Kindesunterhalt; Vermögens-/Einkommenseinsatz des Kindes

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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Struppinger
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Kindesunterhalt; Vermögens-/Einkommenseinsatz des Kindes

Beitrag von Struppinger »

Der V(ater) zahlt an die M(utter) des gemeinsamen mdj. K(indes) seit Jahren lfd. den titulierten UH. V erfährt jetzt (erst) von dritter Seite, dass dem K vor einiger Zeit eine Schenkung in 5stelliger Höhe zugeflossen ist; zu diesem Zeitpunkt wurde bereits UH gezahlt. Der V glaubt zu wissen, dass der UH-Anspruch eines mdj. Kindes nicht von dessen Vermögen, wohl aber dessen Einkommen abhängt. Er nimmt an, dass die Schenkung bei Zufluss - zunächst - "Einkommen" darstellte und damit dem Grunde nach geeignet war, den UH-Anspruch des K zu mindern.

Trifft dies zu?
Falls ja: Auf welchen Zeitraum wäre dieses Einkommen ggf. zu "verteilen" (gewesen)?
"Mutiert" dieses Einkommen - soweit dann noch vorhanden - iwann zu "anrechnungsfreiem" Vermögen?
Kennt jemand vielleicht "passende" Urteile?
Hertha1892
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Re: Kindesunterhalt; Vermögens-/Einkommenseinsatz des Kindes

Beitrag von Hertha1892 »

Schenkung und Erbe stellen einen Vermögensstamm dar, der nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden muss. Anders sieht es mit den Erträgen aus dem Vermögensstamm aus (zB Zinsen, Dividenden). Diese mindern den Unterhaltanspruch und zwar in Höhe der halben Erträge, solange das Kind minderjährig ist.

Grüße Hertha1892
Struppinger
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Re: Kindesunterhalt; Vermögens-/Einkommenseinsatz des Kindes

Beitrag von Struppinger »

Danke. "Aber" nochmal nachgefragt: (Warum) ist die Schenkung bei Zufluss - zunächst - kein EINKOMMEN des K?
Hertha1892
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Re: Kindesunterhalt; Vermögens-/Einkommenseinsatz des Kindes

Beitrag von Hertha1892 »

Schau dir mal die Leitlinien der OLG an. Die zählen auf, was als Einnahme zählt, idR die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes sowie Einkommensersatzleistungen und andere regelmäßige Einnahmen wie Spesen, Trinkgelder.

Man erbt oder erhält als Schenkung ein Vermögen. Und der Stamm dieses Vermögens muss weder vom UH-Gläubiger noch vom Schuldner eingesetzt werden. Sondern eben nur die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten aus dem Vermögensstamm.

Grüße Hertha1892
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