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Die Eideststattliche Versicherung

Beschreibung: Erklärung und Folgen einer Eideststattlichen Versicherung

Kategorie: Mahnwesen

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[url=https://www.recht.de/phpbb/app.php/kb/viewarticle?a=47&sid=da8fa398ac99980733d553ce942ce500]Knowledge Base - Die Eideststattliche Versicherung[/url]

Die Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) ist das effektivste Mittel für Gläubiger, um an Informationen über Ihre Vermögensverhältnisse zu kommen. Sie wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers abgenommen, wenn

  • die Vollstreckung in bewegliche Güter keine Befriedigung des Gläubigers ergab (eine so genannte fruchtlose Pfändung),

    der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohn-/Geschäftsräume verweigert hat oder

    der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht angetroffen hat und der Schuldner seine Abwesenheit nicht genügend und/oder glaubhaft entschuldigt hat.[/list:u]


    Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die entsprechenden Formulare müssen Sie unbedingt vollständig und korrekt ausfüllen.

    Eine falsche Eidesstattliche Versicherung kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von einen Monat bis zu drei Jahren bestraft werden. Gläubiger nutzen vermehrt die Möglichkeit die Eidesstattliche Versicherung anzuzweifeln und bringen falsche Angaben rigoros zur Anzeige.

    Beachten Sie, dass die Eidesstattliche Versicherung lediglich eine Momentaufnahme ist, dies bedeutet, dass nur Angaben gemacht werden müssen, die zum Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung auch relevant sind. Erhalten Sie kurz nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung 10.000,00 € geschenkt, sind Sie nicht verpflichtet dieses nachzumelden.

    Achtung: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Gerichtsvollzieher Sie auf Fehler in der Eidesstattlichen Versicherung hinweist. Häufig macht er nur seinen Job und ihn interessiert es nicht weiter, ob Sie sich gerade um Kopf und Kragen reden!

    Es gibt mehrere Möglichkeiten die Eidesstattliche Versicherung zu verhindern und/oder zu verschieben:

    Die sinnvollste Lösung ist die Einigung mit dem Gläubigen, der auch die Eidesstattliche Versicherung beantragt hat. Auch bei einer Einigung müssen Sie unbedingt zum anberaumten Termin beim Gerichtsvollzieher erscheinen und ihm möglichst schriftlich die Einigung belegen können.

    Wenn Sie in der Lage sind die Verbindlichkeit innerhalb von 6 Monaten zu tilgen, brauchen Sie die Eidesstattliche Versicherung ebenfalls nicht abgeben. Allerdings sollten Sie nachweisen können, dass Sie dazu auch in der Lage sind und bestenfalls gleich eine Rate im Termin zahlen. Der Gerichtsvollzieher nimmt diese Ratenzahlung an, wenn der Gläubiger dieses nicht ausdrücklich abgelehnt hat, was nur sehr selten der Fall ist.

    Eine letzte Möglichkeit die Eidesstattliche Versicherung zu verhindern haben Sie auch noch im Termin selber. Legen Sie gegenüber dem Gerichtsvollzieher Widerspruch gegen die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein. Benutzen Sie unbedingt die Worte „Ich lege geeignete Rechtsmittel ein“, damit verhindern Sie einen Formfehler und der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das zutreffende Rechtsmittel zu ermitteln. Als Begründung können Sie z.B. angeben, dass Ihnen die Höhe der Forderung nicht bekannt und/oder die Forderung möglicherweise verjährt ist. Beachten Sie dabei, dass Sie eine Begründung nur einmal anbringen können, ist sie schon mal vorgebracht und abgelehnt wurden, können Sie sie nicht erneut verwenden. Über das Rechtsmittel entscheidet das Gericht und nicht der Gerichtsvollzieher.

    Sie sind nicht verpflichtet die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn Sie diese innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal abgegeben haben und diese noch nicht gelöscht wurde. In solchen Fällen muss der Gläubiger nachweisen, dass sich Ihre Vermögensverhältnisse z.B. durch Erbschaft oder ähnlichen geändert haben.

    Achtung: Auch die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet Sie zur erneuten Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung!

    Bei Selbständigen gehen immer mehr Gerichts davon aus, dass sich die Vermögensverhältnisse geändert haben, wenn diese selber ihr Konto aufgelöst haben. Wenn Sie also eine erneute Eidesstattliche Versicherung verhindern möchten, sollten nicht Sie, sondern die Bank das Konto kündigen.
    Gläubiger und auch Gerichtsvollzieher werden Sie nicht darauf hinweisen, ob Sie nun tatsächlich zur erneuten Abgabe verpflichtet sind, dieses müssen Sie selber prüfen.

    Sie können die Eidesstattliche Versicherung auch gänzlich verweigern, allerdings wird in solchen Fällen der Gläubiger beantragen, dass ein Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung erstellt wird. Dadurch können Sie durch den Gerichtsvollzieher (unter Umständen mit Hilfe der Polizei) in Erzwingungshaft genommen werden.

    Die Länge der Haft ist auf sechs Monate beschränkt. Sie können danach nur erneut in Haft kommen, wenn

    • ein anderer Gläubiger dieses beantragt und nachweisen kann, dass Sie zwischenzeitlich zu Vermögen gekommen sind und/oder ein Arbeitsplatzverhältnis aufgelöst wurde oder

      ein anderer Gläubiger dieses beantragt und seit Ende der Haft drei Jahre vergangen sind.[/list:u]

      Sollten Sie tatsächlich verhaftet wurden sein, sind Sie umgehend wieder zu entlassen, wenn Sie sich bereit erklären, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ihnen muss Zeit eingeräumt werden, um die notwendigen Unterlagen zu beschaffen

      Achtung: Es kursiert in regelmäßigen Abständen das Gerücht, dass der Gläubiger die Kosten der Haft vorab zu zahlen hat. Dieses ist vom Gesetz nicht mehr zwingende Voraussetzung, vielmehr handelt der Gerichtsvollzieher in dieser Frage nach eigenem Ermessen. Meist ist es so, dass er Vorkosten nur von Gläubigern verlangt, bei denen er sich der notwendigen Bonität nicht sicher sein kann. Handelt es sich bei dem Gläubiger um Bank, Versicherung etc., wird er in aller Regel keinen Vorschuss verlangen.

      Die Folgen einer Eidesstattlichen Versicherung sind weitreichend. Die Abgabe wird in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aus diesem Verzeichnis kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z.B. andere Gläubiger, Schufa, Inkassobüros etc.), Auskünfte einholen. Dadurch wird es einem Schuldner erschwert weitere Kreditgeschäfte einzugehen, auch Handyverträge, neue Girokonten zu eröffnen etc. werden so gut wie gar nicht mehr möglich sein.

      Die Gläubiger werden auch die Informationen aus der Eidesstattlichen Versicherung dazu nutzen (soweit nicht schon geschehen), Ihr Konto zu pfänden und/oder eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber zu veranlassen. In aller Regel werden auch bestehende Lebensversicherungen, Bausparverträge etc. gepfändet.

      Achtung: Gehen Sie nach einer Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung keine finanziellen Verpflichtungen mehr ein, von denen sich nicht 100 % sicher sind, dass Sie diese auch erfüllen können. Sie setzen sich sonst dem Verdacht des Eingehungsbetruges aus, was von Seiten der Gläubiger immer häufiger zur Anzeige gebracht wird.

      Wenn Sie eine Kontopfändung verhindern wollen, versuchen Sie schnellmöglich nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein neues Konto auf Guthabenbasis bei einer anderen Bank zu erhalten.

      Gerichte benötigen i.d.R. Zeit, bis sie zu einer endgültigen Entscheidung gelangen. Daher ist es äußerst wichtig, bei jeden Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die Aufhebung der Pfändung und die sofortige Freigabe Ihres Kontos in Höhe der nichtpfändbaren Beträge mit zu beantragen.
      Achtung: Bei Vollstreckungen von Behörden (z.B. Finanzamt) sind die Anträge nicht an das Amtsgericht zu stellen, sondern an die Behörde selber!