Recht am eigenen Bild

Moderator: FDR-Team

Rock
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Recht am eigenen Bild

Beitrag von Rock »

Hallo!

Mich interessiert folgender fiktiver Fall und bin jedem Diskussionspartner schon einmal dankbar.

AN geht Arbeitsverhältnis mit AG ein. Im Vorfeld wird keine Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Bildern gegeben. Auch im AV keine Erwähnung.
Im Rahmen der Einschulung wird AN überrumpelt mit der Forderung mal eben ein Bild zu machen, was als Profilbild für Kundenbetreuung verwendet werden soll. AN lehnt erst einmal das schnelle Foto ab, stellt aber im Nachhinein ein anderes zur Verfügung mit Widerwillen aber der Auffassung, dass er es müsse.

Im Rahmen eines neuen Auftrittes sollen nun für alle AN neue Bilder gemacht werden. Nun schaut AN noch einmal genauer nach und stellt fest, dass es sich hierbei scheinbar um eine freiwillige Einwilligung handelt nach §22 sowie §§ 823. Nun widerspricht der AN weiteren Aufnahmen. Das sollte er sicherlich dürfen?

Weitere Fragen:
Zwar hat AN dem AG ein Bild und damit wohl auch die Einwilligung der Nutzung dessen gewährt, aber kann er diese eventuell widerrufen, da er nicht über die Freiwilligkeit informiert wurde, keine weiteren Nutzungsbedingungen/-einschränkungen formuliert sind sowie grundsätzlich im Zwang gehandelt hat, da er davon ausging er müsse es bereitstellen?
Falls er die Einwilligung nicht komplett widerrufen kann, kann er die weitere Ausbreitung auf andere Portale widersprechen?

Einen freundlichen Gruß!
BäckerHD
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von BäckerHD »

Rock hat geschrieben:Im Rahmen der Einschulung (?) wird AN überrumpelt mit der Forderung mal eben ein Bild zu machen, was als Profilbild für Kundenbetreuung verwendet werden soll. AN lehnt erst einmal das schnelle Foto ab, stellt aber im Nachhinein ein anderes zur Verfügung mit Widerwillen aber der Auffassung, dass er es müsse.
Hä...? :shock: Zuerst weigert er sich, und nachdem er überlegt (und evt. recherchiert) hat, weigert er sich plötzlich nicht mehr? :roll:
Rock hat geschrieben:Nun schaut AN noch einmal genauer nach und stellt fest, dass es sich hierbei scheinbar um eine freiwillige Einwilligung handelt
Scheinbar? In Wirklichkeit also nicht? Merkwürdige Formulierung...
Tastenspitz
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Tastenspitz »

Rock hat geschrieben:Falls er die Einwilligung nicht komplett widerrufen kann, kann er die weitere Ausbreitung auf andere Portale widersprechen?
Man kann der Nutzung durch den AG widersprechen. Man kann aber der viralen Verbreitung praktisch kaum widersprechen, es sei denn, man findet den jeweiligen, der das grade weiterleitet.
Rock hat geschrieben: §22 sowie §§ 823.
§22 ist das KunstUrhG aber 823?
Rock
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Rock »

@BäckerHD

War es so unverständlich formuliert? Nach Unterzeichnung des AV gibt es Einweisung zum Arbeitsplatz in der ersten Arbeitswoche. Lehnt es aus Unbehagen ab, da er nicht einverstanden dass er keine Kontrolle hat welches Bild veröffentlicht wird. Es war auch kein Fotograf sondern einfach ein Smartphone. Wie gesagt nebenbei. AN liefert Bild nach im Glauben er muss. Also im Zwang nicht freiwillig . Einige Monate später sollen neue Bilder gemacht werden . Erst jetzt wird recherchiert. AN stellt fest die Freigabe ist freiwillig. Möchte nun in Erfahrung bringen inwiefern das erste Bild widerrufen werden kann, da er niemals freiwillig zugestimmt hätte. Falls nicht , ob die weitere Verwendung eingeschränkt werden kann und ob er weitere Bilder komplett widersprechen kann

@Tastenspitz

ich meinte nicht die Ausbreitung des Bildes durch andere, sondern die Nutzung durch den AG auf weiteren Portalen. Sprich statt nur Google nun auch Facebook. Kann das so etwas unterbunden werden - falls das alte Bild nicht mehr widerrufen werden kann? Ich meinte BGB $823 sowie §1004
Tastenspitz
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Tastenspitz »

1004 dürfte hier nicht einschlägig sein, da das Eigentum (physisch) dem AG zusteht.
823 - hier stellt sich die Frage, welcher Schaden denn entstanden ist, wenn der AN der Nutzung (in Unwissenheit) zustimmt und diese nun widerruft. Ich sehe da keinen Schaden.
Rock hat geschrieben:die Nutzung durch den AG auf weiteren Portalen.
siehe
Tastenspitz hat geschrieben:Man kann der Nutzung durch den AG widersprechen.
Rock
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Rock »

Vielen Dank Tastenspitz für die fortlaufende Diskussion.
Dass AN prinzipiell der Nutzung widersprechen kann ist mir nun bewusst. Die Frage die ich immer noch als offen empfinde ist, ob der Nutzung des ersten Bilders widerrufen werden kann - also eine Löschung anfordern. Denn sobald erst einmal eine Einwilligung erfolgte, ist dies nicht mehr so einfach möglich. Meines Erachtens gab es keine gültige Einwilligung. Sehe ich das falsch? Falls ja, kann die Nutzung dennoch eingeschränkt werden? Für mich ist es nicht so klar wie bisher beschrieben, da die Einwilligung vorlag.

Freundliche Grüße
Tastenspitz
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Tastenspitz »

Das da wird man was die Nutzung angeht als konkludentes Handeln verstehen:
Rock hat geschrieben:stellt aber im Nachhinein ein anderes zur Verfügung
Man braucht dazu keinen Bildernutzungsverbreitungsvereinbarungszertifikatschreiben mit Ratifizierung durch die UN in New York oder sowas.
Der AG fragt ein Bild für die Homepage (oder wasweissichwofür) an, der AN bringt eins.
Rock hat geschrieben:Die Frage die ich immer noch als offen empfinde ist, ob der Nutzung des ersten Bilders widerrufen werden kann - also eine Löschung anfordern.
Logischerweis kann die Nutzung nur angegangen werden, wenn der AG ein Bild hat. Hier hat er eins, also fordert man das zurück und untersagt die Nutzung.
That´s it.
Dieter_Meisenkaiser
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Dieter_Meisenkaiser »

Rock hat geschrieben: AN liefert Bild nach im Glauben er muss. Also im Zwang nicht freiwillig.
Aus dem irrigen Glauben einen Zwang zu konstruieren, das halte doch für ziemlich weit hergeholt.
nordlicht02
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von nordlicht02 »

Tastenspitz hat geschrieben:..und untersagt die Nutzung.
Allerdings kann ein einmal erteiltes Nutzungsrecht - auch wenn es nur konkludent ist - nur unter ganz bestimmten und schwerwiegenden Gründen widerrufen werden. Ob nun die Unwissenheit des Arbeitnehmers dazu zählt, vermag ich nicht zu sagen.
Am günstigsten wäre es, wenn das zur Verfügung gestellte Foto ein professionelles Passbild wäre. Dieses umfasst für den Kunden des Fotografen nur das Nutzungsrecht für z. B. Pass, Personalausweis, Führerschein etc. pp. Eine Veröffentlichung oder Verbreitung bedarf der Zustimmung des Urhebers, der ansonsten nachträgliche Honorarforderungen plus der üblichen Zuschläge stellen kann, was auch mehrfach gerichtlich bestätigt worden ist. Nur so als Wink mit dem Zaunpfahl für den Arbeitgeber. :devil:
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
Rock
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Rock »

Dieter_Meisenkaiser hat geschrieben:
Rock hat geschrieben: AN liefert Bild nach im Glauben er muss. Also im Zwang nicht freiwillig.
Aus dem irrigen Glauben einen Zwang zu konstruieren, das halte doch für ziemlich weit hergeholt.
Sehe ich persönlich absolut anders und auch der Text hier.
Leider habe ich dazu noch nicht das Urteil gefunden, sodass ich es nicht verwenden wollte:

"Nach Auffassung des BVerfG entfaltet die Einwilligung des Mitarbeiters keine ausreichende Legitimationswirkung, wenn er gerade aufgrund seiner schwächeren Position im Arbeitsverhältnis keine andere Wahl hatte, als einzuwilligen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme am Fototermin lediglich aus berechtigter Angst vor Kündigung oder anderer Sanktionen duldet"

@Tastenspitz

Leider ist es nicht so simpel wie du sagst, Widerruf nach Einwilligung nur sehr schwierig. Deshalb beschäftige ich mich ja mit der Legimitation der Einwilligung
Es ist recht schwer konkrete Urteile zu finden, die auch direkt anwendbar sind. Aber ähnlich wird hier geklärt, dass selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der AG nicht sofort oder gar nicht die Aufnahmen löschen muss: https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... 01011%2F13

Und hier auch noch : https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... O%20360/07
"Ausgehend davon, dass eine einmal erteilte und nicht spätestens in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Aufnahme „zurückgenommene“ (vergleiche Libertus a. a. O. Seite 626 Fußnr.. 37) Einwilligung grundsätzlich nicht widerruflich ist (Wandke/Bullinger a. a. O. Rnr. 19), kommt ein Widerruf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht (Wandke/Bullinger a. a. O. Rnr. 20). Ein wichtiger Grund kann etwa dann vorliegen, wenn die Weiterverwertung der Filmaufnahmen in Folge einer Wandlung der Persönlichkeit verletzend wäre (Libertus a. a. O. Seite 626)"



@nordlicht02

Weißt du eventuell wie allgemein das Nutzungsrecht ist? Darf es überall verwendet werden oder nur für die Dienste, die bei der Herausgabe vorhanden waren?
Zudem habe ich ein Urteil gefunden, wo gesagt wird, dass die Frage zur Einwilligung in Schriftform erfolgen muss, aber eben auch andere Wege gehen. Das habe ich aber irgendwie nicht verstanden, da für mich entweder Schriftform oder nicht


edit:
Ich habe das Urteil wiedergefunden: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... os=0&anz=1 Bin jetzt aber nicht der Experte wie so etwas auszulegen ist, da ja irgendwie etwas anderes behandelt wurde.

Punkt 26)

" Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen."

Hiernach hat das BAG eindeutig entschieden, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss und da es nicht geschehen ist kann AN die Löschung beantragen?
Wie das in Zukunft gelöst wird, ob zB der Bi Ba Butzemann stattdessen im Profil angezeigt wird, hat den AN ja nicht zu interessieren oder?


Freundliche Grüße nochmal
Tastenspitz
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Tastenspitz »

Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 19 SaGa 1480/11)

Der Widerruf einer eimal erteilten Einwilligung ist möglich. Hier im konkreten Fall nach einer Kündigung.
woazn-king
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von woazn-king »

Eine vielleicht blöde Frage meinerseits: Hat der AN seinen AG einfach mal darauf angesprochen und ihm gesagt, dass er sein Foto gerne wieder entfernt haben möchte? Falls ja, wie hat der AG reagiert?
Rock
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Rock »

woazn-king hat geschrieben:Eine vielleicht blöde Frage meinerseits: Hat der AN seinen AG einfach mal darauf angesprochen und ihm gesagt, dass er sein Foto gerne wieder entfernt haben möchte? Falls ja, wie hat der AG reagiert?
Es ist eine Arbeit mit direkten Kundenkontakt und da wird gesagt, dass man es eben braucht und üblich ist und das im Interesse der Firma gehandelt werden soll. Es wird behauptet, dass es im vornherein gesagt wurde, dass ein Bild vonnöten ist, was nicht stimmt und es gibt eben nirgends schriftlich einen Hinweis noch eine Frage zur freiwilligen Einwilligung
webelch
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von webelch »

Vielleicht noch eine blöde Frage: Möchte der AN denn weiter im direkten Kundenkontakt arbeiten oder zieht er aufgrund seiner Persönlichkeitsrechte eher eine anonyme Tätigkeit vor?
Tastenspitz
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Re: Recht am eigenen Bild

Beitrag von Tastenspitz »

Eine mögliche Lösung für das Tagesgeschäft?
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