Hallo,
Familie A und B leben dicht an dicht in einem 34er Baugebiet.
Es gibt leider schon seit Jahren Streit wegen diverser Kleinigkeiten.
Familie A möchte nun ihre rund um das Grundstück befindliche Zaunanlage erneuern; betroffen davon ist auch die lange Grenze hin zu B, dort soll statt eines Zaunes ein
1,8m hoher Sichtschutz hin.
Fragen nun: baurechtlich wird dies alles abgesegnet werden. Muss B, vor allem wegen der Bau des Sichtschutzes, der sich dann - ebenso wie der bisherige Zaun allein auf dem Grundstück von A befinden wird - gefragt werden oder kommt es darauf nicht an?
Nachbarrecht Hessen - Zaun Neubau
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Re: Nachbarrecht Hessen - Zaun Neubau
Ein Zaun ist eine Einfriedung, zu der das hessische Nachbarrecht besagt:
Wenn der Nachbar also mitzieht, kann man die Einfriedung so bauen, wenn sie enn ortüblich ist oder im B-Plan so vorgegeben. Ohne Einigung sieht das schlecht aus. Wenn nun beide Parteien sich auf eine Einfriedung geeinigt haben, die nicht dem 1,8m hohen Sichtschutz entspricht, spricht nichts dagegen, auf dem eigenen Grund andere Dinge zu bauen, wie eben einen Sichtschutz. Dabei sind Abstandsflächen zu beachten. Das klappt hier aber, siehe Hessische Bauordnung.
Letzteres meint den Bebauungsplan.§ 14 NachbG – Einrichtung
(1) [...]beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind die Eigentümer der beiden Grundstücke gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. [...]
(2) Die Einfriedung ist im Falle des Abs. 1 Satz 1 - vorbehaltlich des § 16 Abs. 1 - entlang der Grenze, in den übrigen Fällen auf der Grenze zu errichten.
§ 15 NachbG – Beschaffenheit
1Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. 2Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Einfriedungsart.
Wenn der Nachbar also mitzieht, kann man die Einfriedung so bauen, wenn sie enn ortüblich ist oder im B-Plan so vorgegeben. Ohne Einigung sieht das schlecht aus. Wenn nun beide Parteien sich auf eine Einfriedung geeinigt haben, die nicht dem 1,8m hohen Sichtschutz entspricht, spricht nichts dagegen, auf dem eigenen Grund andere Dinge zu bauen, wie eben einen Sichtschutz. Dabei sind Abstandsflächen zu beachten. Das klappt hier aber, siehe Hessische Bauordnung.
Wenn keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt werden, muss der Nachbar auch nicht zustimmen.§ 6 HBO – Abstandsflächen und Abstände
(10) 1Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
6. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche,