Guten Tag,
ich bin etwas verwirrt bzgl. der Rechtslage zur RV-Pflicht für Selbstständige, insbesodnere Leher als Existenzgründer.
Mir ist klar, dass laut §2 S.1 Nr.1 SGB VI selbstständige Lehrer pflichtversichert sind. Das ist für mich auch kein Problem.
Jedoch habe ich gem. §6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI eine Befreiung von der RV-Pflicht auf drei Jahre beantragt, denn ich habe gearde erst mit der Selbstständigkeit angefangen (bei nur einem Auftraggeber) - das heißt, meines Erachtens müsste doch die Möglichkeit der Befreiung für drei Jahre gegeben sein.
Bin ich hier auf dem richtigen Weg bzgl. der Rechtslage oder interpretiere ich das SGB hier falsch? Kann mich jemand bzgl. der Rechtslage aufklären? Danke schon einmal!
Befreiung RV-Pflicht Lehrer Existenzgrüdnung
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Re: Befreiung RV-Pflicht Lehrer Existenzgrüdnung
Was macht man denn als selbständiger Lehrer? Kann mir drunter nichts vorstellen.
Grüße, Susanne
Re: Befreiung RV-Pflicht Lehrer Existenzgrüdnung
Es handelt sich um Arbeit in einer Sprachenschule. Freiberuflichkeit ist beim Finanzamt schon durch. Das heißt, ich arbeite nicht angestellt, sondern schreibe Rechnungen und bekomme das Honorar je nach erteilten Stunden.
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Re: Befreiung RV-Pflicht Lehrer Existenzgrüdnung
Danke für die Info.
Dass es sich um einen freien Beruf handelt, verhindert trotzdem nicht eine Scheinselbständigkeit, wenn man längere Zeit nur einen Auftraggeber hat.
Dass es sich um einen freien Beruf handelt, verhindert trotzdem nicht eine Scheinselbständigkeit, wenn man längere Zeit nur einen Auftraggeber hat.
Grüße, Susanne
Re: Befreiung RV-Pflicht Lehrer Existenzgrüdnung
Unabhängig von der Frage, ob hier eine selbst. Tätigkeit tatsächlich vorliegt - ein Statusfeststellungsverfahren könnte Klarheit liefern - sind selbst. Lehrer versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Reihenfolge ist wichtig, denn man kann für dieselbe Tätigkeit nur 1x versicherungspflichtig werden. Obwohl unser Beispiellehrer anscheinend auch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (VP) nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Selbständige mit nur einem Auftraggeber) erfüllt, tritt vorrangig VP nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein.
Die Befreiung von der VP nach § 6 Abs. 1a SGB VI (Existenzgründer) ist jedoch nur möglich, wenn VP nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht - und die besteht hier nicht. Eine Befreiung ist also nicht möglich.
Die Befreiung von der VP nach § 6 Abs. 1a SGB VI (Existenzgründer) ist jedoch nur möglich, wenn VP nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht - und die besteht hier nicht. Eine Befreiung ist also nicht möglich.
Diese Vorschrift hat in diesem Fall überhaupt nichts zu suchen. Das ist die Befreiung für Menschen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind.Jedoch habe ich gem. §6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI eine Befreiung von der RV-Pflicht auf drei Jahre beantragt...
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
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