Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Moderator: FDR-Team
Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Hallo, ich muss mit meiner 14jährigen Tochter des öfteren zu einem Arzt außerhalb.Ich beziehe aus gesundheitlichen Gründen Sozialhilfe/Grundsicherung. Meine Tochter wird nicht einbezogen, weil sie zu viel Unterhalt bekommt, was natürlich bei mir wieder abgezogen wird. Ist es möglich trotzdem eine Fahrtkostenerstattung zu bekommen? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nicht. Wie ist die Rechtslage? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Viele Grüße Anja
Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
was heißt im genannten Kontext, dass man zu einem bestimmten Arzt außerhalb muss?
Gibt es wohnortnah keinen entsprechenden?
Hier wäre eventuell die KK zuständig.
Die Tochter bekommt nicht "Zuviel Unterhalt" das gibt es nämlich nicht, sondern offenbar und erfreulicherweise genug vom Unterhaltspflichtigen, damit sie nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist.
Der Unterhalt ist für den Lebensunterhalt gedacht, auch für Fahrkosten zum Arzt. Wenn der reicht, ist eine Möglichkeit zur Kostenerstattung durch die Allgemeinheit nicht erkennbar.
Gibt es wohnortnah keinen entsprechenden?
Hier wäre eventuell die KK zuständig.
Die Tochter bekommt nicht "Zuviel Unterhalt" das gibt es nämlich nicht, sondern offenbar und erfreulicherweise genug vom Unterhaltspflichtigen, damit sie nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist.
Der Unterhalt ist für den Lebensunterhalt gedacht, auch für Fahrkosten zum Arzt. Wenn der reicht, ist eine Möglichkeit zur Kostenerstattung durch die Allgemeinheit nicht erkennbar.
Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
So wie ich es verstanden habe, wird derzeit wohl ein Teil des Kindesunterhalts von "der Allgemeinheit" für den Unterhalt der Mutter abgezweigt:winterspaziergang hat geschrieben: Der Unterhalt ist für den Lebensunterhalt gedacht. Wenn der reicht, ist eine Möglichkeit zur Kostenerstattung durch die Allgemeinheit nicht erkennbar.
... was natürlich bei mir wieder abgezogen wird.
Es gibt entsprechende Urteile, wonach Fahrtkosten zum Arzt im Einzelfall auch Mehrbedarf sein können, z. B. SG Mainz, 12.11.2013 - S 15 AS 1324/10. Allerdings nur unter recht strengen Voraussetzungen.
Das müsste analog auch dann gelten, wenn das Kind, das den Mehrbedarf verursacht, zwar selbst keine Sozialhilfe empfängt, sein Unterhalt aber bei der Mutter angerechnet wird.
U. U. lässt sich ganze ohne zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit gestalten, wenn der Kindesvater für den notwendigen Mehrbedarf aufkommt. Allerdings darf das nicht dazu führen, dass der erhöhte Unterhalt dann gleich wieder bei der Mutter abgezogen wird.
Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Was mit "abgezogen" gemeint ist, ist offen, ebenso noch die Frage, ob es vielleicht eine medizinische Notwendigkeit gibt, diesen Arzt aufzusuchen.
Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Ich habe mal ein bisschen gegoogelt, anscheinend wird der Unterhalt des Kindes nicht bei der Mutter angerechnet. Also ist tatsächlich nicht klar, was mit "wieder abgezogen" gemeint ist. Eventuell geht es um das Kindergeld, das wird angerechnet.
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Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
@Rocvo:
Was steht denn auf dem Bewilligungsbescheid? Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus 2 Personen,
oder sind lediglich Sie (die Mutter) in der Bedarfsgemeinschaft?
Wird der gesamte vom Vater gezahlte Unterhalt als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft betrachtet,
oder (wenn die Mutter alleine Bedarfsgemeinschaft ist) wird vom Grundsicherungsträger nur die hälftige Miete berücksichtigt (und die andere Hälfte der Miete ist aus dem Unterhalt der Tochter zu bestreiten).
Nur wenn die Tochter in der Bedarfsgemeinschaft ist, ist das Sozialamt für die Fahrtkosten überhaupt zuständig (und auch dann muss man das gut begründen: erhöhter Bedarf wegen chronischer Erkrankung und keine Ärzte für diese Art Erkrankung am Wohnort verfügbar).
Ansonsten, wenn die Tochter nicht in der Bedarfsgemeinschaft ist, wird man sich wegen der Fahrtkosten an den Vater wenden müssen.
Auch ich war ein wenig irritiert, da Sie schreiben die Tochter bekommt "zu viel Unterhalt", aber für die Fahrten zum Arzt suchen Sie einen Kostenträger der Ihnen die Fahrtkosten erstattet.
Was steht denn auf dem Bewilligungsbescheid? Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus 2 Personen,
oder sind lediglich Sie (die Mutter) in der Bedarfsgemeinschaft?
Wird der gesamte vom Vater gezahlte Unterhalt als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft betrachtet,
oder (wenn die Mutter alleine Bedarfsgemeinschaft ist) wird vom Grundsicherungsträger nur die hälftige Miete berücksichtigt (und die andere Hälfte der Miete ist aus dem Unterhalt der Tochter zu bestreiten).
Nur wenn die Tochter in der Bedarfsgemeinschaft ist, ist das Sozialamt für die Fahrtkosten überhaupt zuständig (und auch dann muss man das gut begründen: erhöhter Bedarf wegen chronischer Erkrankung und keine Ärzte für diese Art Erkrankung am Wohnort verfügbar).
Ansonsten, wenn die Tochter nicht in der Bedarfsgemeinschaft ist, wird man sich wegen der Fahrtkosten an den Vater wenden müssen.
Auch ich war ein wenig irritiert, da Sie schreiben die Tochter bekommt "zu viel Unterhalt", aber für die Fahrten zum Arzt suchen Sie einen Kostenträger der Ihnen die Fahrtkosten erstattet.
Grüße, Susanne
Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Vermutlich (wie im vorherigen Beitrag auch gesagt) der Teil, der für Kosten der Unterkunft raus gerechnet wird.Ich habe mal ein bisschen gegoogelt, anscheinend wird der Unterhalt des Kindes nicht bei der Mutter angerechnet. Also ist tatsächlich nicht klar, was mit "wieder abgezogen" gemeint ist. Eventuell geht es um das Kindergeld, das wird angerechnet.
Wenn das Kind durch Unterhalt und Kindergeld seinen Bedarf deckt, ist es kein Teil einer BG, sondern begründet eine eigene.
Dabei wird dann leicht übersehen, dass es dann natürlich seinen Mietanteil vom Unterhalt zahlen muss. Dafür ist der da und wird ja in der Höhe auch so berechnet.
Stellt das Kindergeld "Überschuss" dar, wird es in der Tat "angerechnet".
Hier wird oft übersehen, dass Kindergeld eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes ist. Wer gar keine Einkommensteuer zahlt, kriegt Geld zurück, das er nie bezahlt hat.
Diese Sozialleistung wird daher wohl auch verrechnet.
Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Eigentlich nicht. Kindergeld ist eine Sozialleistung, die (nur bei Gutverdienern) von der Steuerersparnis aufgrund des Existenzminimum des Kindes abgezogen wird. Das hat mit "Geld zurück" nichts zu tun.winterspaziergang hat geschrieben: Hier wird oft übersehen, dass Kindergeld eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes ist. Wer gar keine Einkommensteuer zahlt, kriegt Geld zurück, das er nie bezahlt hat.
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Diese Sozialleistung wird daher wohl auch verrechnet.
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Ich denke, das ist einfach eine politische Entscheidung, um dem Staat Geld zu sparen (so wie die Verrechnung von Kinderfreibetrag und Kindergeld).
Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Eigentlich doch
Das Kindergeld ist eine familienpolitisch begründete Transferleistung und Bestandteil des Familienleistungsausgleichs. Es ist als Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer bestimmt sowie eine Sozialleistung, soweit es über diese verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgeht. Die Höhe ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt zur Zeit mindestens 192 Euro.
Das Kindergeld ist eine familienpolitisch begründete Transferleistung und Bestandteil des Familienleistungsausgleichs. Es ist als Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer bestimmt sowie eine Sozialleistung, soweit es über diese verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgeht. Die Höhe ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt zur Zeit mindestens 192 Euro.
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Re: Fahrtkostenerstattung bei Sozialhilfe/Grundsicherung
Nein der Grundgedanke ist, dass ArbeitslosengeldII/Sozialhilfe das Exiszenzminimum absichern. Deshalb wird erhaltenes Kindergeld wie jede andere Einnahme die nicht aus einem Arbeitsverhältnis resultiert vom Regelbedarf abgezogen und kommt nicht noch "obendrauf".Evariste hat geschrieben:Ich denke, das ist einfach eine politische Entscheidung, um dem Staat Geld zu sparen (so wie die Verrechnung von Kinderfreibetrag und Kindergeld).Diese Sozialleistung wird daher wohl auch verrechnet.
Grüße, Susanne
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