Datenschutzerklärung | Foren | Archiv | Startseite | Impressum | FAQ

Basiscrashkurs Strafrecht

Beschreibung: Eine sehr knappe Darstellung der Gedankenschritte bei der Prüfung strafrechtlicher Fälle

Kategorie: Strafrecht

Link zu diesem Beitrag: Alles auswählen

[url=https://www.recht.de/phpbb/app.php/kb/viewarticle?a=33&sid=5e91ea54ed6b7b19799e928f1bfd7891]Knowledge Base - Basiscrashkurs Strafrecht[/url]

Basiscrashkurs Strafrecht

Mir ist aufgefallen, dass es im Strafrechtsforum häufig zu hitzigen Debatten zwischen Juristen und anderen Interessierten kommt, wobei die „Kontrahenten“ aus meiner Sicht oft nur aneinander vorbeireden. Das liegt m.E. daran, dass Interessierte Laien nicht mit dem Gedankenschema vertraut sind, nach dem die Juristen ihre Strafrechtsfälle Lösen. Die Juristen wiederum verstehen dann oft nicht, weshalb die anderen Interessierten etwas für nicht nachvollziehbar halten, was den Juristen selbstverständlich erscheint. Deshalb möchte ich dieses Gedankenschema in ganz groben Zügen wiedergeben, damit wir im Strafrechtsforum leichter zu einer gemeinsamen Gesprächsgrundlage finden. An sich werden allein über dieses Thema ganze Lehrbücher geschrieben, hier soll aber wirklich nur ein Überblick entstehen. Deshalb beschränke ich mich auf die normalen vollendeten (nicht versuchten) Vorsatzdelikte.

Angenommen, Täter T hat möglicherweise jemanden getötet. Nehmen wir weiter an, Mord käme nicht in Betracht, sondern nur Totschlag. Andere Delikte oder Ordnungswidrigkeiten sollen ebenfalls nicht erfüllt sein. Wir fragen also: “Hat T sich Strafbar gemacht?“

1.) Objektiver Tatbestand: Hier geht es um die Frage, ob der Täter T alles getan hat, was der Tatbestand einer Strafrechtlichen Norm rein äußerlich erfordert. In unserem Fall also: „Hat T sein Opfer getötet?“ Falls nein, sind wir fertig. Dann lautet unser Befund: „T hat nichts getan, was unsere Rechtsordnung missbilligt und ist deshalb nicht strafbar.“ Wenn wir feststellen, dass T sein Opfer getötet hat, dann prüfen wir weiter:

2.) Subjektiver Tatbestand: Hier geht es bei den meisten Vorsatzdelikten nur um die Frage, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat. „Hat er gewusst, dass er alles tut, was der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfordert und wollte er dies tun? Konkret: hat er gewusst, dass er sein Opfer tötet und dies gewollt?“ Nicht gehört hierher die Frage, ob er gewusst hat, dass das Verhalten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Strafrechtlichen Norm erfüllt hat, das man also nicht töten darf. Falls wir den subjektiven Tatbestand verneinen, sind wir fertig. (T hat vielleicht gedacht, er schießt auf einen Baum und nicht auf einen Menschen. Fahrlässige Tötung und sonstige Delikte ignoriere ich jetzt.) Dann lautet unser Befund: „T hat nichts getan, was unsere Rechtsordnung missbilligt und ist deshalb nicht strafbar.“

3.) Rechtswidrigkeit: Wenn der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt hat, dann fragen wir weiter, ob die Tat ausnahmsweise nicht rechtswidrig war. Hierher gehören vor allem die Erlaubnistatbestände, also Notwehr, rechtfertigender Notstand usw. Wenn ein Täter in Notwehr gehandelt hat, dann hat er zwar den Tatbestand einer strafrechtlichen Norm erfüllt, aber sein Verhalten war nicht rechtswidrig. Daher lautet unser Befund: „T hat nichts getan, was unsere Rechtsordnung missbilligt und ist deshalb nicht strafbar.“ Ansonsten lautet unser Befund: „T hat etwas getan, was unsere Rechtsordnung missbilligt." Das allein genügt aber noch nicht für die Strafbarkeit.

4.) Dann prüfen wir die Schuld. Wir fragen uns, ob wir unserem Täter einen persönlichen Vorwurf machen können. Konnte er vielleicht nicht anders? Hätte so gut wie jeder an seiner Stelle genauso gehandelt (§ 35 StGB)? Hatte er vielleicht eine seelische Störung (§ 20 StGB)? Wusste er vielleicht nicht, dass er unrecht tut und hätte er es auch nicht wissen können? (§ 17 Satz 1 StGB - selten!) Wenn wir dem Täter keinen Schuldvorwurf machen können, dann lautet unser Befund: „T hat zwar etwas getan, was unsere Rechtsordnung missbilligt, aber er kann nichts dafür und ist deshalb nicht strafbar.“.

5.) Ansonsten sagen wir: „Jawohl, T hat sich strafbar gemacht.“ Er kann also bestraft werden. Ob er bestraft wird, ist eine andere Frage. Bei vielen unbedeutenden Delikten kommt es zu einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (evtl. gegen Auflage) wegen geringer Schuld, bei Totschlag natürlich nicht. Eine solche Einstellung ist natürlich auch nur eine von mehreren Möglichkeiten, weshalb keine strafrechtliche Sanktion verhängt wird, obwohl sich der Täter „strafbar“ gemacht hat.

Über Anregungen und Kritik freue ich mich sehr, zumal ich mich absolut nicht für einen „Strafrechtler“ halte.

Gruß, Cicero