unwahre Angaben eines RA

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SanRom
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unwahre Angaben eines RA

Beitrag von SanRom »

Hallo liebe Gemeinde :)

für folgendes Beispiel bräuchte ich bitte mal die ein oder andere Meinung:

A (Käufer) und B (Verkäufer) unterschreiben einen Kaufvertrag für ein Grundstück. Auf diesem Grundstück liegen noch zwei Grundschulden (1. Bank Z und 2. X (der Rechtsanwalt des B) für die B die Löschungsbewilligungen zeitnah beschaffen soll.
Jetzt wird in diesem Kaufvertrag festgehalten, dass X auf Grund interner Vereinbarung unter den Gläubigern, alleiniger Gesamtgläubiger sei. Also, die Grundschuld der Bank Z übernommen habe. Basierend darauf, tritt B unwiderruflich die Restkaufsumme an X ab. Fällig, nach Erhalt aller Löschungsbewilligungen.
Nun stellt sich über die nächsten Wochen und Monate heraus, dass es nie eine interne Vereinbarung gab. Auch habe X nie die Grundschuld der Bank Z übernommen. So gab es durchaus Aussichten auf einen Vergleich zwischen B (vertreten durch X) und Z allerdings habe X nach heutigem Wissen den Bogen überspannt, sodass Z weitere Vergleichverhandlungen abgebrochen hat. Eine Einigung wird es auf gutem Wege nicht mehr geben, es wird geklagt.

Dazu folgende Fragen:

1.) Wie ist das Verhalten des X zu werten?
2.) Hat X als Rechtsanwalt rechtswidrig gehandelt?
3.) Ist hier die Schwelle zum eventuellen Betrug errreicht oder überschritten?
4.) Welche Möglichkeiten hat A.
5.) Können A und B eine Vertragsänderung vornehmen und den Passus mit der Abtretung an X als ungültig erklären lassen? Nach Rücksprache mit B gibt es keinerlei Verschriftlichungen bezüglich einer Abtretung.

Ich hoffe, man versteht meiner verwirrtes Geschreibsel. Manchmal erschrecke ich mich selbst, wenn ich es lese.

MfG,
SanRom
SusanneBerlin
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Re: unwahre Angaben eines RA

Beitrag von SusanneBerlin »

A (Käufer) und B (Verkäufer) unterschreiben einen Kaufvertrag für ein Grundstück. Auf diesem Grundstück liegen noch zwei Grundschulden (1. Bank Z und 2. X (der Rechtsanwalt des B) für die B die Löschungsbewilligungen zeitnah beschaffen soll.
Jetzt wird in diesem Kaufvertrag festgehalten, dass X auf Grund interner Vereinbarung unter den Gläubigern, alleiniger Gesamtgläubiger sei.
Ich hoffe, man versteht meiner verwirrtes Geschreibsel. Manchmal erschrecke ich mich selbst, wenn ich es lese.
Ja es ist einiges unklar.

Wurde dieser Kaufvertrag von einem Notar aufgesetzt und die notarielle Urkunde von A und B vor dem Notar unterschrieben?

Woher hatte der Notar diese Angabe, dass X aufgrund interner Vereinbarungen alleiniger Gesamtgläubiger ist?

Wieso unterschreibt B einen Vertrag, wenn er gar nicht weiß, ob diese Angaben stimmen?

Denn A und B können nicht durch Vertrag festlegen, dass X Gläubiger für die Verbindlichkeiten des B bei Bank Z sein soll. Diese Angaben haben nur informatorischen Charakter, müssen jedoch der Wahrheit entsprechen.

1.) Wie ist das Verhalten des X zu werten?
Was hat X denn getan? Über das Verhalten des X steht in dem Beitrag rein gar nichts.
Grüße, Susanne
SanRom
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Re: unwahre Angaben eines RA

Beitrag von SanRom »

Der Vertrag wurde von einem Notar aufgesetzt und A und B haben vor dem Notar unterschrieben. Der Notar hatte die Information, bezüglich alleiniger Gesamtgläubiger, durch ein Entwurfsschreiben seitens X, welches auch als Entwurf gekennzeichnet war. In diesem Schreiben ist die Rede von der Bedienung seitens X an Z ganz deutlich und unmissverständlich.

Es ist A nicht ganz klar welche Spiele von B und X gespielt werden. A versucht jetzt irgendwie gut aus der Sache rauszukommen. Immerhin hat A alle vertraglich festgehaltenen Punkte erfüllt und wartet jetzt seit Wochen auf die Eigentumsübergabe, welche jedoch nicht geschieht, da B (in Verbindung mit X) seinen vertraglichen Verbindlichkeiten nicht nachkommt bzw nachkommen kann, weil sich X einfach nicht meldet.

Für A ist die Frage, wo man den Hebel ansetzen sollte. Wie mittlerweile bekannt ist, stellt auch die Bank Z fest, dass Zweifel an der Seriösität des X bestehen und man X gesondert anschrieb wie dies berufsrechtlich zu werten sei. Leider hat A dort keinen Einblick.

A möchte einfach nur, dass alle Gläubiger bedient werden und bot dem B an eine Summe X nachzuschießen, natürlich in Verbindung mit Sicherheiten und Vertrag usw. B fand diese Idee gut, legte sie X auf den Tisch aber X meldet sich weiterhin nicht.

MfG,
SanRom
SusanneBerlin
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Re: unwahre Angaben eines RA

Beitrag von SusanneBerlin »

Für A ist die Frage, wo man den Hebel ansetzen sollte
Solche verworrenen komlexen Fälle sind für ein Forum nicht gut geeignet. Es tauchen immer neue Rätsel auf z.B.
Immerhin hat A alle vertraglich festgehaltenen Punkte erfüllt
Ein Käufer hat normalerweise nur eine vertragliche Verpflichtung: den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Anscheinend ist hier ein komplexes Vertragswerk geschaffen worden, dessen Inhalt Sie nur scheibchenweise bekanntgeben. Wie soll man da den Fall einschätzen können?

Und selbst wenn Sie hier den gesamten Vertrag einstellen würden, dann wäre es unzulässige Rechtsberstung in einem konkreten Fall, was wir hier nicht machen dürfen.


Das hat sich ja auch im Juni gezeigt als Sie einen anderen verflechteten Fall von Grundstückskauf vorgestellt haben.

http://recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=24&t=274970
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 20.08.17, 10:35, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
SanRom
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Re: unwahre Angaben eines RA

Beitrag von SanRom »

Stimmt.
Es geht jetzt lediglich darum wie das Verhalten des RA zu werten ist. Sollte man solche Vorgänge der Anwaltskammer mitteilen? Irgendwas stimmt doch da nicht, da X die Unwahrheit sagt.

mfg
SanRom
SusanneBerlin
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Re: unwahre Angaben eines RA

Beitrag von SusanneBerlin »

5.) Können A und B eine Vertragsänderung vornehmen und den Passus mit der Abtretung an X als ungültig erklären lassen? Nach Rücksprache mit B gibt es keinerlei Verschriftlichungen bezüglich einer Abtretung.
Wenn es diese "interne Vereinbarung" nicht gibt, ist die Erwähnung der "internen Vereinbarung" im notariellen Kaufvertrag unbeachtlich.

Ein Vertrag zwischen A und B kann nicht wirksam irgendwelche Verpflichtungen zwischen B und Z, X und Z oder B und X begründen oder abändern.

Man kann höchsten Forderungen die man gegen irgendjemand hat, an jemand anders abtreten. Aber B hat keine Forderungen gegen irgendjemand, sondern X und Z haben Forderungen an B.

Es braucht also keine Vertragsänderung, die Abtretung an X ist sowieso unwirksam, weil A und B nicht wirksam vereinbaren können, dass Z eine Forderung an X abtritt. Eine Vereinbarung dieses Inhalts können nur X und Z abschließen. Diese Vereinbarung gibt es aber nicht, und weder X noch Z haben den Notarvertrag zwischen A und B unterschrieben.
Grüße, Susanne
Name4711
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Re: unwahre Angaben eines RA

Beitrag von Name4711 »

Jetzt wird in diesem Kaufvertrag festgehalten, dass X auf Grund interner Vereinbarung unter den Gläubigern, alleiniger Gesamtgläubiger sei. Also, die Grundschuld der Bank Z übernommen habe. Basierend darauf, tritt B unwiderruflich die Restkaufsumme an X ab.
Also, die aussage, es gibt diese Vereinbarung - obwohl dies nicht so ist, durfte eine falsche Tatsachenbehautung - somit eine relvante Täuschung sein...

Ein Irrtum wurde wohl dadurch auch erregt....

War der Kausal für eine Vermögensverfügung?

Also ist die Kaufsumme abgetreten oder soll sie nur unter einer Bedingung noch abgetreten werden??? Das versteht man nicht...
SanRom
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Re: unwahre Angaben eines RA

Beitrag von SanRom »

Name4711 hat geschrieben:
Jetzt wird in diesem Kaufvertrag festgehalten, dass X auf Grund interner Vereinbarung unter den Gläubigern, alleiniger Gesamtgläubiger sei. Also, die Grundschuld der Bank Z übernommen habe. Basierend darauf, tritt B unwiderruflich die Restkaufsumme an X ab.
Also, die aussage, es gibt diese Vereinbarung - obwohl dies nicht so ist, durfte eine falsche Tatsachenbehautung - somit eine relvante Täuschung sein...

Ein Irrtum wurde wohl dadurch auch erregt....

War der Kausal für eine Vermögensverfügung?

Also ist die Kaufsumme abgetreten oder soll sie nur unter einer Bedingung noch abgetreten werden??? Das versteht man nicht...
Die Kaufsumme ist abgetreten und soll nach Vertragserfüllung an X ausgezahlt werden. Vom Verkäufer B an seinen Rechtsanwalt X.
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