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Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung/Erwerbsminderung

Beschreibung: Renten- und Sozialrecht

Kategorie: Sozialrecht

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MdE: Minderung der Erwerbsfähigkeit
Begriff aus der Gesetzlichen Unfallversicherung

Erwerbsfähigkeit in diesem Bereich wird definiert:
die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnützung aller Arbeitsgelegenheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die sich ihm nach seinen Kenntnissen, seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten bieten, einen Erwerb zu verschaffen.
Minderung der Erwerbsfähigkeit:
ist die Einbuße dieser so definierten Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang der Versicherte durch den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sich einen Erwerb zu verschaffen.
Beurteilungsgrundlage ist der Gesundheitszustand vor dem Versicherungsfall und wird verglichen mit dem Gesundheitszustand danach. Berücksichtigt werden nur die Folgen aus dem Unfall oder der Berufskrankheit, andere Einschränkungen nicht.
Damit ist eine daraus resultierende Rente (ab 20 % MdE) ein abstrakter Schadensausgleich für verlorene Fähigkeiten. Gezahlt wird sie solange, wie eine MdE besteht, ggf. bis ans Lebensende.

GdB: Grad der Behinderung
Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht

Der GdB ist die Maßeinheit für den Grad der Behinderung.
Obwohl aus dem Begriff der MdE abgeleitet, wurde im Rahmen des Schwerbehindertenrechts diese andere Bezeichnung eingeführt, weil der GdB nicht nur die Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben (wie die MdE) berücksicht sondern die Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen, also auch im alltäglichen Leben.
Der GdB wird nur vom Versorgungsamt festgestellt.

Wird ein GdB von mindestens 50 % erreicht, wird die Schwerbehinderung fstgestellt.
Ab einem GdB von 30 % kann man bei der Agentur für Arneit einen sogenannten Gleichstellungsantrag stellen, um einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden.

Erwerbsminderung
Begriff aus der Gesetzlichen Rentenversicherung

Erwerbsfähigkeit in diesem Bereich wird wie folgt definiert. Sie ist die Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen. Ist diese Fähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres gesundheitsbedingt so eingeschränkt, dass man nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht eine Erwerbsminderung.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. Bsp. Wartezeiten erfüllt) soll ein Ausgleich entstehender wirtschaftlicher Einbußen über die Rente wegen Erwerbsminderung erreicht werden.
Damit ist diese Rente ein konkreter Schadensausgleich, denn sie wird nur bei eintretendem wirtschaftlichen Verlust gezahlt.
Berücksichtigt werden hier alle gesundheitlichen Einschränkungen.
Gezahlt wird maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Astrid