Kurzdarstellung des Betreuungsrechts
Beschreibung: Grundzüge des Betreuungsrechts
Kategorie: Betreuungsrecht
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Kurzdarstellung des Betreuungsrechts
Das Betreuungsrecht ist seit dem 01.01.1992 in Kraft. Das Rechtsinstitut der Betreuung hat die Entmündigung, die Vormundschaft über Erwachsene und die Gebrechlichkeitspflegschaft ersetzt. Der Begriff der Betreuung ist etwas irreführend, da keine tatsächliche Hilfe oder Pflege, sondern vor allem rechtliche Fürsorge gemeint ist. Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.
1. Voraussetzungen
Nach § 1896 I BGB ist Grundvoraussetzung für eine Betreuung, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Des weiteren darf eine Betreuung nur eingerichtet werden, wenn und soweit dies erforderlich ist (§ 1896 II BGB).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und keine Vorsorgevollmacht besteht, ist ein Betreuer für einzelne Aufgabenbereiche zu bestellen. Der Betreuer hat Vertretungsmacht, kann also für Betroffenen verbindlich Erklärungen abgeben und Entscheidungen treffen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage findet aber keine Entmündigung mehr statt, der Betroffene bleibt also grundsätzlich geschäftsfähig. Der Betreuer kann wie ein Bevollmächtigter tätig werden, daneben kann der Betroffen aber auch selbst Erklärungen abgeben, natürlich nur, soweit er hierzu auch tatsächlich in der Lage ist.
Der Grundsatz, dass die Betreuung nur eingerichtet wird, soweit dies erforderlich ist, hat zur Folge, stets zu prüfen ist, für welche Aufgabenbereiche ein Betreuer zu bestellen ist. Die Aufgabekreise können beliebig definiert werden, um eine den individuellen Erfordernissen angepasste Entscheidung zu ermöglichen. Gängige Aufgabekreise sind etwa:
- Gesundheitssorge,
insbesondere die Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen
- Aufenthaltsbestimmung
z.B. die Entscheidung über die Aufnahme in ein Heim
- Vermögenssorge
- Unterbringungsähnliche Maßnahmen
insbesondere Fixierungsmaßnahmen wie Bauchgurt oder Bettgitter
Da durch die Betreuung in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird, sind die Aufgabenkreise so weit wie nötig und so gering wie möglich zu bemessen.
Beispiele:
- Liegt z.B. lediglich eine leichte Intelligenzminderung vor, so dass der Betroffene keinen Überblick mehr über seine Finanzen hat, darf nur eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und ggf. Behördenangelegenheiten eingerichtet werden, nicht aber für weitere.
- Liegt eine Demenz vor und hat der Sohn der Betroffenen bereits eine wirksame Kontovollmacht, sind die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zu regeln, nicht aber zwingend bzw. nicht in vollem Umfang die Vermögenssorge.
- Eine Betreuung für „sämtliche Angelegenheiten“ kommt z.B. bei von Geburt an Schwerstbehinderten in Betracht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall auch automatisch das Wahlrecht verloren geht.
Da sich Gesundheitszustand und Lebensumstände stets ändern können, kann die Betreuung jederzeit erweitert, eingeschränkt oder aufgehoben werden
2. Einwilligungsvorbehalt
Da der Betroffene nicht mehr entmündigt wird, kann er, wenn er denn noch geschäftsfähig ist, weiterhin rechtsgeschäftlich tätig werden. Es sind aber Fälle denkbar, in denen er trotz bestehender Geschäftsfähigkeit durch wenig sinnvolle Geschäfte sein Vermögen oder auch sich selbst gefährdet. In solchen Fällen kommt unter engen Voraussetzungen die Einrichtung eines sog. Einwilligungsvorbehalts in Betracht, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge (z.B. bei Geldverschleuderung, Spielsucht). Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) hat zur Folge, dass der Betroffene für Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers bedarf. Fehlt diese, ist das Geschäft unwirksam. Die Rechtslage gleicht dann derjenigen bei Minderjährigkeit.
3. Person des Betreuers
Zum Betreuer soll grundsätzlich eine geeignete natürliche Person bestellt werden, wobei möglichst dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen ist. Dieser Wunsch kann z.B. in einer sog. Betreuungsverfügung niedergelegt werden. Aus diesem Grund werden häufig Angehörige zum Betreuer bestellt. Sind (geeignete) Angehörige oder Bekannte nicht vorhanden oder ist der Fall zu schwierig, werden Berufs-, Vereins- oder Behördenbetreuer bestellt.
4. Verfahren
Das Verfahren wird auf Antrag oder auf Anregung – die jedermann geben darf – von Amts wegen vom Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) eingeleitet. Das Gericht holt zunächst grundsätzlich ein medizinisches Gutachten ein. Sodann wird – meist mit Hilfe der Betreuungstelle beim Landkreis oder bei der Gemeinde – ein geeigneter Betreuer ermittelt. Sodann hört der Richter den Betroffenen persönlich an.
Da dieses Verfahren recht zeitaufwändig ist, oft aber eilige Entscheidungen zu treffen sind (z.B. über eine Operation oder eine Heimaufnahme) kann mit einer einstweiligen Anordnung auch ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Hierbei reicht dann statt eines Gutachtens ein kurzes Attest aus; die richterliche Anhörung kann nachgeholt werden.
5. Vorsorgevollmacht
Noch einige Worte zur Vorsorgevollmacht: Solange der Betroffene noch geschäftsfähig ist, kann er eine Person seiner Wahl mit der Erledigung seiner Angelegenheiten bevollmächtigen. Soweit eine wirksame Vollmacht vorliegt, darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden. Es empfiehlt sich also, möglichst früh Vorsorge zu treffen und über eine Vollmacht nachzudenken.
Eine Vollmacht muss nicht notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Sie sollte aber auf jeden Fall schriftlich erteilt werden. Im Einzelfall sollte, obwohl dies nicht zwingend ist, durchaus über den Gang zum Notar nachgedacht werden, da manche Institutionen sich weigern könnten, andere Vollmachten anzuerkennen. Bei Verfügungen über Grundstücke (Hausverkauf!) ist eine notarielle Vollmacht stets erforderlich.
Bei der Formulierung der Vollmacht ist darauf zu achten, dass ihr Umfang konkret zu benennen ist. Formulierungshilfen und Formulare werden von Betreuungsbehörden, Wohlfahrtsverbänden u.a. angeboten.