Hallo, wer kann helfen:
der Vermieter einer Wohnung möchte den Mietpreis nach BGB 558a auf Grundlage Mietpreisspiegel von ca. Mittelwert auf oberen Spannwert anheben.
Er gibt an, das dies auf Grundlage Mietpreisspiegel geschieht.
Muß er aber auch ganz konkrete Gründe benennen, warum er den vollen Spannbereich ausschöpfen möchte, also zum Beispiel:
1. Fußbodenheizung,
2. Terrasse oder übergroßer Balkon
3. Abstellraum.
Wo gibt es da genau Hinweise, Gerichtsurteil?
Vielen Dank.
Angabe von Gründen für oberen Spannwert bei Mieterhöhung
Moderator: FDR-Team
Re: Angabe von Gründen für oberen Spannwert bei Mieterhöhung
und in dem Mietpreisspiegel steht nicht, bei/ab welchen Eigenschaften der obere Spannwert gilt ?Er gibt an, das dies auf Grundlage Mietpreisspiegel geschieht.
Das sollte der Fall sein, genauso ob nur einzelne oder mehrere Eigenschaften vorhanden sein müssen.
Gruß Spezi
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