Kostenvorschlag
Moderator: FDR-Team
Kostenvorschlag
Herr x lässt eine Gartenhütte bauen.
Im Kostenvoranschlag der Firma Y sind 4000 Eur inkl. Aufbau und Kiesfundament sowie Verlegen von Bodenplatten beschrieben.
Beim Aussuchen der Bodenplatten ist der Firmeninhaber dabei und berät.
Später beim Verlegen der platten nach Lieferung überrumpelt er Herrn x, dass man für diese Platten ein Betonfundament brauche. Einen Preis nennt er nicht.
Die Rechnung beträgt nun 6.000 Eur.
Ist das rechtens?
Im Kostenvoranschlag der Firma Y sind 4000 Eur inkl. Aufbau und Kiesfundament sowie Verlegen von Bodenplatten beschrieben.
Beim Aussuchen der Bodenplatten ist der Firmeninhaber dabei und berät.
Später beim Verlegen der platten nach Lieferung überrumpelt er Herrn x, dass man für diese Platten ein Betonfundament brauche. Einen Preis nennt er nicht.
Die Rechnung beträgt nun 6.000 Eur.
Ist das rechtens?
Re: Kostenvorschlag
Kann niemand helfen?
Re: Kostenvorschlag
Wieso soll es nicht rechtens sein etwas in Rechnung zu stellen, was man wohl beauftragt hat?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Kostenvorschlag
Eine Abweichung von über 20% des ursprünglich angesetzten (ungefähren) Preises wäre durchaus im Rahmen. Alles darüber hinaus muss vom Auftraggeber genehmigt werden, der durch die Kostenüberschreitung ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 650 BGB hat. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Auftraggeber lediglich die Kosten wie Werklohn und Auslagen bezahlen, die bis dahin angefallen sind, nicht aber sämtliche Kosten der Überschreitung (das findet sich in § 645 BGB). Macht er von der außerordentlichen Kündigung keinen Gebrauch, sondern lässt den Unternehmer seine Arbeit fortführen, ist er allerdings zur Zahlung der gesamten Mehrkosten verpflichtet.
Um die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung zu bekommen, muss der Unternehmer natürlich über die Entstehung der Mehrkosten informieren. Ein einfacher Hinweis auf die Änderung des verwendeten Materials ohne Hinweis auf die entstehenden Mehrkosten über die 20% reicht dabei üblicherweise nicht.
Da der Unternehmer dem Auftraggeber durch die überhöhte Rechnung einen Schaden zugefügt hat, hat der Auftraggeber theoretisch einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchsetzung ist allerdings schwierig und sollte nur mittels eines Anwalts in Angriff genommen werden, da Kosten und Nutzen oft gegeneinander aufgerechnet werden. Die meisten Gerichte urteilen zwar, dass der Auftraggeber nur die Kosten bis zur zulässigen Überschreitung tragen muss, aber das OLG Celle hat einen Auftraggeber auch schon mal zur Zahlung der gesamten Kosten verurteilt und hat einen möglichen Schaden negiert(NJW-RR 2003, 1243).
Ergo: Bei einer so hohen Summe ist unbedingt ein Anwalt hinzuzuziehen.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Kostenvorschlag
Typischerweise darf ein Kostenvoranschalag um max. 25% überschritten werden. Wenn die Überschreitung größer ist, dann muss sich der Auftragnehmer das ausdrücklich freigeben lassen. Eine Rechnung, die den Kostenvoranschlag um 50% überschreitet, ist daher unangemessen hoch.
Der Kunde kann in so einer Situation erwarten, dass der Auftragnehmer von sich aus darauf hinweist, dass das Betonfundament zusätzliche Kosten in Höhe von 2.000€ verursacht. Außerdem würde ich parallel prüfen, ob das Betonfundament tatsächlich erforderlich gewesen ist.
Der Kunde kann in so einer Situation erwarten, dass der Auftragnehmer von sich aus darauf hinweist, dass das Betonfundament zusätzliche Kosten in Höhe von 2.000€ verursacht. Außerdem würde ich parallel prüfen, ob das Betonfundament tatsächlich erforderlich gewesen ist.
Ich würde hier erst einmal nur 5.000€ zahlen mit dem Hinweis, dass max. 25% Überschreitung des Kostenvoranschlages zulässig sind. Dann kann man schauen, wie der Unternehmer reagiert. Ein Anwalt ist erst dann erforderlich, wenn man vom Unternehmer seinerseits einen Anwalt einschaltet oder man verklagt wird. Schließlich bleibt man im Regelfall auf den Anwaltskosten sitzen, wenn der Unternehmer nachgibt.Ergo: Bei einer so hohen Summe ist unbedingt ein Anwalt hinzuzuziehen.
Re: Kostenvorschlag
Wieso wird hier von einer Überschreitung des Kostenvoranschlages gesprochen? Das gibt der Sachverhalt nicht vor.
Wir haben hier eine simple Auftragserweiterung die, so bisher der Sachstand, wohl vom AG Vorort direkt freigegeben wurde.
Bezüglich der Vergütung für die Mehraufwendungen gilt der §632 Abs. 2 BGB
Wir haben hier eine simple Auftragserweiterung die, so bisher der Sachstand, wohl vom AG Vorort direkt freigegeben wurde.
Bezüglich der Vergütung für die Mehraufwendungen gilt der §632 Abs. 2 BGB
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Re: Kostenvorschlag
Hätte es denn Platten gegeben, die ohne Fundament ausgekommen wären? Wenn das Angebot so geschrieben ist hätte der Unternehmer dem AG bei der Materialwahl nur solche Platten anbieten dürfen, die im Angebot enthalten sind. Oder er hätte eben sagen müssen: Es gehen auch die und die Platten, aber für die brauchen wir ein Fundament. Das hat er nach der Schilderung aber nicht getan. Trotzdem ist hier die Frage, was geschehen ist, nachdem die Platten geliefert wurden und der Unternehmer sagte, dass ein Fundament nötig wäre. Da war nie die Rede von Zusatzkosten? Der AG hat auch nicht gefragt? Oder gesagt, dass er Platten will, die im Angebot drinnen sind und kein Fundament benötigen?
Re: Kostenvorschlag
Da selbst der Unternehmer keine Röntgenaugen hat, ist es nicht ungewöhnlich wenn es im Nachgang zu Änderungen im Auftragsvolumen kommt.
Natürlich gibt es auch Diese, die bewusst den KV günstig machen und mit der Beauftragung zusätzlicher Aufgaben den Gewinn reinholen.
Es obliegt nun dem AG zu beweisen, dass die Notwendigkeit von Fundamenten schon bei Abgabe des KV ersichtlich sein musste. Wenn er das kann, dann wäre der KV fehlerhaft.
Es ist eigentlich der klassische Fall der immer wieder bei privaten Bauherrn auftritt,
- Unternehmer macht ein Angebot
- Auftraggeber nimmt an
- In der Ausführung fallen vermeintlich zusätzliche Arbeiten an die direkt vom AG freigegeben werden ohne zu hinterfragen ob sie notwendig sind oder auch eine andere Ausführung möglich ist (dem AG fehlt das fachliche Wissen dies zu bewerten und man will ja das schon beauftragte Ziel schnellstmöglich erreichen und wieder seinen Garten in Ruhe nutzen)
- Das Thema möglicher zusätzl. Vergütung wird vom AG nicht angesprochen und beim AN fällt es, Aufgrund der schon vorliegenden Beauftragung durch den AG, unter den Tisch.
- Mit Rechnungsstellung fängt dann das Drama an
Natürlich gibt es auch Diese, die bewusst den KV günstig machen und mit der Beauftragung zusätzlicher Aufgaben den Gewinn reinholen.
Es obliegt nun dem AG zu beweisen, dass die Notwendigkeit von Fundamenten schon bei Abgabe des KV ersichtlich sein musste. Wenn er das kann, dann wäre der KV fehlerhaft.
Es ist eigentlich der klassische Fall der immer wieder bei privaten Bauherrn auftritt,
- Unternehmer macht ein Angebot
- Auftraggeber nimmt an
- In der Ausführung fallen vermeintlich zusätzliche Arbeiten an die direkt vom AG freigegeben werden ohne zu hinterfragen ob sie notwendig sind oder auch eine andere Ausführung möglich ist (dem AG fehlt das fachliche Wissen dies zu bewerten und man will ja das schon beauftragte Ziel schnellstmöglich erreichen und wieder seinen Garten in Ruhe nutzen)
- Das Thema möglicher zusätzl. Vergütung wird vom AG nicht angesprochen und beim AN fällt es, Aufgrund der schon vorliegenden Beauftragung durch den AG, unter den Tisch.
- Mit Rechnungsstellung fängt dann das Drama an
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Re: Kostenvorschlag
Danke.
Aber was macht man nun?
Es gab andere Platten und der MEhraufwand wurde nicht angesprochen
Aber was macht man nun?
Es gab andere Platten und der MEhraufwand wurde nicht angesprochen
Re: Kostenvorschlag
die braucht er auch nicht, nur die Fähigkeit zu kommunizieren, mündlich oder schriftlich, was er offenbar konnte, als er
so könnte oder müsste er auch mitteilen, welche Kosten entstehen werden.beim Verlegen der platten nach Lieferung überrumpelt er Herrn x, dass man für diese Platten ein Betonfundament brauche.
ist es nicht eher die Frage, wieso der Unternehmer den Auftraggeber zwar überredet, aber nicht sagt, dass das erheblich mehr kostet (und wieso es sich dennoch lohnt, wenn...).Es obliegt nun dem AG zu beweisen, dass die Notwendigkeit von Fundamenten schon bei Abgabe des KV ersichtlich sein musste. Wenn er das kann, dann wäre der KV fehlerhaft.
Fraglich wäre wohl, welche Verantwortung der AG hat, nachzufragen und welche Rolle dies spielt.
Re: Kostenvorschlag
Möglichkeit 1: Man zahlt nur das, was im Kostenvoranschlag angegeben wurde plus die maximal anerkannten Mehrkosten und wartet darauf, dass der Unternehmer den Rest einklagt. Dann wird ein Richter entscheiden, was man zu zahlen hat bzw. ob der Unternehmer sich mit dem Gezahlten zufrieden geben muss.
Möglichkeit 2: Man redet mit dem Unternehmer und versucht sich zu einigen.
Möglichkeit 3: Man sucht eine Schlichtungsstelle auf.
Möglichkeit 4: Man bezahlt, was der Unternehmer in seiner Rechnung verlangt.
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Re: Kostenvorschlag
Klar. Es ist ärgerlich wenn nicht kommuniziert wird. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall aber den 632 Abs. 2 vorgesehen.
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Re: Kostenvorschlag
Kling für mich so, dass eine andere Verlegung gar nicht möglich ist.
Letztlich kommt es aber wie immer auch darauf an, was im KV stand.
Bspw. "Verlegen von Bodenplatte XYZ inkl. Unterbau nach Herstellervorgabe" läßt zB. vermuten, das Betonbett in dem Fall dabei ist.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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