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Eintreiben von Forderungen

Beschreibung: Anleitung, wie man private Forderungen möglicherweise auch ohne Anwalt und unnötige Kosten geltend machen kann

Kategorie: Mahnwesen

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[url=https://www.recht.de/phpbb/app.php/kb/viewarticle?a=36&sid=4d1949894afd510cf1941d7a7befd8c9]Knowledge Base - Eintreiben von Forderungen[/url]

a) Einleitung
b) aussergerichtliche Schritte
c) Grundlagen des Zivilrechts
d) Prüfung einer Titulierung
e) Zwangsvollstreckung allgemein
f) Sachpfändung
g) Forderungspfändung



a) Einleitung:

Wer kennt das nicht ? Man hat zum Beispiel jemandem Geld geliehen und muss der Rückzahlung hinterherlaufen. Einige zahlen gleich, einige später, andere garnicht. Freundschaften sind schon daran zerbrochen. Noch schlimmer ist es, wenn man auf das Geld selbst angewiesen ist, zum Beispiel bei Unterhalt.
Dieser Artikel will für den Laien verständlich aufzeigen, welche Wege man (auch ohne einen Anwalt) beschreiten kann, um an sein Recht zu kommen (wobei gleich gesagt sein sollte, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" verschiedene Dinge sein können). Gerade im Bezug auf Kosten kann man als unwissender Gläubiger leicht in eine Falle tappen und sein gutes Geld dem schlechten Geld hinterherwerfen.

Dieser Artikel beschreibt eine Standardsituation, im Einzelfall kann die Rechtslage etwas anders sein, hierauf kann nicht in allen Facetten eingegangen werden. Insbesondere sei angemerkt, dass verbindliche, individuelle Rechtsberatung hier nicht erlaubt ist.

Zur Begriffsdefinition:
- Gläubiger: derjenige, der noch Geld bekommt (=eine Forderung hat)
- Schuldner: derjenige, der zahlen muss
- Drittschuldner: jemand (z.B. eine Bank) an den der Schuldner eine Forderung hat.



b) aussergerichtliche Schritte:

Vor jeder gerichtlichen Streitigkeit sollte der Gläubiger versuchen, aussergerichtlich an sein Recht zu kommen. Das spart Kosten, Nerven und rettet ggf. das persönliche Verhältnis zum Schuldner. Die Entscheidung, wann man sich nicht mehr vom Schuldner "auf der Nase herumtanzen lässt", kann nur jeder Gläubiger selbst treffen. Wichtig ist aber, bei Forderungen den Schuldner aussergerichtlich und schriftlich (am Besten per Einschreiben/Rückschein) zur Zahlung aufzufordern und dafür einen Termin (Datum plus zwei Wochen) zu setzen. Dies ist die außergerichtliche Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung, da nur fällige Zahlungen überhaupt eingetrieben werden können. Daneben ist eine außergeriche Zahlungsaufforderung notwendig, damit der Schuldner sich im Rahmen eines nachfolgenden Mahnverfahrens oder Prozesses nicht auf ein "sofortiges Anerkenntnis" der Forderung berufen kann, wodurch die Kosten des Gerichtsverfahrens am Gläubiger "hängenbleiben" könnten.

Zu bedenken ist auch, dass jemand möglicherweise zahlen will, aber nicht kann. Dies kann in einem ernsten Gespräch, was man mit dem Schuldner führt, herauskommen. Hier ist es dem Gläubiger überlassen, ob er sich auf eine Ratenzahlung einlässt. Diese sollte in jedem Fall aber schriftlich fixiert werden. Wenn es um grosse Beträge geht, kann auch ein notarielles Schuldanerkenntnis sinnvoll sein.



c) Grundlagen des Zivilrechts

Wenn ein Gläubiger an einen Schuldner eine Forderung hat, so muss er die beweisen können. Die Beweislast liegt also beim Kläger. Typische Beweise für die Duchsetzung einer Forderung sind Urkunden (Belege) und Zeugen.
Als Gläubiger muss man auch beachten, dass Forderungen im Normalfall der Regelverjährung (Jahresende + 3 Jahre) unterliegen.
Sämtliche Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten...) trägt, soweit sie nötig waren, die unterlegene Partei. Der Kläger ist jedoch Kostenschuldner, d.h. er muss die Beträge auslegen und kann sie vom unterlegenen Beklagten einfordern.

Um nicht alles in einer gerichtlichen Hauptverhandlung auszutragen, gibt es das so genannte gerichtliche Mahnverfahren:
- Der Gläubiger kann im Schreibwarengeschäft einen Vordruck erwerben, in dem er (kurz gesagt) festhält, dass er gegen den Schuldner eine bezifferte Forderung aus einem bestimmten Rechtsgrund hat. Weiterer Nachweise bedarf es nicht. Diesen Mahnbescheid sendet er dem seinem Wohnsitz am nächsten liegenden Mahngericht zu - die Zuständigkeiten findet man im Internet, z. B. hier: ttp://de.wikipedia.org/wiki/Zentrales_Mahngericht
- Das Mahngericht prüft den Antrag nur formell, nicht aber die Berechtigung der Forderung. Sobald die entsprechenden Kosten (abhängig vom Streitwert) durch den Gläubiger bezahlt sind, erlässt es den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Es weist den Schuldner auf seine Rechte, Pflichten und die Rechtsfolgen hin.
--Möglichkeit 1: Der Schuldner erkennt dies an und zahlt -> Thema erledigt.
--Möglichkeit 2: Der Schuldner widerspricht der Forderung ganz oder teilweise. Auf Antrag des Gläubigers wird dann das "streitige Verfahren" (vor einem Richter) durchgeführt, in dem dann nur noch Beweise zählen. Hierfür muss dann erneut Gerichtskosten vorgeschossen und der Anspruch näher begründet werden. Siegt der Kläger, so erhält er mit dem Urteil einen vollstreckbaren Titel. (siehe Gliederungsbuchstabe e)
--Möglichkeit 3: Der Schuldner macht nichts. Sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung bei ihm gezahlt oder Widerspruch eingelegt hat, kann der Gläubiger die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides, der ebenfalls ein vollstreckbarer Titel ist, beantragen.



d) Prüfung der Titulierung

Eine Titulierung (also der Erhalt eines vollstreckbaren Titels) hat für den Gläubiger zwei Vorteile:
- er kann aus dem Titel die Zwangsvollstreckung (siehe e) betreiben
- die Verjährungszeit verlängert sich auf mindesntens 30 Jahre, diese Frist beginnt bei jedem Vollstreckungsantrag neu zu laufen.
Ein unübersehbarer Nachteil ist aber, dass der Gläubiger sämtliche Kosten erst einmal vorstrecken muss. Die kann er sich zwar vom Schuldner wiederholen, aber wenn dieser "nackt" ist, kann man ihm auch nicht in die Tasche greifen.
Man sollte in diesem Zusammenhang auch wissen, dass das deutsche Recht dem Schuldner eine Grundsicherung (z.B. Sozialleistungen, unpfändbare Gehaltsanteile, notwendige Haushaltsgegenstände) zugesteht. Wenn der Schuldner also nur wenig hat, von dem er leben muss, hat der Gläubiger in der Regel das Nachsehen. Aus diesem Grund macht es keinen Sinn, Geld für einen Titel auszugeben, wenn abzusehen ist, dass beim Schuldner nichts zu holen ist (wobei sich die Situation in einigen Jahrzehnten durchaus ändern kann). Ein Anzeichen kann hierfür die Auskunft aus dem Schuldnerregister beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners sein, die man bei "berechtigtem Interesse" beantragen kann. Hierzu ist es nötig, dem Gericht seine Forderung durch geeignete Mittel (z. B. Forderungsaufstellung, Rechnung) glaubhaft zu machen. Daraufhin erfährt man, ob der Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung (eV) abgegeben hat oder ob er zur Abgabe einer eV aufgefordert wurde oder deswegen gesucht wird. Den Inhalt einer eventuell abgegebenen eV erfährt man in diesem Stadium nicht. Aber allein die Tatsache, dass eine eV abgegeben wurde, kann ein Entscheidungskriterium sein.

Bereits in diesem Stadium sollte man sich auch klar darüber sein, ob man genügend "Beweise" hat. Die werden für das Mahnverfahren zwar nicht benötigt, aber dann, wenn es über einen Widerspruch in ein streitiges Verfahren geht.
Eine gängige Taktik bei schlechter Beweislage ist, zunächst einen Mahnbescheid zu beantragen, in der Hoffnung, dass der Schuldner sich davon beeindrucken lässt und zahlt. Sobald er Widerspruch einlegt, sollte man dann aber die Verfolgung einstellen, denn ohne Beweise ist das streitige Verfahren nicht zu gewinnen und verursacht nur Kosten.

Generell kann man sagen, dass eine Titulierung bzw. die folgende Zwangsvollstreckung nur erfolgreich ist, wenn
- der Schuldner pfändbare Werte hat oder es absehbar ist, dass er sie mal haben wird
- man entsprechende Nachweise hat ODER der Schuldner zahlungswillig ist.
Sofern dies nicht gegeben ist, kann eine Weiterverfolgung dazu führen, dass man zwar Kosten hat (und ggf. einen vollstreckbaren Titel), dies aber keinen zählbaren Wert hat.



e)Zwangsvollstreckung allgemein:

Wenn man nun Mahnverfahren und/oder streitiges Verfahren erfolgreich durchgeführt hat, ist das Ergebnis ein vollstreckbarer Titel. Es gibt noch weitere Arten von Titeln, beispielhaft sei hier ein Kostenfestsetzungsbeschluss genannt.
Mit einem vollstreckbaren Titel kann man eine Sachpfändung (Gliederungsbuchstabe f) und/oder eine Forderungspfändung (Gliederungsbuchstabe g) vornehmen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es noch Vollstreckung in Immobilien (z.B. Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung) gibt, dies würde aber den vorhandenen Rahmen sprengen und ist bei der Beitreibung von privaten Forderungen normalerweise nicht angezeigt.
Vor Beauftragung einer Pfändung kann es aber sinnvoll sein, sich - wenn noch nicht geschehen - beim Amtsgericht (Schuldnerregister) zu erkundigen, ob der Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit einem vollstreckbaren Titel hat man auch das Recht, sich gegen Gebühr eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses anzufordern. Möglicherweise ergibt die Aufstellung der Werte des Schuldners einen Anhaltspunkt, wo noch gepfändet werden könnte. Hierbei ist aber zu beachten, dass es, wenn es eine eV gibt, es auch immer einen vorrangigen Gläubiger gibt, der mögliche Ansätze aus dem Vermögensverzeichnis sicherlich auch schon "abgegrast" hat.
Falls eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verläuft, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Eidesstattliche Versicherung beim Schuldner abzunehmen, falls sei der letzten eV mehr als drei Jahre liegen. Die Frist gilt nicht, wenn der der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen kann, dass der Schuldner seit der letzten eV zu Vermögen gekommen ist. Zu beachten ist in jedem Fall, dass dies selbstverständlich Gebühren kostet und die Zahlunsgfähigkeit des Schuldners fraglich ist.



f) Sachpfändung:

Hier legt man dem Gerichtsvollzieher den Titel vor, leistet einen Kostenvorschuß und beauftragt ihn mit der Pfändung. Dieser geht in die Wohnung und nimmt Gegenstände mit, die nicht unpfändbar sind und einen Verkaufserlös versprechen. Gegebenenfalls kann er auch eine so genannte Austauschpfändung vornehmen, d.h. einen Plasmafernseher mitnehmen und ein Billiggerät hinstellen. Gerade Austauschpfändungen und Wegnahme großer Gegenstände allerdings sind in der Regel sehr kostenintensiv. Der Verkauf bzw. die Versteigerung der Sachen obliegt dem Gerichtsvollzieher, der Erlös geht (nach Abzug der Kosten) an den Gläubiger. Es kann aber sein, dass der Gerichtsvollzieher bereits gepfändete Gegenstände wieder herausgeben muss, dann nämlich, wenn ein Dritter ihm nachweist, dass die Gegenstände ihm gehören (sog. Drittwiderspruchsklage)



g) Forderungspfändung:

Wenn der Schuldner eine Forderung an einen anderen hat, so kann man diese Forderung pfänden, mit dem Ergebnis, dass der andere (Drittschuldner) seine Schuld nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Gläubiger zu begleichen hat. Sofern man so eine Forderung kennt und sie (und den Drittschuldner) bezeichnen kann, kann man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners beantragen. Das Formular kann man sich im Internet besorgen, dem Antrag ist der vollstreckbare Titel und eine Forderungsaufstellung beizufügen. Wenn das Amtsgericht den "PfÜB" erlässt, wird er dem Drittschuldner (u.a.) zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, nur noch an den Gläubiger zu zahlen.
Haupteinsatzgebiete sind Pfändungen bei der Bank und/oder beim Arbeitgeber des Schuldners. Mögliche weitere Drittschuldner sind Finanzämter, Versicherungen, Mieter u.v.m.
Für eine Pfändung bei der Bank ist es nur nötig, die entsprechende Bank zu kennen, es bedarf der Kontonummer nicht. (Die Bank muss in ihrem gesamten Geschäftsbereich prüfen, ob sie Konten für den Schuldner unterhält). Gepfändet sind die Ansprüche des Schuldners auf die Kontosalden, ggf. bei Depots auch auf Herausgabe der verwahrten Wertpapiere. Diese Ansprüche sind zumindestens in dieser Form anzugeben, auf den Formularen ist das bereits entsprechend vorformuliert.
Der Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber etc.) ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob die gepfändete Forderung (also die des Schuldners an den Drittschuldner) besteht und ob ggf. weitere Gläubiger Ansprüche erheben oder weitere Pfändungen vorliegen (sogenannte Drittschuldnererklärung)
Wie bereits erwähnt, hat der Schuldner auch Rechte, diese sind ausführlich im Artikel "Was tun bei einer Kontopfändung" genannt.
Wichtig ist zu wissen, dass diese Schuldnerrechte dann eingeschränkt sind, wenn man als Gläubiger selbst Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner durchsetzt.
Der Drittschuldner muss die Pfändung so lange vormerken, bis
- er den kompletten Betrag bezahlt hat oder
- der Gläubiger die Pfändung aufhebt (z.B. weil aus anderer Quelle bezahlt wurde)
- oder ein Gericht die Pfändung aufhebt.
Der Gläubiger kann auch eine Pfändung ruhend stellen, wenn er mit dem Schuldner Ratenzahlung vereinbart hat. Das hat zur Folge, dass der Schuldner frei über sein Konto verfügen kann. Der Gläubiger kann dies aber jederzeit widerrufen und behält seinen Rang.

Apropos Rang: Im Zwangsvollstreckungsrecht gilt das Prioritätsprinzip: wer zuerst pfändet, wird zuerst bedient - maßgeblich ist das Datum der Zustellung beim Drittschuldner. Da die Beantragung der Pfändung beim Amtsgericht schon mal einige Wochen in Anspruch nehmen kann, gibt es als "Vorläufer" das so genannte Vorläufige Zahlungsverbot (VZ). Dies kann man beim Gerichtsvollzieher beauftragen und wird mit Zustellung beim Drittschuldner wirksam. Da dies aber nicht vom Gericht bestätigt ist, dient es nur der Sicherung der Werte, zahlen darf der Drittschuldner darauf nicht. Wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung des VZ die Pfändung dem Drittschuldner zugestellt wird, so übernimmt die Pfändung das Zustelldatum (und somit den Rang) des VZ.