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Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 10:29
von Tastenspitz
Das die Rechtshängigkeit mit der Entscheidung, der Klagerücknahme oder der Erledigungserklärung endet wissen sie schon, oder?
Sie weisen selber ständig darauf hin, dass das Urteil rechtskräftig gegen den C gefällt wurde. Also gibt es hier keine Rechtshängigkeit mehr.
Verstehen sie das?
Also bitte bitte mit Zuckerguss und Kirsche obendrauf.
Ich suche ein Fundstelle oder Kommentar, der den 325 im Zusammenhang mit einem vor Jahren gegen einen Vorgänger gefällten Urteil bringt. Es wird doch irgendwo etwas geben, dass eine Nichtzulassung einer Klage darauf stützt.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 10:58
von freemont
Tastenspitz hat geschrieben:Das die Rechtshängigkeit mit der Entscheidung, der Klagerücknahme oder der Erledigungserklärung endet wissen sie schon, oder?
Sie weisen selber ständig darauf hin, dass das Urteil rechtskräftig gegen den C gefällt wurde. Also gibt es hier keine Rechtshängigkeit mehr.
Verstehen sie das?
...

Jetzt wird es richtig lustig. "Nach Rechtshängigkeit ..." das schliesst den Zeitraum nach der Rechtskraft ein. Das ist i.Ü. eigentlich gar keine Rechtsfrage, wenn Sie mal ganz in Ruhe darüber nachdenlen.

Dass Ihnen die Fundstellen die ich angegben habe "zu alt" sind kann ich auch nicht ändern.
Maßgebend ist daher, dass der Eigentumserwerb nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist. Wie Gruber in Rz. 20 ausführt, betrifft dies auch die Rechtsnachfolge nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses (Zitat: BGH NJW 81, 1517 f; NJW 1983, 2032).

D kann hier ebensowenig wie C dieselbe Klage noch einmal erheben, das wäre unzulässig, dem steht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Dafür besteht i.Ü. auch kein Rechtsschutzbedürfnis.

A muss das Tor, das hier auch noch der Wegeberechtigte gebaut hat, nicht auf seine Kosten abbauen. Wie oft soll das denn noch entschieden werden? Wozu soll das gut sein?

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 13:03
von Tastenspitz
Lesen sie bitte das Zitat ganz:
freemont hat geschrieben:Maßgebend ist daher, dass der Eigentumserwerb nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.
Also während eines laufenden Verfahrens und nicht nach Ende der Rechtshängigkeit.
Verstehen sie den Unterschied in der Sache überhaupt?
Der Gesetzgeber macht hier die Unterscheidung des Erwerbs WÄHREND eines laufenden Verfahrens und dem Erwerb nach dem ein solches Verfahren wie auch immer ABGESCHLOSSEN ist.
Wenn ein Verfahren ABGESCHLOSSEN ist, ist der 325 nicht mehr einschlägig.
Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
Wie gesagt - ich suche eine Nichtzulassung einer erneuten Klage einer anderen Partei nach 325 für ein bereits abgeschlossenes Verfahren eines Vorgängers. Das finde ich nirgends.
Verstehen sie was ich meine?
BTW: Es ist hier genau das selbe wie in dem anderen Thread (Ermittlung gegen Tote). Sie ignorieren unangenehme Fragen und Korrekturen und beharren stumpf auf ihrem Standpunkt, sind aber nicht in der Lage diesen zu belegen und wenn mal was kommt, dann passt es nicht oder sie lesen es nicht.
freemont hat geschrieben:Wie oft soll das denn noch entschieden werden? Wozu soll das gut sein?
Es geht um die Zulassung einer Klage nicht um die Entscheidung.
Verstehen sie diesen Unterschied?
Ob die Entscheidung gleichlautend ausfällt? Vermutlich ja. Aber es stört mich, dass sie aus dem 325 hier etwas konstruieren, dass dem Urteil bis in alle Ewigkeit für alle zukünftigen Eigentümer Bestand geben soll.
Das zweifle ich an.
Verstehen sie das Geschriebene?
Also: Bringen sie mir ein Urteil einer Nichtzulassung nach 325 die ein Verfahren eines Vorgängers betrifft. Dann sind sie mich los.
Und vor sie wieder mit dem Urteil aus 1981 kommen - lesen sie es bitte erstmal durch und sehen sie sich die Begründung des Richters an, warum hier der 325 einschlägig war. Das steht da. Und dann überlegen sie warum die Voraussetzungen hier anders sind.
Vllt. kommen wir dann weiter.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 15:27
von freemont
Tastenspitz hat geschrieben:Lesen sie bitte das Zitat ganz:
freemont hat geschrieben:Maßgebend ist daher, dass der Eigentumserwerb nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.
Also während eines laufenden Verfahrens und nicht nach Ende der Rechtshängigkeit.
Verstehen sie den Unterschied in der Sache überhaupt?
...

Sie scheinen der dt. Sprache nicht mächtig zu sein.

Auch das werden Sie nicht verstehen:

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/zpo/veraeuss.htm


Veräußerung der streitbefangenen Sache
- Rechtskrafterstreckung -
(§§ 265, 325 ZPO)
Übersicht

I. Veräußerung durch den Kläger


1.) Konsequenzen für den Kläger

a) Bei Rechtskrafterstreckung gegen den Rechtsnachfolger nach § 325 ZPO:

Kläger behält die Prozeßführungsbefugnis (gesetzl. Prozeßstandschaft), § 265 II 1 ZPO, muß aber seinen Antrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen, sonst ist die Klage unbegründet (sog. Relevanztheorie)

b) Ohne Rechtskrafterstreckung (Rechtsnachfolger ist doppelt gutgl. i.S.v. § 325 II ZPO):

Kläger hat keine Prozeßführungsbefugnis, § 265 III ZPO, Klage ist nach h.M. als unbegründet (mangels Aktivlegitimation), richtigerweise aber als unzulässig (fehlende Prozeßführungsbefugnis) abzuweisen, wenn nicht der Rechtsnachfolger zustimmt (dann gewillkürte Prozeßstandschaft).

2.) Stellung des Rechtsnachfolgers

a) Kann nach § 265 II 2 ZPO den Rechtsstreit nur bei Zustimmung aller Beteiligten übernehmen.

b) Eigene Klage des Rechtsnachfolgers wäre wg. anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, § 261 III Nr. 2 ZPO, wenn das Urteil gegen ihn wirkt. § 265 II ZPO gibt dem Veräußerer die alleinige Prozeßführungsbefugnis

c) Wenn das Urteil nach § 325 ZPO nicht gegen ihn wirkt, ist er in prozessualer Hinsicht vollkommen frei.

3.) Urteilswirkungen

a) Rechtsvorgänger verliert (= Klage hat Erfolg)


- bei Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO ist Rechtsnachfolger gebunden, neue Klage ist wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig

- ohne Rechtskrafterstreckung (§ 325 II ZPO): Rechtsnachfolger kann erneut klagen.

b) Rechtsvorgänger gewinnt (= Klage hat keinen Erfolg):


- Für den Rechtsnachfolger wirkt das Urteil immer!
So Prof. Lorenz, dto. Prof. Gruber, so der Gesetzeswortlaut, glauben Sie was Sie wollen.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 16:18
von Bumblebii
Die Klage ist zurückgewiesen worden.

Ich habe das Schreiben nicht selber gelesen A erklärte in kurzen Worten:

Das Tor ist in As Besitz, unabhängig wer es erstellt und bezahlt hat.
D hat keine Behinderung oder Einschränkung die ein Öffnen des Tores erschweren würde und somit bleibt es zumutbar.
D ist Rechtsnachfolger von C und könnte nur bei geänderten Verhältnissen erneut klagen. Dies ist nicht der Fall.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 21:20
von Tastenspitz
Oh. Den Text kenne ich. Es geht um
freemont hat geschrieben: Veräußerung der streitbefangenen Sache
:mrgreen:
Bumblebii hat geschrieben:Die Klage ist zurückgewiesen worden (...)
D ist Rechtsnachfolger von C und könnte nur bei geänderten Verhältnissen erneut klagen. Dies ist nicht der Fall.
Ach schau an. Ein Klage ist also doch möglich. Bin mal gespannt wie Fremont sich das zurecht dreht. :roll:

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 21:30
von freemont
Tastenspitz hat geschrieben:Oh. Den Text kenne ich. Es geht um
freemont hat geschrieben: Veräußerung der streitbefangenen Sache
:mrgreen:
Bumblebii hat geschrieben:Die Klage ist zurückgewiesen worden (...)
D ist Rechtsnachfolger von C und könnte nur bei geänderten Verhältnissen erneut klagen. Dies ist nicht der Fall.
Ach schau an. Ein Klage ist also doch möglich. Bin mal gespannt wie Fremont sich das zurecht dreht. :roll:
Noch mehr wie Sie kann man sich ja nun nicht blamieren. Jetzt ist es erwiesen, dass es falsch ist, was Sie hier gebetsmühlenartig verbreiten. Es geht hier nicht um § 265 ZPO. Es geht um § 325 ZPO.

Und das mit 16 500 Beiträgen hier. Wow, beeindruckend.

Was sollte das Gericht denn machen. Die unzulässige Klage in den Müll werfen? Selbstverständlich musste die Klage abgewiesen werden.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 21:34
von SusanneBerlin
Bumblebii hat geschrieben:Das Tor ist in As Besitz, unabhängig wer es erstellt und bezahlt hat.
Sie meinen Eigentum, nicht Besitz.

Eigentum und Besitz sind rechtlich keine gleichbedeutenden Wörter. Da wir uns in einem Rechtsforum befinden, sollte man das korekt ausdrücken. Ein Mieter ist zum Beispiel Besitzer der Wohnung, die er gemietet hat. Aber er ist nicht Eigentümer.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 25.11.16, 22:11
von Tastenspitz
Und wieder mal lesen sie nur das was ihren in den kram passt. Nach der Aussage ist eine Klage möglich. Ende. Nix mit Bindung an das Urteil für alle Nacheigentümer.
Für mich ist damit Feierabend hier. Glauben sie ruhig weiter was sie wollen. Und ein Tipp noch. Lesen sie wenigstens die Überschriften bevor sie was zitieren.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 26.11.16, 08:37
von ktown
Also wenn ich mir das ganze so anschaue, dann glaube ich jeder hat in seinem Standpunkt recht. Unterschied ist, dass jeder unterschiedliche Voraussetzungen für D heranzog.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 26.11.16, 09:46
von Tastenspitz
Genau das habe ich am Anfang geschrieben
Wenn sich Gegebenheiten ändern, können sich auch die resultierenden Konsequenzen ändern.
vor freemont hier mit seiner Ewigkeit des Urteils um die Ecke kam.

Re: Gilt ein Urteil "für immer"?

Verfasst: 26.11.16, 18:04
von Bumblebii
@Susanne Berlin,
Entschuldigung, ich habe das falsch übermittelt. Da steht Eigentum.
Sorry, mein Fehler.

LG