Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Berufsgenossenschaften, Renten, Schwerbehinderung ,Kranken- und Pflegeversicherung

Moderator: FDR-Team

-Achim
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Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von -Achim »

Hans Beispiel macht von seinem Dispositionsrecht Gebrauch. Das Dispositionsjahr endet am 31.12.2017.
Er will sich bereits im Oktober 2017 bei der Arbeitsagentur zum 01.01.2018 arbeitslos melden.

Nun hat er eine Flugreise geschenkt bekommen, die erst am 02.01.2018 spät Abends endet. Eigentlich sollte Hans ja dem Arbeitsmarkt ab 02.01.2018 zur Verfügung stehen, um nicht 2 Jahre Arbeitslosengeld zu riskieren.

Hat der Vermittler der Arbeitsagentur die Möglichkeit, Hans im Rahmen der "Ortsabwesenheit" (21 Tage jährlich) für den 02.01.2018 schon Urlaub zu gewähren, so dass der Anspruch auf 2 Jahre ALG nicht durch die Reise platzt?
ExDevil67
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Re: Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von ExDevil67 »

Musste erstmal nachlesen was ein Dispositionsjahr sein soll. Geht kurz darum das man sich nicht sofort arbeitslos meldet, sondern damit 1 Jahr wartet. Geht wohl, da mit passendem Timing man trotzdem noch in den letzten 2 Jahren 12 Monate Beiträge gezahlt hat.

Bezüglich der Reise, ich würde die fehlende Verfügbarkeit auch auf den 1.1 ausdehnen. Das das praktisch durch den Feiertag keinen großen Unterschied machen wird, ändert in meinen Augen nichts daran das man formal auch an dem Tag zur Verfügung stehen müsste.
Und was würde man eigentlich machen wenn es die Arbeitsagentur schafft einem noch zum 1.1 einen neuen Job zu vermitteln?
SusanneBerlin
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Re: Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von SusanneBerlin »

Und was würde man eigentlich machen wenn es die Arbeitsagentur schafft einem noch zum 1.1 einen neuen Job zu vermitteln?
Den Vertrag unterschreiben muss man immer noch selbst. Dann vereinbart man mit dem neuen Arbeitgeber eben Arbeitsbeginn am 3.1.
Grüße, Susanne
hggord
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Re: Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von hggord »

Hallo,
Du solltest dazu unbedingt einen Beratungstermin in der Agentur für Arbeit machen. Am besten bei den Mitarbeitern, die auch Leistungsanträge bearbeiten und nicht nur am Telefon. Die Dir erteilten Erläuterungen solltest Du schriftlich fordern.

Gut ist schon mal, dass Du dich rechtzeitig persönlich arbeitslos meldest. Wenn Du das verpasst, z.B. weil Du im Ausland krank wirst, dann war es das mit dem Arbeitslosengeld. Das geht auch 3 Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.


Meines Wissens nach sind für den ALG-Anspruch 360 Tage (nicht ein Kalenderjahr=365 Tage) mit sozialversicherungspflichter Beschäftigung erforderlich. D.h., dass man einen Spielraum von 5 Tagen hätte, falls man vom 06.01.16 - 31.12.16 auf diese 360 Tage kommt. D.h. Arbeitslosmeldung zum 03.01. wär auch noch möglich.

Edit:
Lass Dir unbedingt erklären was passiert, wenn Du z.B. vom 31.12.17 bis 07.01.2018 krankgeschrieben wirst. Denn dann dürfte Arbeitslosigkeit i.S.d. Regelung zum Arbeitslosengeld nicht mehr rechtzeitig eingetreten sein.
-Achim
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Re: Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von -Achim »

Hi,
danke für eure Antworten ... die leider alle nicht zur Frage passen.

Wie auch immer, Hans Beispiel wird sich im Oktober zum Jahresanfang 18 arbeitslos melden und das Problem dann im Amt im Gespräch mit dem Vermittler erörtern und sehen, was der so meint und dann entsprechend reagieren, ggf. die Reise stornieren.
Hanes
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Re: Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von Hanes »

Das hängt vom Sachbearbeiter ab:

Fall 1: Er wird erst ab dem 3.1. ALG I erhalten, da er vorher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Fall 2: Der Sachbearbeiter gewährt Hans die zwei Tage Urlaub, was durchaus möglich ist. Einen Anspruch darauf hat er aber nicht.

In jedem Fall gilt: Hans wird seine 2 Jahre Anspruch nicht verlieren.
-Achim
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Re: Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von -Achim »

Hanes hat geschrieben:Das hängt vom Sachbearbeiter ab:

Fall 1: Er wird erst ab dem 3.1. ALG I erhalten, da er vorher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Fall 2: Der Sachbearbeiter gewährt Hans die zwei Tage Urlaub, was durchaus möglich ist. Einen Anspruch darauf hat er aber nicht.

In jedem Fall gilt: Hans wird seine 2 Jahre Anspruch nicht verlieren.
Danke für die Antwort.
Zu Fall 1: ist es nicht so, dass max. 1 Jahr vergehen darf, damit Hans auf Basis der letzten Beschäftigung ALG beantragen kann? 1 Tag länger und der Anspruch ist verwirkt.
Hanes
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Re: Nach Dispositionsjahr nicht direkt anwesend

Beitrag von Hanes »

Stimmt. Der Anspruch sollte daher wegfallen. Beim Dispojahr zählt im Endeffekt jeder Tag. Also besser schon eher mit dem AA sprechen.
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