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Eine kleine Vereinskunde

Beschreibung: Tipps zu Satzungsregelungen und Verfahrensweisen

Kategorie: Vereinsrecht

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Anmeldung zum Vereinsregister

Für alle Anmeldungen genügt es, wenn sie von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden. Es ist nicht notwendig, dass sämtliche Vorstandsmitglieder mitwirken. Achtung: Vereinzelt vertreten Registergerichte noch eine abweichende Ansicht bezüglich der Erstanmeldung!
Sämtliche Veränderungen im eingetragenen Vorstand (§ 26 II BGB) müssen unverzüglich über einen Notar angemeldet werden. Dies liegt besonders im Vereinsinteresse, weil sonst Schäden eintreten können, wenn ein bereits ausgeschiedenes Vorstandsmitglied aufgrund einer noch vorhandenen Eintragung als vertretungsberechtigt angesehen wird. Der Anmeldung muss eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung beigefügt sein. Es ist darauf zu achten, dass die Annahme
der Wahl von den Gewählten ausdrücklich erklärt und im Protokoll verlautbart sein muss.
Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls einer umgehenden Anmeldung, da sie erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden. Der Anmeldung müssen das Original und eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung sowie eine Kopie der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein. Die Einladung muss – vorzugsweise synoptisch, jedoch keine Bedingung – die beabsichtigten Satzungsänderungen bezeichnen. Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen“ für sich allein genügt in aller Regel nicht! Auch die Anmeldung zum Vereinsregister muss eine Bezeichnung der geänderten Paragrafen enthalten, das Protokoll dagegen den genauen Wortlaut der jeweiligen Vorschrift.

Besetzung von Vorstandsämtern

Es ist darauf zu achten, dass sämtliche nach der Satzung vorhandenen Vorstandsämter besetzt sein müssen. Bei vorzeitigem Ausscheiden muss kurzfristig eine Nachwahl oder eine andere satzungsmäßig vorgesehene Besetzung erfolgen. Sonst ist eine Beschlussunfähigkeit des Vorstands die Folge. Eine Wahrnehmung von mehreren Ämtern in Personalunion ist lediglich dann zulässig, wenn die Satzung ausdrücklich eine solche Möglichkeit vorsieht. Sollte die Besetzung der Ämter wiederholt Schwierigkeiten bereiten, könnte eine Verkleinerung des Vorstands mittels einer Satzungsänderung sinnvoll sein.

Anträge von Mitgliedern zur Versammlung

Anträge, die nach der Aufstellung der Tagesordnung und der Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder der Versammlung zugehen, können regelmäßig nur dann behandelt werden, wenn die Satzung eine solche Möglichkeit überhaupt vorsieht und die Verfahrensweise nach dem Zugang der Anträge regelt. Probleme können insbesondere dann entstehen, wenn Mitglieder (auch einzelne) in ihren Rechten beeinträchtigt oder zu etwas verpflichtet werden. Im Interesse der Mitglieder hat sich ein Verfahren bewährt, das Überraschungen von Mitgliedern vermeidet. Die Mitgliederversammlung findet häufig im selben Monat eines jeden Jahres statt. Darauf können sich die Mitglieder einstellen und rechtzeitig VOR der Einberufung der Versammlung Anträge oder Anregungen an den Vorstand richten. Dieser fügt der Einladung die eingereichten Ausführungen bei und lässt darüber in einem besonderen Tagesordnungspunkt beschließen.

Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn die Satzung diese explizit zulässt.
Auch Minderjährige haben grundsätzlich ein Stimmrecht. Die gesetzlichen Vertreter sind berechtigt, dies auszuüben, wenn sie durch die Satzung nicht ausgeschlossen sind. Die Stimmabgabe durch Minderjährige selbst ist nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Um Probleme zu vermeiden, sollten sich Versammlungsleiter die Einwilligung der ges. Vertreter von Minderjährigen schriftlich nachweisen lassen. Bereits in der Einladung zur Versammlung sollte auf diese Verfahrensweise hingewiesen werden. Möglich ist auch, das Einverständnis grundsätzlich in der Beitrittserklärung aufzunehmen.

Stimmenmehrheit

Nach Maßgabe höchstrichterlicher Rechtsprechung entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit nicht der erschienenen, sondern der abstimmenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben somit außer Betracht! Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz dagegen nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass die Stimmenenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss diese Verfahrensweise aus der Satzung explizit hervorgehen.

Protokoll

Das Versammlungsprotokoll muss von den in der Satzung bestimmten Personen unterschrieben sein. Sofern es die Satzung nicht ausdrücklich verlangt, ist eine Verlesung oder gar Genehmigung des Protokolls bei der nächsten Mitgliederversammlung rechtlich nicht notwendig.

Nützliche Passagen für (Gründungs-)Satzungen

Folgende Passagen in (Gründungs-)Satzungen helfen, unnötige Arbeit und Kosten gerade in der Gründungsphase eines Vereins, aber auch später, zu vermeiden:

• Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese bei dem Registergericht anzumelden.
<Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des [übergeordnete Einrichtung, Dachverband etc.] aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.>

• In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

• Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt (Überbrückungsklausel).

Weitere Tipps

Es empfehlen sich zudem folgende Verfahrensweisen:

• Vorlage des Textes von beabsichtigten Satzungsänderungen dem Registergericht und ggf.auch dem Finanzamt zur Vorprüfung vor der Einladung zur Mitgliederversammlung.

• Unaufgeforderte Mitteilung kurzfristig nach jeder Mitgliederversammlung an das
Registergericht
, dass sich keine Veränderungen im eingetragenen Vorstand ergeben haben.

• Im Falle der Gemeinnützigkeit: Vorlage einer Kopie des vom Finanzamt erteilten
Freistellungsbescheides bei dem Registergericht jeweils nach Erhalt sowie ein Hinweis
darauf bei jeder Anmeldung, um eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zu erreichen.

Stand: 01/06

Verfasser: Dipl.-Rpfl. T. B., Amtsgericht Z.
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