Hallo Zusammen,
ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Person A kauft in einem Neubaugebiet in Niedersachsen ein Grundstück.
Person B, der rechte Nachbar von A, fängt etwas früher an zu bauen. Dabei „gräbt“ sich Person B etwas ein. Sagen wir mal, er ist mit seiner Bodenplatte/Grundstücksfläche nun ca. 30-40 cm unterhalb der Grundstücksgrenze zu A (und somit auch unter Straßenniveau). Es entsteht also eine Kante aufgrund der Höhendifferenz.
Person A fängt ca. 2 Monate später an zu bauen und beabsichtigt Feb./März 2018 einzuziehen und im Sommer 2018 eine Garage an dieser Seite aufstellen zu lassen. Die genauen Pläne dafür sind noch nicht fertig und es muss dafür auch noch ein Bauantrag gestellt werden. (Der bisherige Bauantrag war ohne Garage).In dessen Zuge soll die Grenzeinfriedung (Zaunaufstellung inkl. benötigter Abstützung) von Person A vorgenommen werden.
Nun möchte Person B gerne, dass die Grenzeinfriedung bzw. die Abstützung von Person A vorzeitig vorgenommen wird, da er Angst hat, dass Regenwasser auf sein Grundstück fließt.
Ab wann muss Person A diese Abstützung vornehmen? Aktuell wird die Seite als Baustraße genutzt (Grundstück darf nicht anders befahren werden laut Bodengutachten). Dazu wurde der Weg extra etwas abgetragen, mit Granulat verdichtet auf und somit wieder auf die ursprüngliche Höhe gebracht.
Gruß, -q-