfen usw. Genausogut kann man das Geld vorab überweisen.
Faktisch sehe ich nur zwei "Vorteile": a) die Ware wird sofort versendet, ohne auf das Eintreffen der Vorabüberweisung zu warten und b) nirgends taucht bei "sensiblen" Produkten die Zahlung auf.
Alternativ zu a) bieten sich aber auch Zahlungsoptionen wie Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] an. Und b) trifft wohl - und das in unserem "fiktiven Fall" zu - eher sowas wie Erotikartikel usw. Eben, wo der Käufer ein durchaus irgendwie auch berechtigtes Interesse hat, den Kauf vor seinem Umfeld bspw. zu verschweigen/verheimlichen.
schweinenacken hat geschrieben:
tosty hat geschrieben:
Wieso willst Du das was in Rechnung stellen? Du bist als Händler zur Zahlung der Rücksendekosten bei Waren über 40 Euro verpflichtet und damit vorleistungspflichtig:
Das ist korrekt. Ich hatte oder habe den gleichen Gedankengang, wie Jimmey1204 in Richtung Schadenminderungspflicht, bin mir aber nicht sicher, wie weit das zulässig ist. Wir als Unternhemen sind generell eher kulant und kundenfreundlich und garantiert die letzen, die sich um die Zahlung von Rücksendekosten drücken würden, wenn es sich in einem vertretbaren Rahmen bewegt. Wenn ein Kunde allerdings meint aus 2,20 Eur unbedingt 15,00 EUR machen zu müssen, nur weil er es nicht zahlen muss, sehe ich das einfach nicht ein.
Wenn es so wäre, wie Du das hinstellst, könnte der Kunde die Lieferung auch einem Taxi-Fahrer in die Hand drücken und wir müssten dann ein paar hundert Euro zahlen. Darum denke ich, dass für soche Fälle irgendwo Grenzen gesetzt sind.
Das mit der "Schadensminimierung" bzw. einer Art "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung / gebot" ist sicherlich ggf. zielführend.
Praktisch stellen sich hier mir mehrere Fragen:
a) Hat der Kunde gewußt, daß der unfreie Versand mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist?
Ich gehe mal davon aus: Nein. Denn bei Abgabe solcher Sendungen hat mich noch nie jemand darauf hingewiesen. Auch nicht auf die genaue Höhe. In üblichen "Kostentabellen" für Endkunden tauchen derartige Entgelte auch nicht auf.
b) Wie weit geht so eine "Schadensminierung"?
Als Kunde möchte ich ja ggf. nachweisen können, daß ich an den Händler verschickt habe (Einschreiben, Paket) und dass ggf. ein Versicherung besteht (bei Verlust, Beschädigung auf dem Transportweg zurück zum Händler). Wenn ich mir die Spanne ansehe, so geht bspw. die Bandbreite der möglichen Versandwege (sagen wir 450 gr Gewicht und übliches, nicht zu großes/hohes Versandgut) von einer Warensendung von 1,65 Euro, über den Brief (Großbrief 1,45 Euro oder Maxibrief 2,20 Euro), das Päckchen für 3,90 Euro oder das Paket für 5,90 Euro. Andere Versender bieten ala [Versandfirma Y], Hermes, GLS bieten auch versicherten Versand zw. 3,90 und 6,90 Euro.
So, nun. Dann erzählt mir der Händler in seinen Bedigungen stehe, ich als Kunde müßte keine Sorgen haben, er würde Transportschäden tolerieren und da hätte ich doch bitte per Brief / Warensendung verschicken sollen (1,65 max), die 5,90 Euro für ein Paket sind viel zu teuer (mehr als das Dreifache!!)
Ich weiß zumindest von einem Urteil (dessen genaue "Daten" ich nicht mehr gegenwärtig habe), wo ein Gericht einer Klägerin lediglich 7 Euro Rücksendekosten als Ersatz derselben zugebilligt hat (lagen bei irgendwas um die 45 Euro duch Unfrei + Händler verweigert Annahme usw.).
Darin ging es um die Frage, inwieweit eine freundliche Bitte um ausreichende Frankierung und gleichzeitiger Zusicherung des Kostenersatzes wettbewerbswidrig sei. Die Formulierung war wie folgt:
„Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“.
Im Effekt geht das Gericht davon aus, daß der Händler natürlich freundlich den Kunden Frankierung bitten darf, wenn er ihn darüber informiert, daß er als Händler die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat. Weiter führt das Gericht aber aus:
Die Antragsgegnerin erschwert die Rückabwicklung des Vertrages auch nicht, denn die beanstandete Klausel besagt nicht und insinuiert dies auch nicht, dass dem Verbraucher das Strafporto in Rechnung gestellt werde, wenn er der Bitte um ausreichende Frankierung der Sendung nicht nachkommen sollte.
Heißt für mich im Umkehrschluß - Bitten darf der Händler, der Kunde muß aber nicht in Vorleistung gehen und der Kunde darf sehr wohl "unfrei" versenden und der Händler ihm nicht "Ich stelle Dir aber das Strafporto in Rechnung" androhen.
schweinenacken hat geschrieben:
tosty hat geschrieben:
Margen sollte man eben "auskömmlich" kalkulieren oder es taugt das "Konzept" schlicht nix.
Theoretisch ist es so, aber in der Praxis sieht es einfach anders aus. Wenn man konkurrenzfähig sein möchte, muss man knapp kalkulieren. Du würdest als Verbraucher wahrscheinlich auch nicht das doppelte für einen Artikel zahlen, nur weil der Händler jedes Risiko einkalkuliert hat. Wenn die meisten Menschen einfach fair bleiben würden, wäre eine knappe Kalkulation auch gar kein Problem. Das ist aber leider nicht so.
Ich weiß zwar was Du meinst, behaupte aber: Wer nicht "auskömmlich" kalkulieren kann, der geht in der Praxis oft einfach Pleite
Das ein vernüftig kalkulierende Händler die Hände über dem Kopf zusammenschlägt, wenn er bei der Mehrzahl seiner Produkte (falls es Massenware ist) in der Preissuchmaschine sieht, daß andere billiger sind. Das ist doch nichts Neues.
Ich erwarte ja auch nicht, daß der Händler jedes Risiko einkalkuliert und ob dadurch sich der Preis des Produktes verdoppelt hängt von dessen Preis, der Marge, Stückzahlen, EK usw ab... mag für einige Produkte stimmen, für andere nicht.
Ferner gebe ich Dir Recht, daß ein "fairer" oder sagen wir einfach auch nur "mitdenkender" Umgang untereinander ("sich in die Rolle des anderen vesetzen") zwar wünschenswert wäre, aber nunmal gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Im Gegenteil, er wird von der Gesellschaft nichtmal gesondert "belohnt" sondern man ist oft genug mit dieser Einstellung der Gekniffene.
schweinenacken hat geschrieben:
Wir vertreiben Hygiene- und Erotikartikel. Das Gegenstände, die in der Körper eingeführt oder direkt mit der Haut und/oder Schleimhaut angwendet wurden, nicht mehr verkauft werden ist für uns selbstverständlich. Es gibt sicherlich Menschen, die grade solche Gegenstände lieben in benutzer Form erwerben, allerdings nehmen wir davon Abstand. Ich wüsste auch nicht welche rechtlichen Konsequenzen so etwas z.B. bei Übertragung von Krankheiten mit sich bringt.
Naja, meine Idee dabei war, daß bestimmte Produkte einfach nicht für die Rücksendung geeignet sind ... wobei bei genauer Betrachtung auch diese Regelung:
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen [...] Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, [...]
leerläuft, denn außer das Produkt verdirbt direkt oder wird direkt irgendwie gebraucht, ist vieles "zur Rücksendung" geeignet. Effektiv bleibt der Händler auf diesem dann "unverkäuflichen" Produkt sitzen, obwohl es ja offenbar - wie Du sagst - durchaus einen Markt für, nicht falsch verstehen, die absonderlichsten Produkte gibt oder der Mensch eben für einen günstigeren Preis "Gefahren" in Kauf nimmt.
Wobei man aber wieder sieht, daß er dies als Unternehmer eben "einkalkulieren" muß.
Im Prinzip hat diesen Murks - wie so oft - der Gesetzgeber verursacht, der in vielen Fällen einfach auf die "interpretation" durch die Rechtsprechung hofft und weder annähernd klar formuliert noch m.E. Gesetzesfolgen hinreichend prüft. Hinzu kommt, daß es eine deutsche Seuche zu sein scheint, über EU Vorgaben hinauszuschießen oder besonders kleinliche und komlizierte Regelungen zu treffen (im Vergleich zu ebenso möglichen Lösungen anderer EU - Staaten, vgl. EEG)
Jeglicher Mist wird (wenn es dem Staat nützt) bis ins Detail geregelt, andererseits überläßt man durchaus manches dem "Zufall" (denn wie oft entscheidet Gericht A gern so und Gericht B eben genau anders).
Das ist mir bekannt. Ich frage mich allerding, ob Nachnamegebühren zu den Kosten der Hinsendung zählen. Bei einer Nachnamelieferung wird die Zahlung für das Paket und die für die Zusatzoption Nachname getrennt berechnet. Die Hinsendung kommt durch die Paketmarke zustande, die option Nachname wird nur für die Zahlungsabwicklung über die Post berechnet.
Hmm. Wurde sowas schon entschieden? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht. Ist mir nicht bekannt. Vielleicht kann da jemand anderes etwas zu beitragen.
Schauen wir mal: EugH, Urteil vom 15.04.2010, Az C-511/08 Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Insofern sind also auch Nachnahmegebühren, Expresszuschläge & Co mitzuerstatten.
tosty hat geschrieben:
a) Hat der Kunde gewußt, daß der unfreie Versand mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist?
Wie war das noch: "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" Also muss man sich halt informieren, bevor man denkt, die Post würde hier kostenlos versenden, der Leidtragene hierfür kann nicht immer der Verkäufer sein.
Nun, dann bestätigt dies meine "Vermutung", daß eben die Hinsendekosten entsprechend umfassend aufgefaßt werden
Bzgl. Rücksendekosten sehe ich immer noch nicht, wo vom Käufer verlangt werden kann, daß er diese "auslegt"?
Generell muß der Käufer ja bereits (ggf. bei entsprechender Vereinbarung / Belehrung durch den Händler) die Rücksendekosten tragen, wenn der Wert der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder auch die Sache noch nicht bezahlt ist
BGB §357, Zitat "[...]Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.[...]"
Wo ist jetzt der Unterschied, ob der Händler sich nun beschwert, daß das unfreie Pakete 5,90 + 12 Euro kostet (kostet es das?) oder er meint, der Kunde hätte nicht per Paket 5,90 Euro sondern als Brief für 1,45 Euro schicken sollen?
Wenn ich als Privatkunde mich informieren möchte, bspw. unter:
"Unfrei: Die Versandkosten werden beim Empfänger eingefordert. Der Absender bleibt jedoch zur Zahlung verpflichtet, solange der Empfänger den Betrag nicht vollständig entrichtet."
Mit Verlaub, meine "Versandkosten" für ein Paket betragen 5,90 Euro, laut dieser Auskunft fordert bei "Unfrei" die Post diese(!) also beim Empfänger ein.
Habe ich durch diese Information im Vorfeld mich Ihrer Meinung nach "genügend" informiert?
Oder darf ich davon ausgehen, daß der Händler mir nicht zumindest einen Hinweis gibt, daß er ungern 12 Euro Starfporto zahlt?
Warum muß ich als Kunde mehr Sorgfalt walten lassen, als der Händler? Ihm ist es doch unbenommen, der Strafporto-Gebühr vorzubeugen, indem er mir die unentgeltliche Rücksendung durch bspw. Beilegung eines Retoure-Aufklebers ermöglicht? Schließlich weiß er besser um die Problematik des "Strafporto" als ich als kleiner Verbraucher
Wo ist der Leidtragende immer der Online-Händler? Er hat doch auch viele Vortelle, muß keine Verkäufer bezahlen, muß kein Ladengeschäft in einer teuren Einkaufsstraße unterhalten, hat durch die Internetpräsenz eine deutschlandweite Kundschaft usw.
Man kann sich auch fragen, wo sind denn die Interessenvertreter der Online-Händler im Gesetzgebungsverfahren gewesen? Die EU Richtlinie sieht meines Wissen auch gar nicht vor, daß der Händler die Rücksendekosten tragen müßte ....
Bzgl. Rücksendekosten sehe ich immer noch nicht, wo vom Käufer verlangt werden kann, daß er diese "auslegt"?
Hab ich auch nie geschrieben. Soweit ich weiß, gibt es dazu bisher kein Urteil. Für mich selber halte ich es so, dass bei Mängeln ich das Versandetikett hinsende, bei einem normalen Widerruf erstmal der Kunde. Bei mir fällt der Großteil aber eh unter die 40 € Grenze.
tosty hat geschrieben:
Wenn ich als Privatkunde mich informieren möchte, bspw. unter:
"Unfrei: Die Versandkosten werden beim Empfänger eingefordert. Der Absender bleibt jedoch zur Zahlung verpflichtet, solange der Empfänger den Betrag nicht vollständig entrichtet."
Mit Verlaub, meine "Versandkosten" für ein Paket betragen 5,90 Euro, laut dieser Auskunft fordert bei "Unfrei" die Post diese(!) also beim Empfänger ein.
Habe ich durch diese Information im Vorfeld mich Ihrer Meinung nach "genügend" informiert?
Naja, ich habe auf die schnelle keine Option auf der Homepage des großen Paketdienstes gefunden, welche eine unfreie Sendung ermöglicht, daher wird der Kunde sicherlich in die Postfiliale gehen und von dort aus versenden, hier kann man einfach nachfragen, was diese Versandart denn kostet.
tosty hat geschrieben:
Oder darf ich davon ausgehen, daß der Händler mir nicht zumindest einen Hinweis gibt, daß er ungern 12 Euro Starfporto zahlt?
Nebenbei, eine unfreie Sendung kostet mittlerweile 15 € inkl. MwSt. Einen Hinweis innerhalb der Angebotsseite, der AGB oder der WRB würde ich nicht geben, da mir das Risiko einer Abmahnung zu groß wär. Sofern der Kunde sich per E-Mail vor dem Widerruf meldet, kann man sowas natürlich schreiben.
tosty hat geschrieben:
Warum muß ich als Kunde mehr Sorgfalt walten lassen, als der Händler? Ihm ist es doch unbenommen, der Strafporto-Gebühr vorzubeugen, indem er mir die unentgeltliche Rücksendung durch bspw. Beilegung eines Retoure-Aufklebers ermöglicht? Schließlich weiß er besser um die Problematik des "Strafporto" als ich als kleiner Verbraucher
Ja, dann mal wieder der kleine, unwissende Verbraucher Von beigelegten Retouren-Aufklebern halte ich nichts. Umso leichter man dem Kunden das macht, umso eher wird diese Möglichkeit auch genutzt, nicht umsonst haben die großen Versandhändler Retouren-Quoten von bis zu 50 %.
tosty hat geschrieben:
Wo ist der Leidtragende immer der Online-Händler?
Das galt nur für den Bezug auf unfreie Rücksendungen. Man kann die Unwissenheit vom Verbraucher doch nicht vorschieben, sodass der VK dann überdimensionierte Versandgebühren zahlt. Es gibt nunmal Rechte und Pflichten, hierüber muss man sich dann halt informieren. Zu dem Thema gab es auch schon eine Gerichtsentscheidung (weitere Details weiß ich nichtmehr), bei dem gesagt wurde, dass der Verbraucher eine kostenmäßig angemessene Versandart wählen muss, wozu unfrei sicherlich nicht gehört.
Bzgl. Rücksendekosten sehe ich immer noch nicht, wo vom Käufer verlangt werden kann, daß er diese "auslegt"?
Hab ich auch nie geschrieben. Soweit ich weiß, gibt es dazu bisher kein Urteil. Für mich selber halte ich es so, dass bei Mängeln ich das Versandetikett hinsende, bei einem normalen Widerruf erstmal der Kunde. Bei mir fällt der Großteil aber eh unter die 40 € Grenze.
Nunja, diese beiden Fälle (Falschbelieferung / Sachmängel) sowie unterhalb 40 Euro sind ja auch nicht strittig.
Ansonsten sagt bspw. das AG Aachen im Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06:
Es können lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 II 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürfen nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin [Anm. Verbraucherin] nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt war.
Ebenso verweise ich nochmals auf das o.g. Urteil des OLG Hamburg:
Die Antragsgegnerin erschwert die Rückabwicklung des Vertrages auch nicht, denn die beanstandete Klausel besagt nicht und insinuiert dies auch nicht, dass dem Verbraucher das Strafporto in Rechnung gestellt werde, wenn er der Bitte um ausreichende Frankierung der Sendung nicht nachkommen sollte.
Ich lese das so, dass - nach Ansicht zumindest dieser Gerichte - der Verbraucher auch zur unfreien Rücksendung berechtigt ist und der versendende Unternehmer NICHT zur Inrechnungstellung des "Strafporto" berechtigt ist. Irgendwelche absonderlichen Expresszustellungen zählen da natürlich nicht zu (und sind ja auch zwischen uns hier nicht strittig, oder?).
Wenn ich Laune habe, suche ich mal nach weiteren Entscheidungen pro und contra.
Jimmey1204 hat geschrieben:
Naja, ich habe auf die schnelle keine Option auf der Homepage des großen Paketdienstes gefunden, welche eine unfreie Sendung ermöglicht, daher wird der Kunde sicherlich in die Postfiliale gehen und von dort aus versenden, hier kann man einfach nachfragen, was diese Versandart denn kostet.
Ja, das ist da sehr unübersichtlich zuweilen (Onlineauftritt) .... deshalb - auf dem Weg durch die Stadt zur abendlichen Arbeit habe ich mal den Selbstversuch gemacht und mich erkundigt (Partneragentur des "großen Paketdienstes").
Frage: Was kostet es denn, wenn ich ein Paket "unfrei" versende? Antwort: Das kostet Sie nichts. Das zahlt dann der Empfänger.
Frage: Und der zahlt? Antwort: Na eben die Versandkosten für das Paket.
Von 12 oder - in der Tat jetzt - 15 Euro wurde mir nichts berichtet!
Jimmey1204 hat geschrieben:
Ja, dann mal wieder der kleine, unwissende Verbraucher Von beigelegten Retouren-Aufklebern halte ich nichts. Umso leichter man dem Kunden das macht, umso eher wird diese Möglichkeit auch genutzt, nicht umsonst haben die großen Versandhändler Retouren-Quoten von bis zu 50 %.
Woher hast Du diese Information mit den 50% und um welche Waren handelt es sich da? Kann ich mir bei Kleidung etc gut vorstellen - liegt aber auch am Produkt selbst, welches über den Versandweg eben erst beim Kunden endgültig begutachtet werden kann.
Persönlich halte ich von Retouren-Aufklebern sehr viel. Weil bei diesen Versendern hatte ich bislang noch kaum bis keine Probleme (mit der Rücksendung dann eh nicht, aber auch nicht mit der Rückerstattung des Warenpreises), m.E. zeugen Retourenaufkleber auch von einem professionellen Retouren-Management. Ob die Dinger nun beigelegt sind, oder ich sie ggf. online anfordern ("ausdrucken") kann ist egal.
Bei geschätzten 40% der anderen Händler bin ich bislang entweder a) (anfangs) "nur" den Rücksendkosten oder b) auch anderen Beträgen und / oder anderen Wünschen (dann auch bei gringerwertigen Waren) hinterher gerannt, bis hin zu "ungültigen" Retourenlabels als PDF zum "Selberausdrucken" (nicht existent = falsch oder schon verwendet) etc. pp.
Effektiv sieht das jetzt so aus, daß ich gern immer vorher nachfrage, per Email und im Zweifel eher die ersten Plätze aus Preissuchmaschinen etc. übergehe ... und somit (wenn ich mal 2010 betrachte), der Anteile "meiner" Online-/Versand-Händler, die hier keine Retouren Policy (in Form bereits mitgeschickten Labels oder entsprechender Angaben im Shop haben) verschwindend gering geworden ist.
Aber das tut ja hier nichts zum Thema ....
Jimmey1204 hat geschrieben:
Das galt nur für den Bezug auf unfreie Rücksendungen. Man kann die Unwissenheit vom Verbraucher doch nicht vorschieben, sodass der VK dann überdimensionierte Versandgebühren zahlt. Es gibt nunmal Rechte und Pflichten, hierüber muss man sich dann halt informieren. Zu dem Thema gab es auch schon eine Gerichtsentscheidung (weitere Details weiß ich nichtmehr), bei dem gesagt wurde, dass der Verbraucher eine kostenmäßig angemessene Versandart wählen muss, wozu unfrei sicherlich nicht gehört.
Urteile s.o. ... unangemessen wäre sicherlich, wenn es per Express geschickt würde etc. .... unfrei gehört m.E. aber ausdrücklich dazu. Der Händler kann mir doch gern alle möglichen Angebote machen, die meine Rücksendung kostenfrei stellen (abholen, Retoureaufkleber, Freeway-Marke, ....). Mehr als ihm den Rückversand wie vorgesehen anbieten und fragen, wie er sich das vorstellt mache ich nach schlechten Erfahrungen nicht mehr - hier geht es wohlgemerkt um Waren > 40 die ich schon bezahlt (!) habe.
Das Hinterherlaufen hinter der Vorabzahlung kommt dann ggf. noch hinzu
Verursacher der Problematik ist imho der Gesetzgeber, der eben diese Regelung getroffen hat. Alternativ könnte er ja ggf. auch über die Regulierung des Postmarktes eingreifen, indem er hier bzgl. der Kosten für "unfrei" eine Deckelung vornimmt ....
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast
Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen. Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen. Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern. Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.