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Basics Jugendstrafrecht

Beschreibung: Begriffsdefinitionen, Altersgrenzen, Sanktionsmöglichkeiten

Kategorie: Strafrecht

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[url=https://www.recht.de/phpbb/app.php/kb/viewarticle?a=77&sid=4f075e3e54bd6c1e6b64f8a21cdbe428]Knowledge Base - Basics Jugendstrafrecht[/url]

Einleitung

Der folgende Knowledgebase-Artikel befasst sich mit den Grundzügen des Jugendstrafrechts, den verschiedenen Altersabstufungen im Hinblick auf die Strafmündigkeit sowie den Sanktionsmöglichkeiten gegenüber delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden.
Sofern es meine Zeit zulässt werde ich den Artikel nach und nach um einige weitere Besonderheiten des Jugendstrafrechts erweitern.



Altersgrenzen im Jugendstrafrecht

Im Hinblick auf die Strafbarkeit jugendlicher Straftäter gibt es im deutschen Strafrecht mehrere Abstufungen.

1.) Kind im Sinne des deutschen Strafrechts ist man bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Kinder gelten nach § 19 StGB grundsätzlich als schuldunfähig, eine Bestrafung aufgrund eines möglicherweise strafbaren Verhaltens ist damit ausgeschlossen.

2.) Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Ein Jugendlicher ist nach § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

3.) Als Heranwachsender gilt jeder Person im Alter von 18 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Als Heranwachsender gilt man generell als strafrechtlich Verantwortlich, aber das Gericht entscheidet im Rahmen der Hauptverhandlung über die Anwendung des Jugendstrafrechts auch auf den eigentlich volljährigen Angeklagten. Nach §105 JGG gibt es lediglich zwei Anwendungsfälle, nach denen ein volljähriger Angeklagter nach Jugendstrafrecht verurteilt wird:
  • a) Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand
    oder
    b) dass es sich bei der Tat nach Art, Beweggründen und Umständen um eine typische Jugendverfehlung handelt.[/list:u]


    Wichtige Begriffe im Jugendstrafrecht


    Schädliche Neigungen liegen bei einem jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter dann vor, wenn es in seiner Person erhebliche Mängel gibt, >>die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben<< (BGH NStZ RR 2002, 20).
    Bei der gerichtlichen Feststellung über das vorliegen von schädlichen Neigungen wird in aller Regel der Bericht derr Jugendgerichtshilfe zu Rate gezogen. Das Vorliegen von schädliche Neigungen ist zudem eine Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe (s. Unten)

    Die Schwere der Schuld ergibt sich einerseits aus dem Taterfolg, andererseits aus den Motiven des Täters. Auch die Feststellung der Schwere der Schuld ist eine Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe. Vereinfacht gesagt wiegt die Schuld des Täters ausreichend schwer, wenn der Verzicht auf die Verhängung einer Jugendstrafe >>schlechthin unverständlich<< wäre (BGHSt 24, 47).

    Diversion bedeutet die rechtmäßige Umgehung eines förmlichen Gerichtsverfahrens. Im Wesentlichen bezeichnet Diversion die Einstellung des Strafverfahrens ohne Eröffnung eines richterlichen Strafprozesses. Die §§ 45 und 47 JGG regeln die Voraussetzungen zur Einstellung. Dieses Instrument ist im Erwachsenenstrafrecht unbekannt.


    Die jugendstrafrechtlichen Sanktionsarten


    wird fortgesetzt