Stellplatz grundlos gekündigt
Moderator: FDR-Team
Stellplatz grundlos gekündigt
Hallo, nutze den Autostellplatz, der meiner Wohnung zugeordnet wurde und auf demselben Grundstück steht, schon seit über 7 Jahren. Die ersten 5 Jahre, wurde mir der Stellplatz unentgeltlich überlassen. Nach 5 Jahren mußte ich Miete zahlen (ging berechtigter Ärger mit dem Vermieter voraus und hat sich so revanchiert). Es existieren getrennte Verträge. Aktuell habe ich ihn wieder auf Misstände aufmerksam gemacht, die es zu beseitigen gilt. Das interessiert ihn nicht und als Revanche hat er mir jetzt den Stellplatz grundlos gekündigt. Auf diese Weise hofft er mich loszuwerden. In dem vor kurzem geführten Gespräch hat er mich schon mehrmals dazu aufgefordert die Wohnung zu kündigen. Es hat aber seine Gründe (auf die ich hier leider nicht näher eingehen kann), warum ich die Wohnung nicht kündigen werde. Meiner Meinung nach ist es mehr als fraglich, ob er einfach kündigen darf, da ich den Stellplatz schon seit über 7 Jahre nutze und er auf demselben Grundstück steht (einheitliches Mietverhältnis).
Bitte nur Antworten, wenn Ihr Euch der Sache recht sicher seid.
Vielen Dank.
Bitte nur Antworten, wenn Ihr Euch der Sache recht sicher seid.
Vielen Dank.
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Es ist eben kein einheitliches Mietverhältnis. Man hat einen Wohnungsmietvertrag- mit entsprechend starkem Kündigungsschutz- und einen Garagen/Stellplatzmietvetrag, für den andere Bedienungen betreffs Kündigung gelten.Mieter_1 hat geschrieben:Hallo, nutze den Autostellplatz, der meiner Wohnung zugeordnet wurde und auf demselben Grundstück steht, schon seit über 7 Jahren. ...
Es existieren getrennte Verträge. ...hat er mir jetzt den Stellplatz grundlos gekündigt. ...
Meiner Meinung nach ist es mehr als fraglich, ob er einfach kündigen darf, da ich den Stellplatz schon seit über 7 Jahre nutze und er auf demselben Grundstück steht (einheitliches Mietverhältnis).
Einen Stellplatz kann man kündigen. Dass man ihn schon x Jahre hatte, steht dem nicht entgegen.
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Es steht und fällt alles mit der Bewertung ob es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handelt oder nicht. Ich tendiere zu nicht. Da anscheinend erstmal der Stellplatz unentgeltlich überlassen wurde und erst sehr viel später ein Mietvertrag über den Stellplatz geschlossen wurde. Dementsprechend kann man meiner Meinung nach nicht davon ausgehen das es einheitlich ist. Daher kann der Mietvertrag über den Stellplatz jeder Zeit vom VM gekündigt werden.
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Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Da machen Sie es sich aber wirklich sehr einfach.Mieter_1 hat geschrieben:Meiner Meinung nach ist es mehr als fraglich, ob er einfach kündigen darf, da ich den Stellplatz schon seit über 7 Jahre nutze und er auf demselben Grundstück steht (einheitliches Mietverhältnis).
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
So eindeutig, ist es wohl nicht.
"(3) Befinden sich Wohnung (oder Haus) und die Garage auf dem gleichen Grundstück, bilden die zwei Mietverhältnisses regelmäßig nach dem Willen der Parteien eine Einheit, so die Ansicht des BGH (BGH, Urteil v. 12.11.2011). Derjenige, der in dieser Situation etwas gegenteiliges behauptet muss durch Beweismittel widerlegen, dass ein einheitliches Mietverhältnis nicht dem Willen der Parteien entspricht."
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexik ... garage.htm
Die Wohnung wurde von mir damals nur angemietet, weil ein Stellplatz mit angeboten werden konnte! Das waren alles mündliche Vereinbarungen. Aber allein die Tatsache, daß ich den Stellplatz schon 7 Jahre nutze und nachweisen kann, daß die Stellplatzsituation in der ganzen Umgebung sehr schwierig ist, daß die Kündigung aus unlauteren Gründen erfolgt, stellt die Sache für den Vermieter auf tönerne Füße.
Nach meinem Verständnis, müßte der Vermieter eine Begründung liefern, weil er mir kündigt und kein einheitliches Mietverhältnis sieht.
Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt eigentlich?
Bitte fundierte Antworten, möglichst mit sehr ähnlich gelagerten Fällen. Mit "tendieren" und behaupten, ist einem nicht geholfen.
"(3) Befinden sich Wohnung (oder Haus) und die Garage auf dem gleichen Grundstück, bilden die zwei Mietverhältnisses regelmäßig nach dem Willen der Parteien eine Einheit, so die Ansicht des BGH (BGH, Urteil v. 12.11.2011). Derjenige, der in dieser Situation etwas gegenteiliges behauptet muss durch Beweismittel widerlegen, dass ein einheitliches Mietverhältnis nicht dem Willen der Parteien entspricht."
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexik ... garage.htm
Die Wohnung wurde von mir damals nur angemietet, weil ein Stellplatz mit angeboten werden konnte! Das waren alles mündliche Vereinbarungen. Aber allein die Tatsache, daß ich den Stellplatz schon 7 Jahre nutze und nachweisen kann, daß die Stellplatzsituation in der ganzen Umgebung sehr schwierig ist, daß die Kündigung aus unlauteren Gründen erfolgt, stellt die Sache für den Vermieter auf tönerne Füße.
Nach meinem Verständnis, müßte der Vermieter eine Begründung liefern, weil er mir kündigt und kein einheitliches Mietverhältnis sieht.
Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt eigentlich?
Bitte fundierte Antworten, möglichst mit sehr ähnlich gelagerten Fällen. Mit "tendieren" und behaupten, ist einem nicht geholfen.
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Wenn die Garage oder Stellplatz zusammen mit dem Wohnraum angemietet wurde, etwa dadurch, dass sie im Mietvertrag der Wohnung unter den vermieteten Räumen augeführt ist (oder ohne eigene Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde), liegt nach Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage/Stellplatz vor...
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Daran orientiert liegt in meinen Fall ein einheitlicher Mietvertrag vor, oder?Wenn die Garage oder Stellplatz zusammen mit dem Wohnraum angemietet wurde, etwa dadurch, dass sie im Mietvertrag der Wohnung unter den vermieteten Räumen augeführt ist (oder ohne eigene Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde), liegt nach Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage/Stellplatz vor...
Hier nochmals der Hinweis von oben etwas ausführlicher:
Ein einheitlicher Vertrag ist für die Mieterseite in der Regel günstiger.
Die Entscheidung, ob ein einheitlicher Mietvertrag vorliegt, ist in Fällen problematisch, in denen die Garage/der Stellplatz zu einem anderen Zeitpunkt oder durch einen getrennten Mietvertrag angemietet wurde.
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage – dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten – spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen (BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 251/10). Unschädlich für die Annahme der Einheitlichkeit ist es, wenn in einem solchen Fall die Vertragsabschlüsse Jahre auseinander liegen (OLG Karlsruhe v. 30.3.1983 – 3 REMiet 1/83 -). Ebenfalls unschädlich ist es, wenn als Mieter der Wohnung beide Ehegatten, als Mieter der Garage aber nur ein Ehegatte aufgeführt werden (LG Stuttgart v. 5.12.1990 – 5 S 136/90 -; LG München II v. 6.7.1989 – 8 S 411/89 -).
Zudem werden die Stellplatzgebühren mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung verrechnet. Auch dies kann ein Indiz für ein Verschmelzung des Stellplatzes mit dem Wohnraum sein.
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Ein einheitliches Mietverhältnis liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter nach Jahren eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage vermietet und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 23376.html
Die Sachlage dürfte jetzt ziemlich klar sein. Habe genügend Gründe angeführt. Es besteht ein EINHEITLICHES MIETVERHÄLTNIS!
Gegenargumente?
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 23376.html
Die Sachlage dürfte jetzt ziemlich klar sein. Habe genügend Gründe angeführt. Es besteht ein EINHEITLICHES MIETVERHÄLTNIS!
Gegenargumente?
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Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Steht der Stellplatz im Wohnungsmietvertrag als zugehörig oder mitgemietet drin? Die Angaben sind nicht ganz eindeutig.Mieter_1 hat geschrieben:Es besteht ein EINHEITLICHES MIETVERHÄLTNIS!
Gegenargumente?
Wenn der Stellplatz nicht im Wohnungsmietvertrag aufgeführt ist, spricht das mMn. eher für getrennte Mietverträge:Hallo, nutze den Autostellplatz, der meiner Wohnung zugeordnet wurde und auf demselben Grundstück steht, schon seit über 7 Jahren.
Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde erst 5 Jahre später abgeschlossen. Dass die Vereinbarung, ein Stellplatz wäre bei der Wohnung dabei, bereits beim Abschluss des Wohnungsmietvertrags mündlich ergangen ist, (und sich der VM nicht etwa erst nachträglich hat breitschlagen lassen, den Stellplatz kostenlos zu überlassen - eine Genehmigung, die er jederzeit auch wieder zurückziehen kann), dafür ist der Mieter beweispflichtig, wenn er sich auf ein einheitliches Mietverhältnis berufen will.
Mieter_1 hat geschrieben:Die ersten 5 Jahre, wurde mir der Stellplatz unentgeltlich überlassen. Nach 5 Jahren mußte ich Miete zahlen (ging berechtigter Ärger mit dem Vermieter voraus und hat sich so revanchiert). Es existieren getrennte Verträge.
Grüße, Susanne
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Hallo Susanne, daß habe ich eigentlich schon verständlich geschrieben. Es existieren getrennte Mietverträge. Aber trotzdem kann für ein einheitliches Mietverhältnis argumentiert werden. Hast Du Dir dazu meine Links angesehen? Ich finde das die Informationen dort grundsätzlich ein einheitliches Mietverhältnis stützen.
Das mit der Beweislast sehe ich auch anders. Der Vermieter hat mir ja grundlos gekündigt. Falls die Beweislast doch bei mir liegen sollte, stellt dies kein Problem dar. Das Auto ist ja nicht einfach so auf demselben Grundstück wie die Wohnung gestanden
Schau dir, wie bereits erwähnt, nochmals meine Links an.
Zeig mir mal einen Vermieter, der sich "breitschlagen" läßt nachträglich der Nutzung eines Stellplatzes zuzustimmen und daß auch noch kostenlosDass die Vereinbarung, ein Stellplatz wäre bei der Wohnung dabei, bereits beim Abschluss des Wohnungsmietvertrags mündlich ergangen ist, (und sich der VM nicht etwa erst nachträglich hat breitschlagen lassen, den Stellplatz kostenlos zu überlassen - eine Genehmigung, die er jederzeit auch wieder zurückziehen kann), dafür ist der Mieter beweispflichtig, wenn er sich auf ein einheitliches Mietverhältnis berufen will.
Das mit der Beweislast sehe ich auch anders. Der Vermieter hat mir ja grundlos gekündigt. Falls die Beweislast doch bei mir liegen sollte, stellt dies kein Problem dar. Das Auto ist ja nicht einfach so auf demselben Grundstück wie die Wohnung gestanden
Schau dir, wie bereits erwähnt, nochmals meine Links an.
Zuletzt geändert von Mieter_1 am 08.08.17, 19:59, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
etwas ist verwirrend.Mieter_1 hat geschrieben:So eindeutig, ist es wohl nicht.
"(3) Befinden sich Wohnung (oder Haus) und die Garage auf dem gleichen Grundstück, bilden die zwei Mietverhältnisses regelmäßig nach dem Willen der Parteien eine Einheit, so die Ansicht des BGH (BGH, Urteil v. 12.11.2011). Derjenige, der in dieser Situation etwas gegenteiliges behauptet muss durch Beweismittel widerlegen, dass ein einheitliches Mietverhältnis nicht dem Willen der Parteien entspricht."
Aus dem o.a. Urteil (Beklagte ist die Mieterin, Kläger die neuen Vermieter):
und weiterDie Beklagte wird verurteilt, die linke (größere) Garage im Haus D. - straße 7 in Duisburg zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Revision hat Erfolg.Die Kläger erklärten nach Eigentumsübergang die Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der auf ihrem Grundstück gelegenen Garage und forderten die Beklagte zur Räumung auf. Die Beklagte kam dem nicht nach. Sie ist der Auffassung, das Mietverhältnis über die Garage im Haus D. - straße 7 könne nicht unabhängig von dem Mietverhältnis über die Wohnung im Haus D. - straße 2 gekündigt werden.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Räumung und Herausgabe der Garage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Räumungsbegehren weiter.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Klägern steht ein Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der Garage zu. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die rechtli-9 Chen Voraussetzungen für eine Einheitlichkeit des Mietverhältnisses über eine Wohnung und eine Garage verkannt und den Sachverhalt nicht verfahrensfehlerfrei gewürdigt hat (§ 286 ZPO).
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von den Klägern ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über die von der Beklagten genutzte Garage wirksam ist, wenn es sich bei dem Mietverhältnis über die Garage um ein von dem Mietverhältnis über die Wohnung der Beklagten unabhängiges Rechtsverhältnis handelt. Sind Wohnung und Garage dagegen Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist das gesamte Mietverhältnis nur nach den Kündigungsvorschriften für Wohnraum kündbar; eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage ist bei einem einheitlichen Mietverhältnis unzulässig.
2. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die tatrichterlichen Feststellungen, soweit sie verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind, nicht die Annahme eines einheitlichen, sowohl die Wohnung als auch die Garage umfassenden Mietverhältnisses.
bb) Davon abgesehen hat die Streithelferin, worauf die Revision zutreffend hinweist, im Verfahren vor dem Amtsgericht Duisburg die Miete für Wohnung und Garage gerade nicht einheitlich geltend gemacht, sondern getrennte Mietbeträge für die Wohnung und die Garage angesetzt. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Auch das Amtsgericht stellt ausdrücklich fest, dass kein 20 einheitlicher Mietzins für Wohnung und Garage vereinbart worden ist. Angesichts dessen kann aus dem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg nicht auf eine Einheitlichkeit des Mietverhältnisses von Wohnung und Garage geschlossen werden.
......
.....
Da die mündlich vereinbarte Anmietung der Garage nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages geworden ist, handelt es sich bei der von den Klägern 24 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses über die von der Beklagten genutzte Garage nicht um eine unzulässige Teilkündigung eines Wohnungsmietverhältnisses, sondern um eine zulässige Kündigung eines separaten Garagenmietvertrages. Auf die Rechtsmittel der Kläger ist der Räumungsklage daher stattzugeben.
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Ich finde dieses Fallbeispiel schlicht fehlplatziert. Aus folgenden Gründen: Von vornherein bestand schon ein einheitl. Mietverhältnis (Die Richter sahen das im Prinzip so, wie es auch auf meinem Fall anzuwenden wäre). Zudem befand sich die neu angemietete Wohnung nicht mehr auf dem Grundstück der Garage. Deswegen wundert es mich, warum der Vermieter nicht sofort Recht bekommen hat. Trotzdem war es sehr strittig.
Nochmals die Grundsätze, die in meinem Fall für ein einheitliches Mietverhältnis sprechen:
1. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage – dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten – spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen (BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 251/10). Unschädlich für die Annahme der Einheitlichkeit ist es, wenn in einem solchen Fall die Vertragsabschlüsse Jahre auseinander liegen (OLG Karlsruhe v. 30.3.1983 – 3 REMiet 1/83 -). Ebenfalls unschädlich ist es, wenn als Mieter der Wohnung beide Ehegatten, als Mieter der Garage aber nur ein Ehegatte aufgeführt werden (LG Stuttgart v. 5.12.1990 – 5 S 136/90 -; LG München II v. 6.7.1989 – 8 S 411/89 -).
2. Wurde die Garage zusammen mit dem Wohnraum vermietet, z. B. dadurch, dass sie im Wohnraummietvertrag unter den vermieteten Räumlichkeiten angeführt ist oder ohne Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde, liegt nach der Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage vor mit der Folge, dass eine Teilkündigung der Garage unzulässig ist und die Garage nur zusammen mit dem Wohnraum unter Einhaltung der Wohnraumkündigungsschutzvorschriften kündbar ist...Ein einheitliches Mietverhältnis liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter nach Jahren eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage vermietet und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 23376.html
Ich finde auch das Du Dich widersprichst, den Du hast meinen Standpunkt ja schon bestätigt, indem Du Dich auch auf das von mir oben angeführte bezogen hast:
Nochmals die Grundsätze, die in meinem Fall für ein einheitliches Mietverhältnis sprechen:
1. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage – dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten – spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen (BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 251/10). Unschädlich für die Annahme der Einheitlichkeit ist es, wenn in einem solchen Fall die Vertragsabschlüsse Jahre auseinander liegen (OLG Karlsruhe v. 30.3.1983 – 3 REMiet 1/83 -). Ebenfalls unschädlich ist es, wenn als Mieter der Wohnung beide Ehegatten, als Mieter der Garage aber nur ein Ehegatte aufgeführt werden (LG Stuttgart v. 5.12.1990 – 5 S 136/90 -; LG München II v. 6.7.1989 – 8 S 411/89 -).
2. Wurde die Garage zusammen mit dem Wohnraum vermietet, z. B. dadurch, dass sie im Wohnraummietvertrag unter den vermieteten Räumlichkeiten angeführt ist oder ohne Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde, liegt nach der Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage vor mit der Folge, dass eine Teilkündigung der Garage unzulässig ist und die Garage nur zusammen mit dem Wohnraum unter Einhaltung der Wohnraumkündigungsschutzvorschriften kündbar ist...Ein einheitliches Mietverhältnis liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter nach Jahren eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage vermietet und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 23376.html
Ich finde auch das Du Dich widersprichst, den Du hast meinen Standpunkt ja schon bestätigt, indem Du Dich auch auf das von mir oben angeführte bezogen hast:
Wenn die Garage oder Stellplatz zusammen mit dem Wohnraum angemietet wurde, etwa dadurch, dass sie im Mietvertrag der Wohnung unter den vermieteten Räumen augeführt ist (oder ohne eigene Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde), liegt nach Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage/Stellplatz vor...
Zuletzt geändert von Mieter_1 am 08.08.17, 20:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Man braucht ja auch keinen Grund, um einen seperat vermieteten Stellplatz zu kündigen. Es gibt einen seperaten Mietvertrag über den Stellplatz und diesen hat der Vermieter seperat gekündigt. Ein Grund ist dafür nicht vonnöten. Fraglich ist eben, ob der Stellplatz als seperat vom Wohnungsmuetvertrag anzusehen ist. Weil wenn man ein einheitliches Mietverhältnis voraussetzt, ist die seperate Kündigung des Stellplatzes nicht möglich. Das ist etwas anderes als dass man einen Grund brsucht zum Kündigen. Bei einem Stellplatz braucht man nie einen Kündigungsgrund. Die Frage ist ausschließlich, ob der Stellplatz seperat gekündigt werden durfte.Das mit der Beweislast sehe ich auch anders. Der Vermieter hat mir ja grundlos gekündigt.
Ja der Grund wieso das Auto auf dem Stellplatz stehen durfte, war die Erlaubnis der Vermieters und der seit 2 Jahren bestehende Mietvertrag über den Stellplatz. Dass es einen Grund gab, wieso das Auto da stehen durfte, muss nicht bewiesen werden. Denn wenn das Auto da ohne Grund gestanden hätte, dann hätte der Vermieter auch nicht kündigen müssen.Falls die Beweislast durch bei mir liegen sollte, stellt dies kein Problem dar. Das Auto ist ja nicht einfoch so auf demselben Grundstück wie die Wohnung gestanden
Die Frage, ob ein einheitliches oder ein getrenntes Mietverhältnis vorliegt, ist damit noch nicht geklärt.
Kann sein, dass ein Gericht Ihnen recht geben würde. Kann auch anders ausgehen, wie un dem von winterspaziergang gebrachten Urteil.
Steht in § 580 BGBWelche gesetzliche Kündigungsfrist gilt eigentlich?
Grüße, Susanne
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Letztendlich geht es doch gar nicht mehr darum, die Diskussion ist doch schon viel weiter. Es geht darum, wie Sie richtig schreiben, ob ein einheitl. Mietvertrag vorliegtMan braucht ja auch keinen Grund, um einen seperat vermieteten Stellplatz zu kündigen.
Wie gesagt ich habe keinerlei Probleme das zu beweisen. Trotzdem kann nicht einfach die gängige Rechtssprechung ignoriert und behauptet werden, der Mieter ist jetzt automatisch der Beweispflichtige.Ja der Grund wieso das Auto auf dem Stellplatz stehen durfte, war die Erlaubnis der Vermieters und der seit 2 Jahren bestehende Mietvertrag über den Stellplatz. Dass es einen Grund gab, wieso das Auto da stehen durfte, muss nicht bewiesen werden. Denn wenn das Auto da ohne Grund gestanden hätte, dann hätte der Vermieter auch nicht kündigen müssen.
Das dürft sogar wahrscheinlich sein. Leider gehen Sie so gut wie gar nicht auf die von mir gelieferten Informationen ein, das finde ich Schade. Diese entsprechen der gängigen Rechtsprechung. Mir geht es nicht darum auf biegen und brechen Recht zu bekommen. Aber solche eindeutigen Fakten, sollten von Ihnen nicht weitgehend ignoriert werden.Kann sein, dass ein Gericht Ihnen recht geben würde.
Sie sind mir irgendwie Ihrer Meinung zu sehr verhaftet. Kann es sein, daß Sie Vermieter sind?
Kündigungsfrist ist, glaube ich, Ende des übernächsten Monats wenn spätestens bis zum 3. Werktag gekündigt wurde.
Trotzdem Danke für Ihre Zeit und noch einen angenehmen Abend.
Re: Stellplatz grundlos gekündigt
Sie sind ja lustig.Mieter_1 hat geschrieben:Ich finde dieses Fallbeispiel schlicht fehlplatziert.
Vielleicht nehmen Sie zur Kenntnis, dass lediglich aus dem Urteil zitiert wurde, dass Sie selbst genannt haben, um Ihre Position zu bekräftigen. Natürlich blöd, wenn das dann doch nicht so steht, wie man es gern hätte.
Vielleicht sollten Sie die von Ihnen gelieferten Informationen lesen oder sich erklären lassen: Dort wird Ihre Position eben nicht vorbehaltlos bekräftigt, im Gegenteil.Mieter_1 hat geschrieben: Das dürft sogar wahrscheinlich sein. Leider gehen Sie so gut wie gar nicht auf die von mir gelieferten Informationen ein, das finde ich Schade.
siehe oben. Sie machen durchaus den Eindruck so lange hier fragen zu wollen, bis die Wunschantwort kommt. Posten Urteile, die Sie offenbar halb oder gar nicht gelesen haben und meinen, wenn man auf den Inhalt dieser Urteile verweist und dass da eben nicht das steht, was Sie gern lesen würden, sie würden eben nicht zu Ihrem Fall passen.Diese entsprechen der gängigen Rechtsprechung. Mir geht es nicht darum auf biegen und brechen Recht zu bekommen. Aber solche eindeutigen Fakten, sollten von Ihnen nicht weitgehend ignoriert werden.
interessante Logik, daherSie sind mir irgendwie Ihrer Meinung zu sehr verhaftet. Kann es sein, daß Sie Vermieter sind?
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