Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Moderator: FDR-Team
Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Hallo liebes Forum,
der gemeindeeigene Bürgersteig ist mit schönen, alten Linden bewachsen, deren Äste mittlerweile bis zu 5m in das Grundstück des Herrn A hineinragen.
Laubentsorgung und Schattenwurf spielen keine Rolle, das ist von Herrn A hinnnehmbar.
Jedoch harzen die Linden dermaßen stark, das sowohl die auf dem Grundstück gestellten PKW´s als auch die Stellfläche selbst sowie das Haus des Herrn A beschmutzt bzw. beschädigt werden.
Kann Herr A hier §1004 BGB ziehen und die Gemeinde zur Beseitigung des Überhanges (zumindest an dieser Stelle) auffordern?
Wie stehen die Chancen bzw. wie ist die Rechtslage?
Dank vorab für die Antworten!
der gemeindeeigene Bürgersteig ist mit schönen, alten Linden bewachsen, deren Äste mittlerweile bis zu 5m in das Grundstück des Herrn A hineinragen.
Laubentsorgung und Schattenwurf spielen keine Rolle, das ist von Herrn A hinnnehmbar.
Jedoch harzen die Linden dermaßen stark, das sowohl die auf dem Grundstück gestellten PKW´s als auch die Stellfläche selbst sowie das Haus des Herrn A beschmutzt bzw. beschädigt werden.
Kann Herr A hier §1004 BGB ziehen und die Gemeinde zur Beseitigung des Überhanges (zumindest an dieser Stelle) auffordern?
Wie stehen die Chancen bzw. wie ist die Rechtslage?
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Den dafür zunutzenden Paragraphen haben sie ja schon genannt. Wie die Verwaltung reagiert, kann Ihnen hier niemand sagen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
TKKW hat geschrieben:... Kann Herr A hier §1004 BGB ziehen und die Gemeinde zur Beseitigung des Überhanges (zumindest an dieser Stelle) auffordern?
...
Hallo,
ich denke hier "passt" selbsterklärend § 910 BGB besser.
Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Steht dem aber der Absatz 2 nicht entgegen? Der TE schreibt ja selbst, dass ihn der Schattenwurf wie auch das Laub nicht stört.freemont hat geschrieben:TKKW hat geschrieben:... Kann Herr A hier §1004 BGB ziehen und die Gemeinde zur Beseitigung des Überhanges (zumindest an dieser Stelle) auffordern?
...
Hallo,
ich denke hier "passt" selbsterklärend § 910 BGB besser.
Die eigentliche Störung resultiert ja nicht grundsätzlich aus dem Überhang. Hinzu kommt noch, dass der Überhang nicht bis zur Spitze entfernt werden muss.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Wenn die Bäume nicht stören braucht ja keine Frist gesetzt zu werden.ktown hat geschrieben:... Steht dem aber der Absatz 2 nicht entgegen? Der TE schreibt ja selbst, dass ihn der Schattenwurf wie auch das Laub nicht stört....
Ob die Bäume stören ist nach objektiven Kriterien zu berurteilen, das ist für die Tatbestandlichkeit des § 910 maßgebend.
Wenn ein Anspruchsteller allerdings selber sagt, ich will die Beseitigung einer Störung, die Sache stört mich aber eigentlich gar nicht, wird er sich zivilrechtlich kaum durchsetzen können.
Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Na ich hab es so verstanden, dass ihn die Bäume nicht grundsätzlich stören, sondern nur der Schädlingsbefall und die daraus resultierenden Verharzung der Umwelt. Der Überhang ist also nur ein sekundäre Merkmal.
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
ktown hat geschrieben:Na ich hab es so verstanden, dass ihn die Bäume nicht grundsätzlich stören, sondern nur der Schädlingsbefall und die daraus resultierenden Verharzung der Umwelt. Der Überhang ist also nur ein sekundäre Merkmal.
Ach so. Im Zivilrecht gilt die Dispositionsmaxime. die Parteien bestimmen den Streitgegenstand.
Oder vereinfacht, Rechte die man gar nicht geltend macht, kann man auch nicht durchsetzen.
Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Klar. Der TE muss wissen, was er will. Stört ihn der Überhang grundsätzlich, oder will er ihn nur entfernt wissen um der Verharzung zu entrinnen.
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Danke für die bisherigen Antworten!
Zur Klarstellung sei gesagt, daß der Schattenwurf und der Laubanfall nicht störend sind.
Es geht lediglich um die Beschädigungen der PKW´s und des Hauses (Dach, Fassade, Stellplätze) durch abtropfendes Baumharz (Läusekot) während der Lindenblüte, die für ihn nicht hinnehmbar sind.
Diese Beschädigungen resultieren tatsächlich nur aus dem Überhang von bis zu 5m auf das Grundstück.
Wer unter Linden parken muß, weiß wovon Herr A redet.
Zur Klarstellung sei gesagt, daß der Schattenwurf und der Laubanfall nicht störend sind.
Es geht lediglich um die Beschädigungen der PKW´s und des Hauses (Dach, Fassade, Stellplätze) durch abtropfendes Baumharz (Läusekot) während der Lindenblüte, die für ihn nicht hinnehmbar sind.
Diese Beschädigungen resultieren tatsächlich nur aus dem Überhang von bis zu 5m auf das Grundstück.
Wer unter Linden parken muß, weiß wovon Herr A redet.
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Die überhängenden Bäume bzw. die Ausscheidungen der Läuse darauf beeinträchtigen das Grundstück. Damit entfällt die Ausschlussklausen aus §910 (2). Laut §910 kann der geschädigte dann also nach Fristsetzung selber tätig werden. Dabei wären die Baumschutzsatzung etc. zu beachten, und: der Baum sollte nicht eingehen von einem sehr umfangreichen Eingriff. Sonst ist man schnell beim Thema Sachbeschädigung und das unerlaubte töten eines Baumes kann sehr teuer werden.
Von daher scheint mir das ungefährlicher, den Eigentümer des Baumes als Störer nach §1004 in die Verantwortung zu ziehen. Wann der geschädigte nach (2) zur Duldung verpflichtet isein kann, ist u.a.hier bschrieben:
http://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnit ... finitionen
Es wird u.a. darauf hingewiesen, dass Landesgesetze da noch zu beachten sind, vor allem das Nachbarrechtsgesetz, das für den Anspruch auf Beseitigung / Rückschnitt von zu dicht an der Grenze stehenden Bäumen meist eine Verfährung vorsieht.
Seltsam, dass §910 derartiges offenbar nicht berücksichtigt. Wie gehen die zwei Dinge zusammen, §910 und die ggf. Verjährung Nachbarrecht?
Von daher scheint mir das ungefährlicher, den Eigentümer des Baumes als Störer nach §1004 in die Verantwortung zu ziehen. Wann der geschädigte nach (2) zur Duldung verpflichtet isein kann, ist u.a.hier bschrieben:
http://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnit ... finitionen
Es wird u.a. darauf hingewiesen, dass Landesgesetze da noch zu beachten sind, vor allem das Nachbarrechtsgesetz, das für den Anspruch auf Beseitigung / Rückschnitt von zu dicht an der Grenze stehenden Bäumen meist eine Verfährung vorsieht.
Seltsam, dass §910 derartiges offenbar nicht berücksichtigt. Wie gehen die zwei Dinge zusammen, §910 und die ggf. Verjährung Nachbarrecht?
Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
Ein Anspruch auf Rückschnitt verjährt nicht. Nur der Beseitigungsanspruch kann verjähren.
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
ktown hat geschrieben:Ein Anspruch auf Rückschnitt verjährt nicht. Nur der Beseitigungsanspruch kann verjähren.
Sind Sie sich da sicher?
Das Landesnachbarrecht ist laut Art. 124 EGBGB wie das BGB Zivilrecht, konkurrierende Gesetzgebung.
Vielleicht instruktiv BGH V ZR 102/03, Grenzbaum in Nds.:
a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.
b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.
c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.
d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.
e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.
BGH, Urt. v. 14. November 2003 - V ZR 102/03 - LG Stade, AG Cuxhaven
Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
1. Handelt es sich um das zurückschneiden in der Höhe und nicht wie hier erwähnt der Rückschnitt in der Breite (Thema Überhang)
2. Mit Beseitigungsanspruch habe ich mich auf
2. Mit Beseitigungsanspruch habe ich mich auf
Der Höhenschnitt kommt ja in Teilen einer Beseitigung gleich, da der Baum auf das nachbarrechtskonforme Maß zurück geholt wird.ralph12345 hat geschrieben:das für den Anspruch auf Beseitigung / Rückschnitt von zu dicht an der Grenze stehenden Bäumen meist eine Verfährung vorsieht.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Astüberhang von Straße inkl. starker Verschmutzung
ktown hat geschrieben:1. Handelt es sich um das zurückschneiden in der Höhe und nicht wie hier erwähnt der Rückschnitt in der Breite (Thema Überhang)
...
???
Kann es sein, daß Sie den Beseitigungsanspruch nach § 1004 wegen der Störung mit dem Selbsthilferecht des § 910 verwechseln?
Die Ansprüche aus § 1004 verjähren, die aus § 910 nicht.
Dazu das LG Freiburg, zum speziellen BW NRG:
LG Freiburg Urteil vom 22.1.2015, 3 S 143/14
1. Der Anspruch auf Beseitigung überragender Zweige gegen den Nachbarn gem. § 1004 BGB unterliegt im Gegensatz zum Selbsthilferecht des § 910 BGB der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB. Die Regelung in § 26 Abs. 3 NRG BW, nach der u.a. "der Anspruch [...] auf Beseitigung herüberragender Zweige [...] der Verjährung nicht unterworfen [ist]", führt zu keinem anderen Ergebnis.
2. § 23 NRG BW modifiziert - entsprechend der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers aufgrund von Art. 122 EGBGB - entgegen seinem verunglückten Wortlaut keinen Beseitigungsanspruch, sondern beschränkt nur das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB.
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