Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Moderator: FDR-Team
Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Fiktiver Fall:
A schickt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft.
In dieser Sachverhaltsdarstellung wird eine Handlung eines B als mögliche Straftat zur Überprüfung vorgebracht und die Umstände weden detailliert geschildert.
Die Staatswaltschaft bearbeitet den Fall angeblich und gibt der "Strafanzeige" dann aber keine Folge.
Die Begründung der StA liest sich für A arg einseitig.
Auf wesentliche Aspekte würde dabei gar nicht eingegangen, so als hätte die StA auch keine Argumente, diese zu entkräften und läßt sie deswegen lieber völlig unbeantwortet.
Die StA hätte stattdessen im Internet auf Webseiten herumgesurft und dort nur jene Informationen dann für die Begründung verwendet, die für ihre arbeitsminimierende Entscheidung, der Sache keine Folge zu geben, genehm schienen.
Von den gleichen Webseiten hätte man aber auch Informationen, die genau den gegenteiligen Schluss zulassen, verwenden können.
In dem Schreiben der StA gibt es auch keine Belehrung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der StA.
A weiß aber, dass es das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gibt und legt dieses gegen die Entscheidung der StA auch ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft bearbeitet den Fall (angeblich), stärkt dann der StA aber den Rücken in deren Entscheidung, keine Folge zu geben. Aus Sicht von A: "Team-Geist"-Entscheidung.
Auf die wesentlichen Aspekte wird wiederrum nicht eingegangen.
Stattdessen scheint die GenStA den A mehrfach auf den Zivilrechtsweg verweisen zu wollen, so als sähe sie da durchaus Chancen auf Erfolg, will aber die Sache nicht unter Strafrechtsaspekten verfolgen.
Nun gäbe es ja die Möglichkeit, quasi Klage zur "Erzwingung der Strafverfolgung" einzureichen.
Dazu folgende Fragen:
- Vor welchem Gericht wäre diese Klage einzureichen?
- Wer ist da der "Beklagte" und wer der "Beklagtenvertreter"? Die Generalstaatsanwaltschaft?
- Herrscht vor diesem Gericht Anwaltszwang?
- Woran bemisst sich der Streitwert für diese "Strafverfolgungserzwingungsklage" also wie berechnet man das Prozesskostenrisiko?
Danke vorab für Antworten.
A schickt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft.
In dieser Sachverhaltsdarstellung wird eine Handlung eines B als mögliche Straftat zur Überprüfung vorgebracht und die Umstände weden detailliert geschildert.
Die Staatswaltschaft bearbeitet den Fall angeblich und gibt der "Strafanzeige" dann aber keine Folge.
Die Begründung der StA liest sich für A arg einseitig.
Auf wesentliche Aspekte würde dabei gar nicht eingegangen, so als hätte die StA auch keine Argumente, diese zu entkräften und läßt sie deswegen lieber völlig unbeantwortet.
Die StA hätte stattdessen im Internet auf Webseiten herumgesurft und dort nur jene Informationen dann für die Begründung verwendet, die für ihre arbeitsminimierende Entscheidung, der Sache keine Folge zu geben, genehm schienen.
Von den gleichen Webseiten hätte man aber auch Informationen, die genau den gegenteiligen Schluss zulassen, verwenden können.
In dem Schreiben der StA gibt es auch keine Belehrung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der StA.
A weiß aber, dass es das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gibt und legt dieses gegen die Entscheidung der StA auch ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft bearbeitet den Fall (angeblich), stärkt dann der StA aber den Rücken in deren Entscheidung, keine Folge zu geben. Aus Sicht von A: "Team-Geist"-Entscheidung.
Auf die wesentlichen Aspekte wird wiederrum nicht eingegangen.
Stattdessen scheint die GenStA den A mehrfach auf den Zivilrechtsweg verweisen zu wollen, so als sähe sie da durchaus Chancen auf Erfolg, will aber die Sache nicht unter Strafrechtsaspekten verfolgen.
Nun gäbe es ja die Möglichkeit, quasi Klage zur "Erzwingung der Strafverfolgung" einzureichen.
Dazu folgende Fragen:
- Vor welchem Gericht wäre diese Klage einzureichen?
- Wer ist da der "Beklagte" und wer der "Beklagtenvertreter"? Die Generalstaatsanwaltschaft?
- Herrscht vor diesem Gericht Anwaltszwang?
- Woran bemisst sich der Streitwert für diese "Strafverfolgungserzwingungsklage" also wie berechnet man das Prozesskostenrisiko?
Danke vorab für Antworten.
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Das nennt sich Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO).
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Hört sich für mich an, als ginge es um einen vermeintlichen Betrug, bei dem die StA als Geldeintreiber missbraucht werden soll...
Bei vielen Unstimmigkeiten bezüglich Vertragsstreitigkeiten wird die Staatsanwaltschaft bemüht, die aber eh nur die strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes vornimmt und nicht die Klärung, ob Schadenersatz oder ähnliches zu zahlen ist.
Insofern ist es möglicherweise unsinnig, hier gegen die Entscheidung der StA vorzugehen, sondern tatsächlich das zivilrechtliche Verfahren zu betreiben.
Ergo:
Es wäre an dieser Stelle sinnvoll, ein paar Details zum ursprünglichen Sachverhalt preiszugeben um eine Einschätzung zu ermöglichen!
Bei vielen Unstimmigkeiten bezüglich Vertragsstreitigkeiten wird die Staatsanwaltschaft bemüht, die aber eh nur die strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes vornimmt und nicht die Klärung, ob Schadenersatz oder ähnliches zu zahlen ist.
Insofern ist es möglicherweise unsinnig, hier gegen die Entscheidung der StA vorzugehen, sondern tatsächlich das zivilrechtliche Verfahren zu betreiben.
Ergo:
Es wäre an dieser Stelle sinnvoll, ein paar Details zum ursprünglichen Sachverhalt preiszugeben um eine Einschätzung zu ermöglichen!
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Danke für Ihre Antwort, aber da bin ich anderer Meinung:
Die StA kann garnicht als "Geldeintreiber missbraucht" werden, denn das Ergebnis einer Strafverfolgung wäre ja nicht primär oder überhapt "Geldeintreiben" für einen Geschädigten (dazu müßte ohnehin der Zivilrechtsweg begangen werden), sondern eine etwaige strafrechtliche Bestrafung wegen der Verwirklichung eines Straftatbestands.
Die Fragen am Ende richten sich nach dem "wie" nicht nach dem "ob es sinnvoll sein könnte".
Von daher bedarf es zur Beanwortung der Fragen auch keiner näheren Sachverhaltsbeschreibung...
Die StA kann garnicht als "Geldeintreiber missbraucht" werden, denn das Ergebnis einer Strafverfolgung wäre ja nicht primär oder überhapt "Geldeintreiben" für einen Geschädigten (dazu müßte ohnehin der Zivilrechtsweg begangen werden), sondern eine etwaige strafrechtliche Bestrafung wegen der Verwirklichung eines Straftatbestands.
Die Fragen am Ende richten sich nach dem "wie" nicht nach dem "ob es sinnvoll sein könnte".
Von daher bedarf es zur Beanwortung der Fragen auch keiner näheren Sachverhaltsbeschreibung...
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
@Deputy: Ok, danke. Damit wären die Fragen a) und c) beantwortet, wissen Sie mehr zu Fragen b) und d)?
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Das Blöde daran ist nur, dass das Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" (§ 311 StPO) gegen Verfahrenseinstellungen der StA überhaupt nicht zulässig ist. Wenn die Sache dennoch bearbeitet wurde, hat man zugunsten des "wissenden A" sein falsches Rechtsmittel in das richtige, näml. die Einstellungsbeschwerde, § 172, Abs. 1 StPO -oder wenn auch die nicht statthaft ist, worauf die fehlende Rechtsmittelbelehrung hindeutet- in eine schlichte Dienstaufsichtsbeschwerde umgedeutet.A weiß aber, dass es das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gibt und legt dieses gegen die Entscheidung der StA auch ein.
Um hier sagen zu können, was hier für wen möglich ist, müßte man erst mal folgende Fakten kennen:
1. Art des Delikts?
2. Ist A Geschädiger der vermeintlichen Straftat?
3. Nach welcher Vorschrift hat die StA eingestellt?
Insoweit wir mal davon ausgehen, dass das Klageerzwingungsverfahren in diesem Fall zulässig ist:
Vor gar keinem, das es keine "Klage" ist sondern ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Über den hat das zust. OLG zu entscheiden.Vor welchem Gericht wäre diese Klage einzureichen?
Niemand (siehe ein Abs. höher)- Wer ist da der "Beklagte" und wer der "Beklagtenvertreter"? Die Generalstaatsanwaltschaft?
Es gibt keine Verhandlung. Es wird durch Beschluss entschieden. Im Übrigen § 172, Abs. 3, Satz 2 StPO. Der Antrag muss durch einen Anwalt unterzeichnet sein, der auch die inhaltliche Verantwortung übernimmt. Außerdem muss der Antrag formgerecht sein. In diesem Zusammenhang kann man darauf hinweisen, dass die Erfolgsquote bei Klageerzwingungsverfahren im niedrigen 1stelligen Prozentbereich liegt.- Herrscht vor diesem Gericht Anwaltszwang?
Um nur mal 1-2 Punkte zu nennen:
Der gesamte Sachvortrag und die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen sich aus dem Antrag selbst ohne Rückgriff auf die Akten ergeben (OLG Schleswig NStZ 1989, 286;OLG Düsseldorf NJW 1995, 975; NJW 2000,3223)
Der Antragsteller muss den wesentlichen Gang der Ermittlungen darstellen, die Bescheide der Staatsanwaltschaft inhaltlich wiedergeben und sich mit diesen auseinandersetzen (OLG Saarbrücken Beschluss vom 29.3.2005 1 Ws 52/05).
Im Strafrecht gibt es keinen Streitwert. Die Kosten erfolgloser Rechtsmittel ergeben sich -je nach Rechtszug- aus dem GKG (Gerichtskostengesetz), bzw. dessen Anlage. Das Honorar seines Anwalts muss man selbst verhandeln, oder sich auf Abrechnung nach dem RVG mit ihm einigen.- Woran bemisst sich der Streitwert für diese "Strafverfolgungserzwingungsklage" also wie berechnet man das Prozesskostenrisiko?
Fazit: Falls das Klageerzwingungsverfahren in diesem Fall zulässig sein sollte, nehmen Sie Geld in die Hand und lassen die ganze Geschichte einen Anwalt, der was davon versteht (was längst nicht alle tun), erledigen. Ansonsten wird das sowieso nichts. Zumal auch nur 4 Wochen Zeit wären, gerechnet ab dem Datum der Verwerfung der Einstellungsbeschwerde (bzw. deren Zustellung)
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Was macht man aber, wenn StA u.GStA mit ihrer Entscheiderei schon Jahre gebraucht haben und die ursprünglicheTat verjährt ist...
Dann macht das Klageerzwingungsverfahren - und die Kosten ja überhupt keinen Sinn mehr....
Lässt sich nicht so jede Strfverfolgung abbiegen, wenn man keine Lust hat?
Dann macht das Klageerzwingungsverfahren - und die Kosten ja überhupt keinen Sinn mehr....
Lässt sich nicht so jede Strfverfolgung abbiegen, wenn man keine Lust hat?
Klar, man kann sich jetzt so anstellen als verstünde man nicht, was ich ausdrücken will - aber mehr Mühe gebe ich mir nicht mehr. Dafür ist der Anteil vorsätzlicher professioneller "Nichtversteher" hier zu hoch....
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Bei den meisten Taten die der 3jährigen Verjährung unterfallen ist das Klageerwingungsverfahren ohnehin nicht zulässig, da sie im Wege der Privatklage verfolgbar sind. Darüberhinaus haben ggf. Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB stattgefunden.Was macht man aber, wenn StA u.GStA mit ihrer Entscheiderei schon Jahre gebraucht haben und die ursprünglicheTat verjährt ist...
Wenn man den Umstand, dass nicht jedes Kinkerlitzchen verfolgt wird als "keine Lust" bezeichnet ist das -sehr eingeschränkt- so.Lässt sich nicht so jede Strfverfolgung abbiegen, wenn man keine Lust hat?
Wenn man den Umstand, dass die StA einen Sachverhalt in Bezug auf einen hinreichenden Tatverdacht anders bewertet als der Anzeigenerstatter als "keine Lust" bezeichnet, ebenfalls.
Aus "Stilblüten der Justiz":
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Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
@J.A:
Da kann es bis zum Bekanntwerden und nach Verhandlungen und zivilrechlichen Auseinandersetzungen ja schon Jahre dauern, bis die StA eine Anzeige auf dem Tisch hat.
Ich halte die Auffassung das bestehende Vertragsstreitigeiten eine strafrechtliche Würdigung ausschließen nicht nachvollziehbar: Offenbar zeigen in dem Bereich auch Juristen sehr unterschiedliche Auffassungen bez. der Wechselwirkungen von Zivil- und Strafrecht.
Das merkt man z.B. bei einem Anwaltswechsel:
Anwalt Nr.1 die Täuschungshandlung wird nicht nachzuweisen sein und deshalb ein Betrug ausfallen...
Anwalt Nr.2 das Grunddelikt ist Untreue, de Betrug nur Mittel zum Zweck und dabei die Täuschung auch durch unterlassen möglich (was den Nachweis der konkreten Täuschungshandlung unnötig macht)
Das hängt z.B. von solchen "Vertragsstreitigkeiten ab...
Das Betrifft ja nicht (nur) solche Vergehen, die der 3 Jährigen Verjährung unterliegen, sondern eher solchen wie Klemi74 hier anspricht.Klemi74 hat geschrieben:Hört sich für mich an, als ginge es um einen vermeintlichen Betrug, bei dem die StA als Geldeintreiber missbraucht werden soll...
Bei vielen Unstimmigkeiten bezüglich Vertragsstreitigkeiten wird die Staatsanwaltschaft bemüht, die aber eh nur die strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes vornimmt und nicht die Klärung, ob Schadenersatz oder ähnliches zu zahlen ist.
Da kann es bis zum Bekanntwerden und nach Verhandlungen und zivilrechlichen Auseinandersetzungen ja schon Jahre dauern, bis die StA eine Anzeige auf dem Tisch hat.
Ich halte die Auffassung das bestehende Vertragsstreitigeiten eine strafrechtliche Würdigung ausschließen nicht nachvollziehbar: Offenbar zeigen in dem Bereich auch Juristen sehr unterschiedliche Auffassungen bez. der Wechselwirkungen von Zivil- und Strafrecht.
Das merkt man z.B. bei einem Anwaltswechsel:
Anwalt Nr.1 die Täuschungshandlung wird nicht nachzuweisen sein und deshalb ein Betrug ausfallen...
Anwalt Nr.2 das Grunddelikt ist Untreue, de Betrug nur Mittel zum Zweck und dabei die Täuschung auch durch unterlassen möglich (was den Nachweis der konkreten Täuschungshandlung unnötig macht)
Das hängt z.B. von solchen "Vertragsstreitigkeiten ab...
Klar, man kann sich jetzt so anstellen als verstünde man nicht, was ich ausdrücken will - aber mehr Mühe gebe ich mir nicht mehr. Dafür ist der Anteil vorsätzlicher professioneller "Nichtversteher" hier zu hoch....
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Stimmt. Ich meinte in Ihrem Beitrag was von 3jähriger Verjährung gelesen zu haben, aber das war offenbar eine Fata Morgana.Das Betrifft ja nicht (nur) solche Vergehen, die der 3 Jährigen Verjährung unterliegen, sondern eher solchen wie Klemi74 hier anspricht.
Bei Taten die der 5 oder 10jährigen (oder noch längeren) Verjährung unterliegen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die versehentl. in die Verjährung rutschen, zumal es wie gesagt Unterbrechungshandlungen gibt, die die Verjährung neu beginnen lassen.
Da kann es bis zum Bekanntwerden
Ja, das ist aber der Sinn von Verjährung. Dass eine Tat halt irgenwann nicht mehr verfolgt werden soll, wenn sie zu lange her.
Kein Geschädigter ist verpflichtet mit einer Anzeige abzuwarten bis er irgendwelche Verhandlungen beendet hat, gerade dann nicht wenn Verjährung einzutreten droht.und nach Verhandlungen und zivilrechlichen Auseinandersetzungen ja schon Jahre dauern, bis die StA eine Anzeige auf dem Tisch hat.
Das ist ja auch nicht zwingend der Fall.Ich halte die Auffassung das bestehende Vertragsstreitigeiten eine strafrechtliche Würdigung ausschließen nicht nachvollziehbar
Es gibt wie überall im Dienstleistungsgewerbe gute und weniger gute Dienstleister.Das merkt man z.B. bei einem Anwaltswechsel
Abgesehen davon gehen auch Anwälte regelmäßig mit ihren rechtlichen Würdigungen vor Gericht baden, egal wie überzeugt sie im Vorfeld davon waren.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Sofern dann bei der gerichtlichen Entscheidung rauskäme, dass die StA aktiv zu werden hat: Dann bezahlt die Prozesskosten dieses "Klageerzwingungsverfahren" der Staat oder wie ist das?
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Nein, seine Auslagen (Anwaltskosten) bekäme man nur erstattet wenn tatsächlich Anklage erhoben wird und der Angeklagte dort auch verurteilt würde [Meyer-Goßner, StPO, 54., Rn. 3 zu § 177 StPO]. Allerdings hätte nicht der Staat die Kosten zu erstatten, sondern der -dann- Verurteilte. Dazu wäre es notwendig, dass man sich der -dann doch noch- erhobenen Klage als Nebenkläger anschliesst, was in diesen Fällen unabhängig vom Delikt (Betrug ist normalerweise nicht nebenklagefähig) möglich ist, § 395, Abs. 2, Nr. 2 StPO.
Anderenfalls hat man sowohl seine eigenen Anwaltskosten an der Backe, die Gerichtskosten (70,00 EUR), als auch die Anwaltskosten des Beschuldigten, wenn der sich einen Anwalt nimmt um der Klageerzwingung entgegenzutreten.
Das Kostenrisiko liegt also im 4stelligen Bereich, wobei die erste Ziffer keine 1 sein wird.
Und da -ich habe mir gerade mal die Mühe gemacht zu suchen- die Quote der erfolgreichen Klageerzwingungsverfahren im Bereich unserer 3 niedersächsischen OLG (Braunschweig, Celle, Oldenburg) in den Jahren 1998 und 1999 (neuere Zahlen habe ich nicht gefunden, aber es wird sich nicht signifikant geändert haben) bei gerade mal 0,7%, bzw. 0,6% lag, sollte man sich das überlegen. Anders dargestellt: In dem Bereich dieser 3 OLG gab es im Jahr 1998 genau 159 Anträge, im Jahr 1999 genau 137 Anträge. Erfolgreich war jeweils... Einer (in Zahlen: 1)
Anderenfalls hat man sowohl seine eigenen Anwaltskosten an der Backe, die Gerichtskosten (70,00 EUR), als auch die Anwaltskosten des Beschuldigten, wenn der sich einen Anwalt nimmt um der Klageerzwingung entgegenzutreten.
Das Kostenrisiko liegt also im 4stelligen Bereich, wobei die erste Ziffer keine 1 sein wird.
Und da -ich habe mir gerade mal die Mühe gemacht zu suchen- die Quote der erfolgreichen Klageerzwingungsverfahren im Bereich unserer 3 niedersächsischen OLG (Braunschweig, Celle, Oldenburg) in den Jahren 1998 und 1999 (neuere Zahlen habe ich nicht gefunden, aber es wird sich nicht signifikant geändert haben) bei gerade mal 0,7%, bzw. 0,6% lag, sollte man sich das überlegen. Anders dargestellt: In dem Bereich dieser 3 OLG gab es im Jahr 1998 genau 159 Anträge, im Jahr 1999 genau 137 Anträge. Erfolgreich war jeweils... Einer (in Zahlen: 1)
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Nun - wenn das Legalitätsprinzip in D also durch zwei Elemente abgesichert ist..
1.) Das Klageezwingungsverfahren vor den OLG
2.) Durch den §258a im Strafgesetz
... zu welchem Schluss muss man denn dann kommen, wenn man davon ausgeht, dass ersteres so gut wie nie zum "Erfolg" führt - und die Ermittlungen im §258a durch die Staatsanwaltschaft geführt würde, ie zuvor die Strafverfolgung abgelehnt hatte?
Richtig: Es ist strukturell optimal geregelt, denn sonst hätten ja mehr Verfahren Erfolg
1.) Das Klageezwingungsverfahren vor den OLG
2.) Durch den §258a im Strafgesetz
... zu welchem Schluss muss man denn dann kommen, wenn man davon ausgeht, dass ersteres so gut wie nie zum "Erfolg" führt - und die Ermittlungen im §258a durch die Staatsanwaltschaft geführt würde, ie zuvor die Strafverfolgung abgelehnt hatte?
Richtig: Es ist strukturell optimal geregelt, denn sonst hätten ja mehr Verfahren Erfolg
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
@Name4711: Genau, alles optimal geregelt
Zu der Sache fällt mir noch was Anderes ein:
Wäre eigentlich eine Ablehnungsbegründung der StA, Zitat: "aus rechtlichen Gründen" der Sache keine Folge zu geben, eine inhaltlich hinreichend bestimmte?
Zu der Sache fällt mir noch was Anderes ein:
Wäre eigentlich eine Ablehnungsbegründung der StA, Zitat: "aus rechtlichen Gründen" der Sache keine Folge zu geben, eine inhaltlich hinreichend bestimmte?
Re: Fragen zur Erzwingung einer Strafverfolgung durch Klage
Naja, wenn die Generalstaatsanwaltschaft das so sieht, wird das wohl so sein - zur Überprüfung sthet ja der Rechtsweg zum OLG offen - da hat sich @J.A. wohl zutreffend schon zu geäußerttruther hat geschrieben:@Name4711: Genau, alles optimal geregelt
Wäre eigentlich eine Ablehnungsbegründung der StA, Zitat: "aus rechtlichen Gründen" der Sache keine Folge zu geben, eine inhaltlich hinreichend bestimmte?
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