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Übersicht - Waffenrecht Allgemein

Beschreibung: Erwerb, Besitz, Führen, Lagerung von Schusswaffen

Kategorie: Strafrecht

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Übersicht - Waffenrecht Allgemein

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition.

Vom Waffengesetz werden neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen erfasst.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.
  • Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:
    * Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6 mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
    * Sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
    * Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
    * Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
    * Sachkunde (§ 8) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus.
    * Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.[/list:u]

    Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
    • * Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports.
      * Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung zugelassen und erforderlich sein.
      * Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.[/list:u]
      Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.

      Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) Gelbe WBK.

      Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft.

      Schießen / Altersgrenzen (§ 27)

      Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis (§10 Nr.5 i.V. m. §12 Nr.4)

      Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:
      • * Ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
        * Ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt[/list:u]
        * Ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

        Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

        Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Altersbegrenzung.

        Führen / Transport (§ 12)

        Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

        Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit durch einen Berechtigten von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.

        Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei.

        Aufbewahrung/Sichere Lagerung

        bis zu 10 Langwaffen im sog. A-Schrank.

        Kurzwaffen im sog. B- oder 0-Schrank.

        Munition ist getrennt von der Waffe aufzubewahren, ausgenommen bei Aufbewahrung im B- bzw. 0-Schrank.

        Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig.
        Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen.
        Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition