Hallo, mal angenommen folgender fiktiver Fall hat sich zugetragen:
Elfriede ist Halter eines Kleinwagen. Sie plant für zwei Wochen in den Urlaub nach Spanien zu fliegen. Da sie jedoch einige Tiere zu Hause und auch Pflanzen zu versorgen hat, bittet sie einen Freund, sein Name ist Herbert, täglich zweimal in der Wohnung nach dem rechten zu sehen. Da Herbert jedoch in einem anderen Stadtteil wohnt und kein eigenes Kfz besitzt, gibt Elfriede ihm solange ihr Auto, dass er für die Fahrten nutzen soll.
Herbert parkt also Elfriedes Auto vor seiner Tür. Als er am nächsten Morgen zu Elfriedes Wohnung fahren möchte, findet er einen Mängelbericht der Polizei am Scheibenwischer:
Zitat:
Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer! An ihrem Fahrzeug wurde folgender Mangel festgestellt: Die HU und AU Plakette ist abgelaufen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeughalter nach § 31 StVZO die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bebannt ist oder sein muss, dass sein Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Sie werden gebeten, die Mängel innerhalb von 10 Tagen zu beseitigen und die Beseitigung innerhalb dieser Zeit mit der Bestätigung einer der nachstehend angekreuzten Stellen gegenüber der für Sie zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle nachzuweisen. Ansonsten kann Ihnen die Kraftfahrzeugzulassungsstelle als zuständige Verwaltungsbehörde gebührenpflichtig eine Frist zur Behebung der Mängel setzen. Außerdem kann der Betrieb unvorschriftsmäßiger Fahrzeuge beschränkt, untersagt oder die Vorführung angeordnet werden.
Herbert wusste nicht, dass die Plaketten abgelaufen waren, und Elfriede zeigte sich in einem Telefonat ebenfalls überrascht.
1.) Wenn ich das richtig verstehe, dann darf das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb genommen werden, da es aufgrund der abgelaufenen Plaketten nicht den Vorschriften entspricht. Ist das richtig? Ist mit "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebnahme oder der ständige Betrieb gemeint? Im Mängelbericht steht ja "...kann der Betrieb unvorschriftsmäßiger Fahrzeuge beschränkt, untersagt ... werden". Heißt das, der Betrieb unvorschriftsmäßiger Fahrzeuge ist nicht generell untersagt, sondern nur die (erstmalige) Inbetriebnahme? Wenn nicht, dann widerspricht sich das doch irgendwie, oder?
Darf der Fahrzeughalter (vorausgesetzt es ist verkehrssicher) das Fahrzeug nun bewegen oder nicht? Elfriede muss es ja schließlich zum TÜV fahren.
2.) Nehmen wir mal an, Herbert will Elfriede noch innerhalb der 10-Tages-Frist das Auto zurückbringen, damit diese nach dem Urlaub damit in die TÜV-Werkstatt fahren kann. Sollte Herbert auf dem Weg zu Elfriedes Wohnung in eine Kontrolle geraten, hat er sich dann schuldig gemacht? Hat Elfriede sich schuldig gemacht?
3.) Elfriede kann ja nun die 10-Tages-Frist unmöglich einhalten, weil sie in Spanien ist. Hätte Herbert sie nicht angerufen, dann wüsste sie ja nicht einmal etwas von dieser Frist. Kann diese Frist verlängert werden? Was passiert, wenn Elfriede sich erst nach Rückkehr aus ihrem Urlaub um das Problem kümmern kann, und deshalb gebührenpflichtig eine zweite Frist gesetzt bekommt? Zählt die erste 10-Tages-Frist ab dem Zeitpunkt, wo der Zettel am Scheibenwischer hängt, oder ab dem Zeitpunkt, wo der Fahrzeughalter die Information darüber erhält? Wenn Herbert das Auto nicht hätte, dann würde Elfriede ja erst nach Ablauf der Frist überhaupt davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ihr eine Frist gesetzt wurde.
4.) Nehmen wir an, Herbert würde den Wagen von der Straße auf sein privates Grundstück schieben. Elfriede will den Wagen abmelden. Ist sie dann immer noch dazu verpflichtet eine HU/AU durchführen zu lassen? Sicher nicht, oder?
5.) Es wurde ja auch eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, nämlich die Terminüberschreitung der Haupt- und Abgasuntersuchung. Ist es für diese Ordnungswidrigkeit nicht notwendig, dass nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug auch in Betrieb war? Es stand ja zum Zeitpunkt der Mängelerfassung lediglich am Straßenrand.
Wie ist die Rechtslage?
_________________ 80% der Deutschen halten die Bundesrepublik für einen demokratischen Rechtsstaat. Die anderen 20% hatten schon einmal mit ihm zu tun...
Das ist doch nur eine Erinnerung, das sie schnellst möglich zur HU sollten.
Die Strafen für das überschreiten können Sie aus dem Bußgeldkatalog enthnehmen.
Fristen sind Fristen, nicht was wäre wenn. Sie sind erwischt worden ich bin auch 2 Monate über die HU Fälligkeite noch gefahren, habe halt Glück gehabt hier auf dem Land weil das Auto halt verschrottet wird.
Es stand ja zum Zeitpunkt der Mängelerfassung lediglich am Straßenrand.
Also im öffentlichen Verkehrsraum. Und da darf es m. W. mit abgelaufener Plakette nicht stehen.
_________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Und da darf es m. W. mit abgelaufener Plakette nicht stehen.
Da es sich doch wohl um ein zugelassenes Fahrzeug handelt, darf es ohne durchgeführte Untersuchungen auch nicht auf einem Privatgrundstück stehen, sondern es ist nach § 29 StVZO in den vorgeschriebenen Abständen zur Untersuchung vorzuführen. Damit hat sich die obige Überlegung 4 erledigt.
Obige Überlegung 5 ist damit ebenfalls beantwortet.
Obige Überlegung 1 auch weitgehend. Zum letzten Satz: Wenn Elfriede nun zum TÜV fährt, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit. Die begeht sie ja, wie bereits erkannt, aber auch schon dadurch, dass sie das Fahrzeug gar nicht erst rechtzeitig vorgeführt hat.
Zu Überlegung 2: Die Pflicht, das Fahrzeug zur Untersuchung vorzuführen, trifft m.W. nur den Halter.
Zu Überlegung 3: Ich vermute, zunächst einmal ist es Elfriedes Problem, wenn sie die 10 Tage nicht einhalten kann. Dass das Fahrzeug zu Untersuchung muss, wusste sie ja vorher. Ich habe Zweifel, dass Elfriede denn überhaupt einen Anspruch auf eine solche Erinnerung mit entsprechender Fristsetzung hat Wenn die Zeit der Überziehung lang genug ist, könnte ein entsprechendes Verwarnungs- oder Bußgeld m.E. auch so verhängt werden.
Lustig find ich übrigens den Hinweis auf die AU-Plakette. Die AU gibts nämlich seit 2010 nicht mehr als eigenständige Untersuchung. Da sollte sich die Polizei wohl mal neue Vordrucke besorgen.
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Cicero hat geschrieben:
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Vielen Dank schon mal an euch, das hat mir sehr geholfen. Besonders an Kormoran. Also beides ist in diesem Beispiel nicht ganz seit vier Monaten abgelaufen. Laut Bußgeldkatalog wären dass wenn ich nicht falsch geschaut habe, je 15 Euro.
Wenn es die AU als eigenständige Untersuchung nicht mehr gibt wie Jens sagt, gibt es dann trotzdem noch zwei Bußgelder?
Ist die Ordnungwidrigkeit "Prüfplakette abgelaufen" die selbe wie "Betriebnahme eines Fahrzeuges das nicht den Vorschriften entspricht" (da ohne Plakette?)
Und wenn das Fahrzeug jetzt innerhalb der gesetzten 10-Tages-Frist trotzdem genutzt wird, und es kommt zu einer Verkehrskontrolle, kann dann nochmal ein zweites Bußgeld verhängt werden?
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..darf es ohne durchgeführte Untersuchungen auch nicht auf einem Privatgrundstück stehen,
Und wieder mal was dazugelernt.
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Wenn es die AU als eigenständige Untersuchung nicht mehr gibt wie Jens sagt, gibt es dann trotzdem noch zwei Bußgelder?
Die Pflicht zur Vorführung zur AU ist geregelt in §47a StVZO. Diese Vorschrift wird aber seit dem 1.1.2010 nicht mehr angewandt (nachzulesen im §72 StVZO). Deshalb ist das Nichtvorführen zur AU nicht mehr ordnungswidrig und kann somit keine Geldbuße nach sich ziehen-
thardos hat geschrieben:
Ist die Ordnungwidrigkeit "Prüfplakette abgelaufen" die selbe wie "Betriebnahme eines Fahrzeuges das nicht den Vorschriften entspricht" (da ohne Plakette?)
Nein. Das erste ist ein Verstoß gegen §29 StVZO, das zweite einer gegen §23 StVO.
thardos hat geschrieben:
Und wenn das Fahrzeug jetzt innerhalb der gesetzten 10-Tages-Frist trotzdem genutzt wird, und es kommt zu einer Verkehrskontrolle, kann dann nochmal ein zweites Bußgeld verhängt werden?
Nicht gegen die Halterin wegen des §29 StVZO-Verstoßes, da dies eine Dauerordnungswidrigkeit ist. Aber gegen den Fahrer könnte wegen der Inbetriebnahme ein Verwarnungsgeld von 25 EUR verhängt werden.
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Cicero hat geschrieben:
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Herbert wusste nicht, dass die Plaketten abgelaufen waren
Darüber hat sich jeder Fahrzeugführer vor Fahrtantritt zu informieren. Dies ist relativ einfach, indem man auf die Plakette schaut. Insbesondere bei einem geliehenen Fahrzeug sollte man das tun.
zu 1: Damit ist der Betrieb des Fahrzeuges gemeint und nicht die erstmalige Inbetriebnahme.
Zitat:
Darf der Fahrzeughalter (vorausgesetzt es ist verkehrssicher) das Fahrzeug nun bewegen oder nicht? Elfriede muss es ja schließlich zum TÜV fahren.
Ja, darfst Du. Du darfst mit dem Fahrzeug vom jetzigen Standort bis zur nächstgelegenen Prüfstation mit dem Fahrzeug fahren (§10 FZV)
zu 2: Er darf das Fzg nicht erst zu Elfriede bringen, sondern Elfriede muss das Fzg bei ihm abholen und sofort zur HU vorführen (s.o.)!
zu 3: Nun weiß Erfriede aber ja schon davon und die Frist läuft!
zu 4: Aber sicher doch! Elfriede hat ja bereits in der Vergangenheit ordnungswidrig gehandelt und muss diesen Mangel nun nachträglich abstellen.
zu 5: Das Fahrzeug war in Betrieb, auch wenn es nur am Straßenrand stand. Damit hat das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und war somit in Betrieb.
Gruß Jens
_________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
ACHTUNG: Recht und Gerechtigkeit sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
Da es sich doch wohl um ein zugelassenes Fahrzeug handelt, darf es ohne durchgeführte Untersuchungen auch nicht auf einem Privatgrundstück stehen, sondern es ist nach § 29 StVZO in den vorgeschriebenen Abständen zur Untersuchung vorzuführen. Damit hat sich die obige Überlegung 4 erledigt.
Das kann ich nicht recht glauben, auch wenn ich kein StVZO-Experte bin. Solange das Kfz nicht auf öffentlichen Flächen steht/bewegt wird, kann ich damit machen, was ich will (sofern ich nicht gegen andere, z.B. Umweltvorschriften verstoße). Ich könnte das Auto zu einem Batmobil umbauen, was der TÜV niemals abnehmen würde. Dann erlischt die Betriebserlaubnis, die ich aber auf meinem privaten Grundstück gar nicht brauche. Ich darf auf meinem Privatgrundstück sogar ohne Führerschein fahren. Voraussetzung ist lediglich, dass das Grundstück nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Parkplatz eines Supermarktes geht nicht) und ich keine anderen Personen gefährde.
Wenn jemand sein Fahrzeug vorübergehend stilllegt und während dieser Zeit die HU abläuft, was soll der dann machen ? Ohne Zulassung zur HU fahren ? Zugelassen bekommt er es aber nicht, weil die HU fehlt. Müsste er während der Stilllegungszeit extra ein Kurzzeitkennzeichen besorgen, um zur HU zu fahren und das Kfz dann wieder in die Garage stellen ? Nein, er kann das Kfz solange stehen lassen, wie er will. Erst wenn er es wieder auf öffentliche Flächen bewegen will, muss er für die neue HU/Zulassung sorgen.
Die meisten Auto- und Motorradrennen werden mit Fahrzeugen ohne Straßenzulassung durchgeführt. Wieso dürfen die das ? Weil die Rennstrecke keine öffentliche Verkehrsfläche ist. Findet dagegen eine Rallye auf öffentlichen Straßen statt, müssen die Fahrzeuge eine Zulassung mit HU haben.
Ich habe vor einigen Tagen mein Motorrad abgemeldet, das zugelassen seit Jahren unbenutzt in der Garage stand. Die letzte HU hatte ich in 2005 gemacht, abgelaufen 2007 und 2009 hätte ich wieder eine machen müssen. Ich hätte ja dann beim Amt eine ordentliche Lampe kriegen müssen. Habe ich aber nicht.
Gruß steuermann
StVZO § 16 Grundregel der Zulassung (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. (2)......
§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug- Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
_________________ Die Haltbarkeitsdauer steuerlicher Vorschriften entspricht der Haltbarkeitsdauer eines Päckchens H-Milch.
Alle von mir im Forum gemachten Angaben und Kommentare sind unverbindlich.
Die Rechtslage ist eindeutig: zulassungspflichtige Fahrzeuge müssen nicht zugelassen sein, wenn sie auf Privatgrund stehen. Sind diese zulassungspflichtigen Fahrzeuge jedoch zugelassen, müssen sie auch zur Hauptuntersuchung (TÜV). Denn sind die Fahrzeuge nicht zugelassen dürfen sie eh nicht im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden. Dann macht es wenig Unterschied ob mit oder ohne TÜV. Sind die Fahrzeuge aber zugelassen, dürfen sie ja an sich im öffentlichen Verkehrsraum auch geführt werden. Darum müssen sie auch jederzeit in einem technisch guten Zustand sein und regelmäßig zur Hauptuntersuchung. Das Beispiel mit den Rennfahrzeugen versteh ich nicht... Ja, auf einer Rennstrecke wird keine Zulassung und somit auch keine HU benötigt, weil kein öffentlicher Verkehrsraum. Und ja, auf öffentlichen Straßen wird eine Zulassung und somit auch eine HU benötigt.
Wie schon mehrfach aufgeführt, die Rechtslage ist einfach:
Zugelassene Fahrzeuge unterliegen der Verpflichtung regelmäßig zur HU zu müssen, egal ob sie im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden oder nicht. Die HU ist an die Zulassung gebunden, nicht an die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges.
Sind diese zulassungspflichtigen Fahrzeuge jedoch zugelassen, müssen sie auch zur Hauptuntersuchung (TÜV).
Woraus ergibt sich das ?
§ 29 StVZO (HU) spricht ausdrücklich von zulassungspflichtigen Fahrzeugen gem. § 3 Abs.1 FZV. Danach sind Fahrzeuge aber nur zulassungspflichtig, wenn diese auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Man darf „zulassungspflichtig“ nicht mit „zugelassen“ gleichsetzen. Befindet sich das Kfz auf meinem Privatgrundstück, ist es nicht zulassungspflichtig, kann aber trotzdem zugelassen sein.
Gruß steuermann
StVZO § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. ......
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug- Zulassungsverordnung - FZV) § 3 Notwendigkeit einer Zulassung (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
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Nein, §29 StVZO spricht von HALTERN von zulassungspflichtigen Fahrzeugen..... Und halter von einem zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist die Person, die im der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Ohne Zulassung keine Zulassungsbescheinigung. Ohne Zulassungsbescheinigung kein Halter. Also ist im §29 ganz klar die Rede von zugelassenen Fahrzeugen.
steuermann hat geschrieben:
Man darf „zulassungspflichtig“ nicht mit „zugelassen“ gleichsetzen. Befindet sich das Kfz auf meinem Privatgrundstück, ist es nicht zulassungspflichtig, kann aber trotzdem zugelassen sein.
Das stimmt. Dennoch ist im §29 ganz klar vom Halter die Rede. Und Halter kann man nur von einem zugelassenen Fahrzeug sein...
Zulassungspflichtig und zugelassen ist nicht dasselbe.
Aber ich gebe mich trotzdem geschlagen (mir hilft ja keiner ) Ich habe dieselbe Diskussion auf copzone de und verschiedenen anderen Seiten gefunden. Die vertreten auch ganz klar Eure Meinung. Es scheint auch entsprechende Urteile zu geben. Offensichtlich kommt es nicht darauf an, ob das Kfz tatsächlich auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen wird. Die Möglichkeit dazu (aufgrund der vorhandenen Zulassung) reicht schon aus. Schade.
Gruß steuermann
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