
Am Anwesen von Person A ist der Hausanschluss der Wasserversorgung defekt, Undichtigkeit AUF DEM GRUNDSTÜCK von A.
Gemeinde (als Wasserversorger) sagt, dass sie nur bis zur Grundstücksgrenze verantwortlich sind.
Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung sagt folgendes:
in §3 werden die Begriffe erklärt:
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet,
von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung
bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung,
umfassend Anbohrschelle mit integrierter
oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur
samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte
nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich
Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der
Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen
Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene
Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des Grundstückseigentümers
(= Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken
oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle.
Damit wird klar definiert, wo der Grundstücksanschluss beginnt und endet. laut Auffassung von A beginnt er am Schieber an der Straße und endet am Haupthahn im Keller. RICHTIG?
In § 9 (3) wird erklärt, wer für den Grundstücksanschluss zuständig ist:
(3) Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert,
geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt
sein.
Geht A recht in der Annahme, dass für Schäden am Grunstückssanschluss also der Versorger zuständig ist, wenn Sie sich vor seinem Haupthahn befindet?
Langer Thread ich weiß,
ich freue mich trotzdem auf Antworten!
Danke schööön!