Paket abgeholt aus gefälligkeit
Moderator: FDR-Team
Paket abgeholt aus gefälligkeit
Guten Tag,
PersonA hat unwissend vor einem Jahr aus gefälligkeit/nettigkeit für PersonB gegen Vorlage des Ausweises und Unterschrift ein Paket in einem Paketshop abgeholt und dieses direkt PersonB übergeben.
PersonB hat PersonA gebeten das Paket abzuholen da er seinen Ausweis verlegt hat.
PersonA wurde aufgrund der Personalausweisdaten vom Versandhaus ermittelt und hat nun Post erhalten das eine PersonC strafanzeige gestellt hat da die Bestellung über ein neu angelegtes Versandhauskonto auf den Namen von PersonC (aus einem anderen Ort) bestellt wurde und als Lieferoption der Paketshop angegeben wurde.
Das Versandhaus will nun ein Schuldeingeständnis und die begleichung des Betrages von PersonA da die Unterschrift und die Kopie des Personalausweises dem Versandhaus vorliegt (PersonA hat ja auch tatsächlich das Paket abgeholt)
Der Schaden beläuft sich auf knapp unter 4stellig, vermutlich kommen noch Anwaltskosten von PersonC dazu weil dieser ja gegen die Forderungen des Versandhauses angegangen ist , bis diese dann über die Personausweisnummer den echten Abholer (PersonA) ermittelt haben.
PersonA gesteht natürlich ein das Paket abgeholt zu haben aber unwissend das es sich um eventuellen Betrug handelt, die Abholung erfolgte eigentlich aus nettigkeit/gefälligkeit.
Wie verhält sich PersonA nun am besten?
Schuldeingeständnis dem Versandhandel gegenüber Unterschreiben und den offenen Betrag bezahlen?
Anzeige gegen Person B bei der Polizei erstatten? und nur den Fall dem Vesandhandel schildern?
Letztendlich gibt es 3 Geschädigte in diesem Fall,
1x PersonA , die vom Betrug nichts wusste
1x PersonC, diese Personendaten wurden für die Bestellung genutzt
1x das Versandhaus
Letztendlich ist PersonB der der alle reingelegt hat, nur diese Person hat die beste Ausgangslage in der Situation.
Der Versandhandel setzt eine Frist und wird sonst den Fall einem Inkasso übergeben.
Da PersonA bewusst ist das Sie das entscheidene Glied in der Kette ist (Abholung durch Unterschrift) wird es vermutlich ja auch nichts bringen Sie rauszureden, die beweislast ist ja die Unterschrift.
PersonA hat unwissend vor einem Jahr aus gefälligkeit/nettigkeit für PersonB gegen Vorlage des Ausweises und Unterschrift ein Paket in einem Paketshop abgeholt und dieses direkt PersonB übergeben.
PersonB hat PersonA gebeten das Paket abzuholen da er seinen Ausweis verlegt hat.
PersonA wurde aufgrund der Personalausweisdaten vom Versandhaus ermittelt und hat nun Post erhalten das eine PersonC strafanzeige gestellt hat da die Bestellung über ein neu angelegtes Versandhauskonto auf den Namen von PersonC (aus einem anderen Ort) bestellt wurde und als Lieferoption der Paketshop angegeben wurde.
Das Versandhaus will nun ein Schuldeingeständnis und die begleichung des Betrages von PersonA da die Unterschrift und die Kopie des Personalausweises dem Versandhaus vorliegt (PersonA hat ja auch tatsächlich das Paket abgeholt)
Der Schaden beläuft sich auf knapp unter 4stellig, vermutlich kommen noch Anwaltskosten von PersonC dazu weil dieser ja gegen die Forderungen des Versandhauses angegangen ist , bis diese dann über die Personausweisnummer den echten Abholer (PersonA) ermittelt haben.
PersonA gesteht natürlich ein das Paket abgeholt zu haben aber unwissend das es sich um eventuellen Betrug handelt, die Abholung erfolgte eigentlich aus nettigkeit/gefälligkeit.
Wie verhält sich PersonA nun am besten?
Schuldeingeständnis dem Versandhandel gegenüber Unterschreiben und den offenen Betrag bezahlen?
Anzeige gegen Person B bei der Polizei erstatten? und nur den Fall dem Vesandhandel schildern?
Letztendlich gibt es 3 Geschädigte in diesem Fall,
1x PersonA , die vom Betrug nichts wusste
1x PersonC, diese Personendaten wurden für die Bestellung genutzt
1x das Versandhaus
Letztendlich ist PersonB der der alle reingelegt hat, nur diese Person hat die beste Ausgangslage in der Situation.
Der Versandhandel setzt eine Frist und wird sonst den Fall einem Inkasso übergeben.
Da PersonA bewusst ist das Sie das entscheidene Glied in der Kette ist (Abholung durch Unterschrift) wird es vermutlich ja auch nichts bringen Sie rauszureden, die beweislast ist ja die Unterschrift.
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Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Wie kann man zugleich unwissend und doch aus Gefälligkeit etwas tun?b3ki hat geschrieben:PersonA hat unwissend vor einem Jahr aus gefälligkeit/nettigkeit für PersonB gegen Vorlage des Ausweises und Unterschrift ein Paket in einem Paketshop abgeholt und dieses direkt PersonB übergeben.
Wie bitte? Wem gegenüber gesteht sie das?b3ki hat geschrieben:Das Versandhaus will nun ein Schuldeingeständnis
PersonA gesteht natürlich ein das Paket abgeholt zu haben
Ich schlage der Person A vor, sich anwaltlich beraten zu lassen, anstatt sich durch Schuldeingeständnisse und Rechtfertigungsversuche noch tiefer reinzureiten. Merke: Wer nichts sagt, sagt auch nichts Falsches.
Ich befürchte aber leider, Person A zählt zur Gruppe derer, die immer dem unbändigen Drang nachgeben, sich lieber um Kopf und Kragen zu reden...
Zuletzt geändert von Dieter_Meisenkaiser am 07.07.17, 21:05, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Die Nettigkeit/Gefälligkeit bestand darin, das PersonA hilfsbereit sein wollte damit PersonB sein erwartetes Paket in die Hände bekommt. PersonA war zwar nicht unwissend das es sich um ein Paket handelt, aber unwissend das es sich um Betrug/oder deren Inhalt des Paket handelt.
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Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Meine Beitragsänderung und Ihre Antwort haben sich überschnitten.
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Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Es ergibt überhaupt keinen Sinn, dass Person A aus Stadt A mit ihrem Personalausweis ein Paket abholt, das an eine Person C aus Stadt C adressiert ist. Da fehlt doch ein wesentlicher Teil der Geschichte. Person A müsste entweder einen gefälschten Personalausweis, ausgestellt auf Person C vorlegen, oder eine gefälschte Vollmacht, die Person A zum Abholen des Pakets für Person C berechtigt.
Grüße, Susanne
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
PersonA hat eine (gefälschte) Vollmacht von PersonB erhalten (unwissend das diese gefälscht ist), also überhaupt nicht drauf geachtet welche Namen dort auf dem Zettel stehen. Mit der Vorlage der Vollmacht und dem eigenen Ausweis dann das Paket für PersonB abgeholt. Das auf dem Paket der Name von PersonC steht und auf der Vollmacht vermutlich auch, darauf hat PersonA nicht geachtet.
PersonB muss die Vollmacht also mit den Daten von PersonC befüllt haben.
PersonB muss die Vollmacht also mit den Daten von PersonC befüllt haben.
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Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Es steht eine Straftat im Raum. Selbst wenn Person A zahlt, ist das keine Garantie dass der Strafantrag zurückgezogen wird.Wie verhält sich PersonA nun am besten?
Schuldeingeständnis dem Versandhandel gegenüber Unterschreiben und den offenen Betrag bezahlen?
Anzeige gegen Person B bei der Polizei erstatten? und nur den Fall dem Vesandhandel schildern?
Grüße, Susanne
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Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Noch mal: Wem gegenüber hat Person A schon irgend etwas zugegeben und ihre Story von B/C erzählt?
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Die Ware wird auf Person C bestellt, Person A holt diese gegen Vollmacht ab, auf der Vollmacht steht der Name von Person C, richtig?b3ki hat geschrieben:
Letztendlich ist PersonB der der alle reingelegt hat, nur diese Person hat die beste Ausgangslage in der Situation.
A bekommt die Vollmacht auf der ein anderer Name steht, auf dem Paket steht ein anderer Name, aber A fällt das nicht aufPersonA hat eine (gefälschte) Vollmacht von PersonB erhalten (unwissend das diese gefälscht ist), also überhaupt nicht drauf geachtet welche Namen dort auf dem Zettel stehen. Mit der Vorlage der Vollmacht und dem eigenen Ausweis dann das Paket für PersonB abgeholt. Das auf dem Paket der Name von PersonC steht und auf der Vollmacht vermutlich auch, darauf hat PersonA nicht geachtet.
...das mag sich so zugetragen haben, klingt aber nicht sonderlich glaubwürdig. Da kommt es darauf an, welches Leben A bislang geführt hat, wie alt, welche gesellschaftliche Stellung, welchen Eindruck er/sie macht ...
Alles, was Person A vorbringt kann gegen sie verwendet werden, vor allem, wenn sie sich in Widersprüche verstricken sollte. Der rechtlich gesehen: Nichts selbst sagen, den Anwalt einschalten.Der Versandhandel setzt eine Frist und wird sonst den Fall einem Inkasso übergeben.
Da PersonA bewusst ist das Sie das entscheidende Glied in der Kette ist (Abholung durch Unterschrift) wird es vermutlich ja auch nichts bringen Sie rauszureden, die beweislast ist ja die Unterschrift.
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
PersonA wird einen Anwalt kontaktieren und kein Schuldeingeständnis im Vorwege an das Versandhaus senden.
Unumstritten bleibt das PersonA das Paket mit der Vollmacht (die PersonB ihr in die Hand gedrückt hat) abgeholt hat. Unumstritten bleibt das PersonA mit Ihrer Unterschrift den Empfang im Paketshop gegengezeichnet hat.
folgende Sprichwörter kann man hier wolh anwenden:
Dummheit schützt vor Strafe nicht, wie naiv muss man sein, Recht haben und Recht bekommen.....
Jedenfalls ist PersonA aktuell sehr verzweifelt da Sie einfach nur Hilfsbereit sein wollte....
Unumstritten bleibt das PersonA das Paket mit der Vollmacht (die PersonB ihr in die Hand gedrückt hat) abgeholt hat. Unumstritten bleibt das PersonA mit Ihrer Unterschrift den Empfang im Paketshop gegengezeichnet hat.
folgende Sprichwörter kann man hier wolh anwenden:
Dummheit schützt vor Strafe nicht, wie naiv muss man sein, Recht haben und Recht bekommen.....
Jedenfalls ist PersonA aktuell sehr verzweifelt da Sie einfach nur Hilfsbereit sein wollte....
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
ist eh zuspät, dab3ki hat geschrieben:Schuldeingeständnis im Vorwege an das Versandhaus senden.
Die Nummer könnte max. entschräft werden, wenn für diesen Ausweis eine Verlust- oder Diebstahlanzeige schon vorlag.b3ki hat geschrieben:gegen Vorlage des Ausweises und Unterschrift ein Paket in einem Paketshop abgeholt
Solange PersonA nicht beweisen kann, dass hier nur für PersonB die Abholung ausgeführt wurde und PersonA keine plausible Antwort für das nicht erkennen der unterschiedlichen Namen hat, wird es schwierig aus dieser Nummer wieder raus zu kommen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
ktown hat geschrieben:...
Solange PersonA nicht beweisen kann, dass hier nur für PersonB die Abholung ausgeführt wurde und PersonA keine plausible Antwort für das nicht erkennen der unterschiedlichen Namen hat, wird es schwierig aus dieser Nummer wieder raus zu kommen.
Weshalb muss das A beweisen?
Der Verkäufer muss erst mal beweisen, dass A den Kaufvertrag geschlossen hat.
Wenn das B war, steht A dem Verkäufer als Zeuge zur Verfügung gegen B vorzugehen.
Und strafrechtlich hat die Staatsanwaltschaft die Beweislast. Nicht A. Nicht der Angeschuldigte muss seine Unschuld beweisen. Das ist erneut das Thema Rechtsstaat, Unschuldsvermutung.
Die StA wird, wenn A das so aussagt, ebenfalls den B ins Visier nehmen. A ist also gar nicht "in der Nummer" drin. Ausser der Sachverhalt stimmt nicht.
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
PersonA steht dazu das Paket abgeholt zu haben, warum soll PersonA die "hilfsbereitschaft" leugnen.ktown hat geschrieben:Die Nummer könnte max. entschräft werden, wenn für diesen Ausweis eine Verlust- oder Diebstahlanzeige schon vorlag.
Zudem (wurde leider oben vergessen zu erwähnen) gibt es einen Messenger Chatverlauf wo PersonB die PersonA um diese hilfsbereitschaft bittet und auch erwähnt wird das er am Paketshop wartet.
Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
b3ki hat geschrieben:... und auch erwähnt wird das er am Paketshop wartet.
Aha, wenn das so ist, muss man allerdings überlegen, ob A dem B Beihilfe geleistet hat. Die Geschichte ist so merkwürdig, dass man A unterstellen muss, dass er wusste, daß da etwas nicht stimmen kann.
Es kommt dann darauf an, wann der Betrug vollendet, genauer "beendet" ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre Beihilfe möglich.
Und danach kommt Begünstigung in Betracht, siehe § 257 StGB.
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Re: Paket abgeholt aus gefälligkeit
Ja, allein schon deshalb: A schreibt bereits in der Überschrift, dass er aus Gefälligkeit gehandelt habe und wiederholt dies im Laufe des Threads immerzu. Lebenserfahrung und Logik sagen aber, dass man sich üblicherweise dazu verleiten lässt, genau das allzu häufig zu betonen und zu wiederholen, was zwar eigentlich gar nicht stimmt, was man sich aber schön zurechtgelegt hat und es nun dem Gegenüber möglichst glaubhaft machen will.freemont hat geschrieben:Die Geschichte ist so merkwürdig, dass man A unterstellen muss, dass er wusste, daß da etwas nicht stimmen kann.
Tipp an A: Zählen Sie mal durch, wie oft Sie in diesem Thread schon Ihre Hilfsbereitschaft und Unwissenheit hervorgehoben haben und überlegen Sie dann, wie dies auf Dritte wirken muss.
Für die Sammlung: "Wer sich verteidigt, klagt sich an."
Man beobachtet dieses Verhalten auch häufig bei Leuten, die auf frischer Tat ertappt wurden, die aber ihren Vorsatz vehement abstreiten (außer, sie sind überdurchschnittlich intelligent). Da heißt es dann von Beschuldigtenseite permanent und gebetsmühlenartig: "Also, ich kann Ihnen das jetzt nur so erzählen, wie es gewesen ist!"
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