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Einnahmen während des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens

Beschreibung: Was geschieht mit Schenkung, Erbschaft, Lottogewinn etc.? Spielt es eine Rolle, wann solche Mittel fließen?

Kategorie: Insolvenzrecht

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[url=https://www.recht.de/phpbb/app.php/kb/viewarticle?a=14&sid=b3fe480a70490a539ba116f7147cb7c4]Knowledge Base - Einnahmen während des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens[/url]

Hallo,
wenn jemand ein privates Insolvenzverfahren eröffnet hat darf er, soviel ich weiß, keine neuen Schulden machen. Was ist aber, wenn er mal eine Rechnung nicht bezahlen kann? Darf er sich dann Geld von einem Bekannten oder Verwandten leihen, um die Rechnung bezahlen zu können? Oder würde das das Insolvenzverfahren scheitern lassen, falls es bekannt wird? Und wie ist es mit Schenkungen? Wenn der Schuldner von irgendjemand Geld geschenkt bekommt, darf er das ohne weiteres behalten oder muss er den Insolvenzverwalter darüber informieren? Und dürfte der Insolvenzverwalter dann dieses Geld einbehalten? Wenn ja, wahrscheinlich nur den Teil, der über der monatlichen Pfändungsgrenze liegt, oder?


Antwort:
Grundsätzlich gilt jederzeit: Was der Schuldner mit seinem pfändungsfreien Vermögen macht, ist seine Sache. Er kann sich natürlich Geld leihen, das kann kein Verwalter oder Richter der Welt verhindern. Der Verwalter/Treuhänder haftet hierfür auch grds. nicht. Neuerwerb fällt grds. in die Masse, § 35 InsO.

ABER, was immer wieder gesagt werden muß:

Behumsen lohnt nicht!

Um jedweden Ärger und insbesondere natürlich die erstrebte Erteilung der Restschuldbefreiung zu vermeiden sollte der Schuldner schon aus eigenem Interesse jeglichen Vermögenserwerb beim Treuhänder anzeigen.

Ganz besonders natürlich so lange als das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde (§ 200 InsO). § 295 InsO sagt hierzu: Die zwischen Verfahrenseröffnung und Verfahrensaufhebung angefallene Erbschaft oder der zuteil gewordene Lottogewinn sind weg! Sie fallen in die Masse.

Die nach Verfahrensaufhebung angefallene Erbschaft hingegen bleibt zu 50%, der Lotteriegewinn vollständig frei.

Also auch hier gilt: seien Sie offen!