Gemäß § 19(2) i.V.m. § 21 StromGVV bedarf es zur fristlosen Vertragskündigung des Stromversorgers eines mindesten Zahlungsrückstandes des Verbrauchers i.H.v. 100,-- €.
Die Frage ist, ob mit oder ohne Mahnkosten.
Angenommen, die Kündigung des Versorgers geschehe zu Unrecht und es handele sich um einen Paketpreis unabhängig vom Verbrauch.
Kann der Versorger dann den vollen Paketpreis für 1 Jahr verlangen, obwohl der Vertrag angenommen nur 1/2 Jahr lief?
StromGVV
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