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Die Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Beschreibung: Beschreibung der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Kategorie: Sozialrecht

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[url=https://www.recht.de/phpbb/app.php/kb/viewarticle?a=34&sid=6f92257c95db357c50636350a6678153]Knowledge Base - Die Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung[/url]

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Einen Anspruch auf Familienversicherung haben die Ehegatten und Kinder. Sofern familienversicherte Kinder Kinder haben, haben auch diese einen Anspruch auf Familienversicherung.
Eine Versicherungspflicht geht einer Familienversicherung in der Regel vor, dies gilt jedoch nicht für Studenten / Praktikanten und Beziehern von Arbeitslosengeld II, diese bleiben in der Familienversicherung, solang ein Anspruch besteht.

Die Anspruchsvoraussetzungen:
Die familienversicherten Angehörigen müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland sein[/*:m]
  • es darf keine Versicherungspflicht (Ausnahme Versicherungspflicht als Arbeitslosengeld II Bezieher oder als Student / Praktikant) bestehen[/*:m]
  • es darf für den Familienversicherten keine freiwillige Versicherung bestehen[/*:m]
  • der Familienversicherte darf nicht von der Versicherungspflicht befreit sein[/*:m]
  • es darf keine Versicherungsfreiheit, mit Ausnahme der Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung, bestehen[/*:m]
  • der Familienversicherte darf nicht hauptberuflich Selbstständig sein[/*:m][/list:u]Zudem darf der Familienversicherte kein Gesamteinkommen haben, welches in 2006 350 € überschreitet. Sofern eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, gilt eine Einkommensgrenze von 400 € für diese Beschäftigung.

    Die Altersgrenzen für Kinder
    Die Familienversicherung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, d.h. ab dem Tag des 18. Geburtstags ist keine Familienversicherung mehr möglich. Sofern die Kinder nicht erwerbstätig, d.h. zum Beispiel einen Ausbildungsplatz suchen, besteht ein Anspruch auf Familienversicherung bis zum Vollendeten 23. Lebensjahres.

    Für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, besteht ein Anspruch auf Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Anspruch auf Familienversicherung kann bei Studenten für den Zeitraum des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden, wenn durch den Wehr- oder Zivildienst die Ausbildung unterbrochen wird.

    Ausschluss aus der Familienversicherung von Kindern
    Kinder haben nicht immer einen Anspruch auf Familienversicherung, wenn eins der verheirateten leiblichen Elternteile privat oder nicht krankenversichert ist. Der Anspruch besteht dann nicht, wenn der nicht gesetzlich versicherte Ehegatte regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Ehegatte verdient und das Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2006 = 47.250 € liegt.

    Familienversicherung von Stief- und Enkelkinder
    Einen Anspruch von Stief- und Enkelkinder auf Familienversicherung besteht dann, wenn das Mitglied, über welche die Kinder familienversichert werden sollen, das Kind überwiegend unterhält. Den überwiegenden Unterhalt stellt man fest, indem alle Einkünfte der Familienmitglieder zusammengerechnet werden und durch die Anzahl der Familienmitglieder geteilt werden. Das Mitglied muss dann mindestens 50 % + 0,01 € für den Unterhaltsbedarfes des Kindes aufkommen.

    Beispiel:
    In einem Haushalt wohnt die Großmutter mit ihrem Enkel zusammen. Die Großmutter erhält eine Rente in Höhe 1.000 € und der Enkel hat eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Höhe von 200 €. Der Enkel hat also einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 600 €. Diesen Unterhaltsbedarf kann der Enkel mit 200 € bestreiten, die Großmutter bezuschusst den Enkel mit 400 €, da dies mehr als die Hälfte ist, unterhält die Großmutter den Enkel überwiegend.

    Kosten der Familienversicherung
    Die Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist beitragsfrei. Ein zusätzlicher Beitrag fällt somit für die Familienversicherten nicht an.

    Leistungsansprüche in der FamilienversicherungPersonen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben grundsätzlich die selben Leistungsansprüche wie Mitglieder. Ein Unterschied besteht jedoch bei der Leistung "Krankengeld". Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld, da diese aus ihrem evtl. vorhandenen Arbeitseinkommen auch keine Beiträge gezahlt haben.


    Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem § 10 SGB V, in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI.[/b]