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Beurteilung der Bauweise in einem §34-BauGB-Gebiet

Verfasst: 05.01.18, 14:39
von micha1169
In einem unbeplanten Innenbereich soll die Bauweise der umgebenden Bebauung bestimmt werden (Niedersachsen).

Die Nachbargebäude eines Neubauprojektes und auch die Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind alle nicht auf die Grenze gebaut worden. Es hält aber auch fast keins der Gebäude die eigentlich nötigen Grenzabstände ein. Die Gebäude sind zu den seitlichen Grenzen mit einem Abstand von 1,00 m bis 2,40 errichtet worden.

Was ist das!? Offen? Geschlossen? Abweichend? Kraut und Rüben...!? :shock:

Re: Beurteilung der Bauweise in einem §34-BauGB-Gebiet

Verfasst: 05.01.18, 16:29
von SusanneBerlin
Die Gebäude sind zu den seitlichen Grenzen mit einem Abstand von 1,00 m bis 2,40 errichtet worden.
Wie haben Sie das rausgefunden, über Katasterkarten oder den Abstand zwischen Hauswand und Zaun/Hecke geschätzt?

Wie groß ist der Abstand zwischen den Gebäuden?

Re: Beurteilung der Bauweise in einem §34-BauGB-Gebiet

Verfasst: 05.01.18, 17:05
von micha1169
Über einen amtlichen Lageplan.

Die Abstände zwischen den Gebäuden betragen ab 2 m aufwärts

Re: Beurteilung der Bauweise in einem §34-BauGB-Gebiet

Verfasst: 12.01.18, 16:36
von Azik
Die Tatsache, dass Gebäude die heute gültigen Grenzabstände nicht einhalten, bedeutet erst mal nicht viel.
Je nachdem welches Ziel man eigentlich verfolgt, müsste man prüfen, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung war und wo damals die Grundstücksgrenzen verliefen.

Was die bauplanungsrechtliche Bauweise angeht, kann es durchaus sein, dass in einem Gebiet sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise vorkommt. Dann würden sich grundsätzlich auch beide Bauweisen nach § 34 in die nähere Umgebung einfügen.
Wie sich das dann mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen verhält, wäre anhand der einschlägige Landesbauordnung zu prüfen.
Es kann generell durchaus vorkommen, dass sich eine Anlage bauplanungsrechtlich einfügt, aber aus bauordnungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.